Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 10. März 2009 |
Teil römisch drei |
18. Kundmachung: | Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2008 wurden die nachstehenden Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,) gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens angenommen und sind mit 28. Februar 2009 in Kraft getreten.
[Inhaltsverzeichnis in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 1 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 2 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 3, erster Teil (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 3, Tabelle A (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 3, Fortsetzung (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 4 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 5 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 6 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 7 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 8 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Verordnung in deutscher Sprache Teil 9 (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Inhaltsverzeichnis in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 1 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 2 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 3, erster Teil (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 3, Tabelle A (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 3, Fortsetzung (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 4 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 5 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 6 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 7 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 8 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
[Verordnung in französischer Sprache Teil 9 (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), werden die englische und die russische Sprachfassung der Verordnung durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.
Faymann