BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 22. Mai 2009

Teil römisch drei

47. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

47. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Liechtenstein

26. Jänner 2009

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

23. Dezember 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Behörden bekannt gegeben:

Liechtenstein: Erklärung zu Artikel 22, Absatz 4 :

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens erfüllt werden.

Erklärung zu Artikel 25 :

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Artikel 39, Absatz 2, des Übereinkommens geschlossen wurde.

Behörden:

Die ehemalige Republik Mazedonien:

Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. "Dame Gruev" no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Artikel 23, Absatz eins,, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. "Dame Gruev" no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland1 seine zuständige Behörde gemäß Artikel 23, wie folgt geändert:

Bescheinigungen nach Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens werden erteilt

  1. Litera a
    durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Artikel 17, Litera c, des Übereinkommens erteilt hat, oder
  2. Litera b
    durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2006.