Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 22. Mai 2009 |
Teil römisch drei |
47. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption |
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2008,) hinterlegt:
|
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
|
Liechtenstein |
26. Jänner 2009 |
|
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
23. Dezember 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Behörden bekannt gegeben:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens erfüllt werden.
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Artikel 39, Absatz 2, des Übereinkommens geschlossen wurde.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
Kommission für die Schaffung der Adoption
1000, str. "Dame Gruev" no. 14
Skopje
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Artikel 23, Absatz eins,, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
Kommission für die Schaffung der Adoption
1000, str. "Dame Gruev" no. 14
Skopje
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland1 seine zuständige Behörde gemäß Artikel 23, wie folgt geändert:
Bescheinigungen nach Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens werden erteilt
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2006.