Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 22. September 2009 |
Teil römisch drei |
100. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Norwegen am 17. November 2008 das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2003,) gekündigt. Die Kündigung ist mit 18. Mai 2009 wirksam geworden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Dänemark seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 6, Absatz 11, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern ab 12. Jänner 2004 für weitere fünf Jahre verlängert. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Färöer-Inseln. Der Vorbehalt hinsichtlich Artikel 12, Absatz 11, wurde nicht erneuert.
Weiters hat Rumänien am 7. Mai 2007 seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 72, des Übereinkommens erneuert bzw. diesen ab 19. August 2008 für weitere fünf Jahre verlängert.
Ferner hat Polen seinen Vorbehalt zu Artikel 7, Absatz 13, des Übereinkommens ab 22. September 2006 für weitere fünf Jahre verlängert.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 idF BGBl. III Nr. 67/1999.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 473/1993 idF BGBl. III Nr. 67/1999.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 7/1997 idF BGBl. III Nr. 14/2002.