BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 24. September 2009

Teil römisch drei

105. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

105. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Monaco

30. Jänner 2009

San Marino

18. März 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Monaco:

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Kontext des Artikel 6, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens jede Person bezeichnet, die „Monegasse“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ist.

Das Fürstentum Monaco ersucht die ersuchende Partei um Beifügung einer beglaubigten Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der begleitenden Dokumente ins Französische.

San Marino: Vorbehalte:

Erklärungen:

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates zufolge haben nachstehende Staaten ihre Vorbehalte zurückgezogenen bzw. Erklärungen geändert:

Bulgarien1:

Am 25. Oktober 2006 hat die Nationalversammlung Bulgariens ein Gesetz angenommen, durch das es die Erklärung der Republik Bulgarien bezüglich Artikel 6, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wie folgt modifiziert hat:

„Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie sich weigert, ihre Staatsangehörigen auszuliefern. Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke des Übereinkommens jede Person als Staatsangehörigen betrachtet, die zum Zeitpunkt des Erhalts des Auslieferungsersuchens die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt.“

Griechenland2:

Gemäß Artikel 28, Absatz 3, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens notifiziert die Hellenische Republik, dass am 9. Juli 2004 das Gesetz Nr. 3251 aus 2004, in Kraft getreten ist, das den Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) umsetzt. Die Hellenische Republik wird dieses Gesetz im Verhältnis zu den Vertragsparteien des Übereinkommens anwenden, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und auch den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umgesetzt haben.

Rumänien3:

Rumänien erklärt, dass gemäß Artikel 3, des Gesetzes Nr. 224 aus 2006, der auf Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens gestützte Vorbehalt, der im am 10. September 1997 hinterlegten Ratifikationsinstrument enthalten ist, zurückgezogen wird.

Erklärungen:

Gemäß Artikel 28, Absatz 3, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt Rumänien, dass es ab 1. Jänner 2007 Titel römisch drei des Gesetzes Nr. 302 aus 2004, über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, das die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Nr. 584/JHA vom 13. Juni 2002 umsetzt, im Verhältnis zwischen Rumänien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.

In folgenden Ausnahmefällen werden das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Paris, 13. Dezember 1957) und dessen Zusatzprotokolle, (Straßburg, 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978) weiterhin angewendet:

  1. Litera a
    in Bezug auf Auslieferungsersuchen, die vor dem 1. Jänner 2007 gestellt oder empfangen wurden und anhängig sind und ebenso in Bezug auf Ersuchen auf der Grundlage von Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, im Hinblick auf Ersuchen, die vor dem genannten Datum gestellt worden sind;
  2. Litera b
    in Bezug auf Handlungen, die den Gegenstand einer Notifizierung darstellen, die von manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem Generalsekretariat des Europarates gemäß Artikel 32, des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gesendet worden ist, in der Bedeutung, dass die Bestimmungen der geltenden Auslieferungsverträge weiterhin auf einer Übergangsgrundlage angewendet werden.

Das Gesagte ändert die Anwendung des Übereinkommens zwischen Rumänien und den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, keinesfalls ab.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 695/1994, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2006.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 190/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 161/2006.