Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 20. April 2009 |
Teil römisch drei |
30. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 11. März 2009 seine zentrale Behörde1 gemäß Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2008,) wie folgt geändert:
Ministerium für Justiz und Bürgerliche Freiheiten
Abteilung für internationales Recht und internationale Abkommen
Referat für justizielle Zusammenarbeit in bürgerlichen und Handelssachen
Strada Apollodor 17
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/2005.