Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2009 |
Teil römisch drei |
136. Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärungen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1301 Ausschussbericht 1384 Sitzung 142. Bundesrat:, Ausschussbericht 7514 Sitzung 733.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]
Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Die Notifikation gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Zweiten Protokolls wurde am 20. Juli 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Artikel 16, Absatz 3, mit 19. Mai 2009 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Annahme des Zweiten Protokolls notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat Spanien folgenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Artikel 18, behält sich Spanien das Recht vor, Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus aktiver und passiver Korruption nur in schwerwiegenden Fällen aktiver und passiver Korruption als Straftatbestand zu begründen.
Das Zweite Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 221 vom 19.7.1997 S. 12, veröffentlicht.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 267/2002.