Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 26. März 2009 |
Teil römisch drei |
23. Kundmachung: | Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Albanien |
9. Dezember 2008 |
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Mauritius |
12. Februar 2009 |
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Singapur |
11. Dezember 2008 |
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Usbekistan |
23. Dezember 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Die Republik Albanien erklärt gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Protokolls, dass das Mindestalter, ab welchem ein freiwilliger Eintritt in die nationalen Streitkräfte zulässig ist, neunzehn Jahre beträgt. Diese Altersgrenze wird durch das Gesetz Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 vorgeschrieben.
Das Alter, ab dem eine Einberufung erfolgen darf, wird durch Artikel 5, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 geregelt.
Die Regierung der Republik Mauritius erklärt gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung von Personen zu ihren paramilitärischen Streitkräften 18 Jahre ist.
Gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Fakultativprotokolls, erklärt die Republik Singapur, dass:
Die Republik Usbekistan erklärt, dass gemäß des Gesetzes der Republik Usbekistan „Allgemeine Militäraufgaben und Militärdienst“ vom 12. Dezember 2002, die Aufnahme von Staatsbürgern in die Streitkräfte der Republik Usbekistan erst nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren erlaubt ist.
Faymann