BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 29. April 2009

Teil römisch drei

34. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

34. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2007,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Aserbaidschan

28. Jänner 2009

Burundi

24. September 2008

Deutschland

8. Februar 2008

Dominikanische Republik

11. Juni 2008

Fidschi

15. Mai 2008

Finnland

13. Jänner 2009

Gabun

1. Oktober 2007

Guinea-Bissau

6. August 2008

Japan

3. August 2007

Kasachstan

31. Juli 2008

Kirgisistan

2. Oktober 2007

Kiribati

26. September 2008

Libysch-Arabische Dschamahirija

22. Dezember 2008

Litauen

19. Juli 2007

Luxemburg

2. Oktober 2008

Mauretanien

28. April 2008

Moldau

18. April 2008

Nicaragua

25. Februar 2009

Niger

2. Juli 2008

Paraguay

29. Jänner 2009

Saudi-Arabien

7. Dezember 2007

Schweiz

15. Oktober 2008

Sri Lanka

27. September 2007

Turkmenistan

28. März 2008

Ukraine

25. September 2007

Usbekistan

29. April 2008

Vereinigte Arabische Emirate

10. Jänner 2008

Zentralafrikanische Republik

19. Februar 2008

Zypern

28. Jänner 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Gemäß Artikel 23, Absatz 2, erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten so lange nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von dieser Besetzung befreit sind.

Deutschland: Notifikation gemäß Artikel 9, Absatz 3 :

Das deutsche Strafrecht kann auch in den im Artikel 9, Absatz 2, genannten Fällen anwendbar sein:

  1. Ziffer eins
    Artikel 9, Absatz 2, lit. a:
    Bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Soweit Straftaten nach dem Übereinkommen gegen deutsche Staatsbürger begangen werden, ist deutsches Strafrecht nach Paragraph 7, Absatz eins, Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
    Ist Ziel oder Ergebnis der Straftat eine einschlägige Tat im deutschen Hoheitsgebiet, kann je nach Einzelfall Paragraph 9, Strafgesetzbuch anwendbar sein. Nach Absatz eins, ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn der Täter in Deutschland gehandelt hat oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Bundesgebiet eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten sollte. Nach Absatz 2, können auch im Ausland begangene Teilnahmehandlungen erfasst werden, wenn die Tat selbst in Deutschland begangen wird oder nach Vorstellungen des Teilnehmers dort begangen werden sollte.
  2. Ziffer 2
    Artikel 9, Absatz 2, lit. b:
    Auch hier kommt es bei der Frage, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, auf den konkreten Einzelfall an. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kommt also dann in Betracht, wenn einer der vorstehend zu Litera a, oder nachfolgend zu den Litera c und d angeführten besonderen Umstände gegeben ist. Ergänzend zu diesen Anwendungsfällen kann sich hier auch die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach Paragraph 6, Nr. 9 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten1 vom 14. Dezember 1973 ergeben.
  3. Ziffer 3
    Artikel 9 Absatz 2, lit. c:
    Deutsches Strafrecht gilt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der staatenlosen Person, sofern sie in Deutschland betroffen wird und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt, wenn der Täter, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Die deutsche Strafgewalt kann sich in diesen Fällen demnach insbesondere nicht auf geringfügige (Paragraph 3, Absatz 2, IRG), politische (Paragraph 6, IRG) und militärische (Paragraph 7, IRG) Straftaten erstrecken. Staatenlose sind Ausländer im Sinne dieser Vorschrift.
  4. Ziffer 4
    Artikel 9 Absatz 2, lit. d:
    Deutsches Strafrecht ist hier über Paragraph 9, Absatz eins, Strafgesetzbuch anwendbar, wenn die Nötigung zum tatbestandlichen Erfolg der Tat gehört.
  5. Ziffer 5
    Artikel 9 Absatz 2, lit. e:
    Gemäß Paragraph 4, Strafgesetzbuch gilt das deutsche Strafrecht für Taten in einem Luftfahrzeug, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen (siehe auch Artikel 9 Absatz eins, Litera b,).

Japan:

Im Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Japan hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten im Einklang mit Artikel 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des japanischen (Straf-)Gesetzbuchs für den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, vorgesehenen Fall begründet hat, vorausgesetzt, es handelt sich bei solchen Straftaten um Mord, versuchten Mord, Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge an japanischen Staatsangehörigen.

Litauen:

Wie in Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens vorgesehen, erklärt das Parlament (Seimas) der Republik Litauen, dass die Republik Litauen ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten für alle in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet.

Moldau:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.

Gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens genannten Fällen ihrer eigenen Gerichtsbarkeit unterliegen werden.

Saudi-Arabien:

Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass es sich an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet.

Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit notifiziert, dass das Königreich Saudi-Arabien beschlossen hat, die in Artikel 9, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehene Gerichtsbarkeit zu begründen.

Schweiz:

Im Einklang mit Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Schweiz, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a, b, d und e bezeichneten Fällen begründet. Hinsichtlich des Artikel 9, Absatz 2, Litera c, ist die Gerichtsbarkeit begründet, wenn der Täter sich in der Schweiz befindet oder an die Schweiz ausgeliefert wird.

Usbekistan:

Die Republik Usbekistan notifiziert, dass sie ihre Gerichtsbarkeit über die nach Artikel 2, des Übereinkommens anerkannten Straftaten für die in Artikel 9, Absatz eins und 2 des Übereinkommens beschriebenen Fälle begründet hat.

Vereinigte Arabische Emirate:

Die Vereinigten Arabischen Emirate erklären nach Prüfung des genannten Übereinkommens und nach Genehmigung seines Inhalts förmlich ihren Beitritt zu dem Übereinkommen, wobei sie einen Vorbehalt zu Artikel 23, Absatz eins, betreffend Schiedsverfahren anbringen. Die Vereinigten Arabischen Emirate erachten sich daher an Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens nicht als gebunden.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Artikel 7, Absatz 4, bekannt gegeben:

Deutschland:

Bundeskriminalamt (BKA)

(Federal Criminal Police Office)

Referat ST 23 (Division ST 23)

Paul-Dickopf-Str.2

D-53340 Meckenheim

Bundesrepublik Deutschland

Japan:

Counter International Terrorism Division, Foreign Affairs and Intelligence Department, Security Bureau, National Police Agency

Public Security Division, Criminal Affairs Bureau, Ministry of Justice

International Nuclear Cooperation Division, Disarmament, Non-Proliferation and Science Department, Foreign Policy Bureau, Ministry of Foreign Affairs

Nuclear and Industrial Safety Agency, Ministry of Economy, Trade and Industry

Technology and Safety Division, Policy Bureau, Ministry of Land, Infrastructure and Transport

Litauen:

State Security Department (SSD) of the Republic of Lithuania

Vytenio St. 1

LT-2009 Vilnius

Republic of Lithuania

Saudi-Arabien:

Ministry of the Interior and The City of King Abdulaziz for Science and Technology

Schweiz:

Central Engagement Department of the Federal Police Office

Nussbaumstrasse 29

CH – 3003 Berne

Usbekistan:

National Security Service of the Republic of Uzbekistan

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977.