98. Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:Das Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Inhaltsverzeichnis
I. Teilrömisch eins. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
§ 1. GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich |
§ 2. GleichstellungParagraph 2, Gleichstellung |
§ 3. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem ArbeitsverhältnisParagraph 3, Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis |
§ 4. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen ArbeitsweltParagraph 4, Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt |
§ 5. BegriffsbestimmungenParagraph 5, Begriffsbestimmungen |
§ 6. Sexuelle BelästigungParagraph 6, Sexuelle Belästigung |
§ 7. BelästigungParagraph 7, Belästigung |
§ 8. Positive MaßnahmenParagraph 8, Positive Maßnahmen |
§ 9. Gebot der geschlechtsneutralen StellenausschreibungParagraph 9, Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung |
§ 10. StrafbestimmungenParagraph 10, Strafbestimmungen |
§ 11. EntlohnungskriterienParagraph 11, Entlohnungskriterien |
§ 12. Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 12, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 13. BenachteiligungsverbotParagraph 13, Benachteiligungsverbot |
§ 14. FörderungsmaßnahmenParagraph 14, Förderungsmaßnahmen |
§ 15. Fristen für die Geltendmachung von AnsprüchenParagraph 15, Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen |
II. Teilrömisch zwei. Teil
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
§ 16. GeltungsbereichParagraph 16, Geltungsbereich |
§ 17. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem ArbeitsverhältnisParagraph 17, Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis |
§ 18. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen ArbeitsweltParagraph 18, Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt |
§ 19. BegriffsbestimmungenParagraph 19, Begriffsbestimmungen |
§ 20. AusnahmebestimmungenParagraph 20, Ausnahmebestimmungen |
§ 21. BelästigungParagraph 21, Belästigung |
§ 22. Positive MaßnahmenParagraph 22, Positive Maßnahmen |
§ 23. Gebot der diskriminierungsfreien StellenausschreibungParagraph 23, Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung |
§ 24. StrafbestimmungenParagraph 24, Strafbestimmungen |
§ 25. EntlohnungskriterienParagraph 25, Entlohnungskriterien |
§ 26. Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 26, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 27. BenachteiligungsverbotParagraph 27, Benachteiligungsverbot |
§ 28. FörderungsmaßnahmenParagraph 28, Förderungsmaßnahmen |
§ 29. Fristen für die Geltendmachung von AnsprüchenParagraph 29, Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen |
III. Teilrömisch drei. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Antirassismus)
1. Abschnitt
§ 30. GeltungsbereichParagraph 30, Geltungsbereich |
§ 31. GleichbehandlungsgebotParagraph 31, Gleichbehandlungsgebot |
§ 32. BegriffsbestimmungenParagraph 32, Begriffsbestimmungen |
§ 33. Positive MaßnahmenParagraph 33, Positive Maßnahmen |
§ 34. BelästigungParagraph 34, Belästigung |
§ 35. Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 35, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 36. BenachteiligungsverbotParagraph 36, Benachteiligungsverbot |
§ 37. FörderungsmaßnahmenParagraph 37, Förderungsmaßnahmen |
2. Abschnitt
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen |
§ 38. GeltungsbereichParagraph 38, Geltungsbereich |
§ 39. Gleichbehandlungsgebot, Begriffsbestimmungen, RechtsfolgenParagraph 39, Gleichbehandlungsgebot, Begriffsbestimmungen, Rechtsfolgen |
§ 40. Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen StelleParagraph 40, Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle |
IIIa. Teilrömisch drei a. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
§ 40a. GeltungsbereichParagraph 40 a, Geltungsbereich |
§ 40b. GleichbehandlungsgebotParagraph 40 b, Gleichbehandlungsgebot |
§ 40c. BegriffsbestimmungenParagraph 40 c, Begriffsbestimmungen |
§ 40d. AusnahmebestimmungParagraph 40 d, Ausnahmebestimmung |
§ 40e. Positive MaßnahmenParagraph 40 e, Positive Maßnahmen |
§ 40f. Belästigung und sexuelle BelästigungParagraph 40 f, Belästigung und sexuelle Belästigung |
§ 40g. Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 40 g, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 40h. BenachteiligungsverbotParagraph 40 h, Benachteiligungsverbot |
§ 40i. FörderungsmaßnahmenParagraph 40 i, Förderungsmaßnahmen |
IV. Teilrömisch vier. Teil
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
§ 41. GeltungsbereichParagraph 41, Geltungsbereich |
§ 42. GleichstellungParagraph 42, Gleichstellung |
§ 43. GleichbehandlungsgebotParagraph 43, Gleichbehandlungsgebot |
§ 44. BegriffsbestimmungenParagraph 44, Begriffsbestimmungen |
§ 45. AusnahmebestimmungenParagraph 45, Ausnahmebestimmungen |
§ 46. Sexuelle BelästigungParagraph 46, Sexuelle Belästigung |
§ 47. BelästigungParagraph 47, Belästigung |
§ 48. Positive MaßnahmenParagraph 48, Positive Maßnahmen |
§ 49. Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien StellenausschreibungParagraph 49, Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung |
§ 50. EntlohnungskriterienParagraph 50, Entlohnungskriterien |
§ 51. Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 51, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes |
§ 52. BenachteiligungsverbotParagraph 52, Benachteiligungsverbot |
§§ 53 und 54. Aufgaben einer GleichbehandlungskommissionParagraphen 53 und 54, Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission |
§ 55. Anwältin für Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsbeauftragte/rParagraph 55, Anwältin für Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsbeauftragte/r |
§ 56. VeröffentlichungParagraph 56, Veröffentlichung |
§ 57. AuskunftspflichtParagraph 57, Auskunftspflicht |
§ 58. StrafbestimmungenParagraph 58, Strafbestimmungen |
V. Teilrömisch fünf. Teil
Schlussbestimmungen
§ 59. VerweisungenParagraph 59, Verweisungen |
§ 60. Auflegen des GesetzesParagraph 60, Auflegen des Gesetzes |
§ 61. Begründungspflicht des GerichtesParagraph 61, Begründungspflicht des Gerichtes |
§ 62. NebeninterventionParagraph 62, Nebenintervention |
§ 63. InkrafttretenParagraph 63, Inkrafttreten |
§ 64. Vollziehung“Paragraph 64, Vollziehung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder von Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Positive Maßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 B-VG, gelten nicht als Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den in § 4 genannten Bereichen. Der Bund kann für besondere Aufwendungen, die Arbeitgeber/inne/n bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen, Förderungen gewähren.“
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, B-VG, gelten nicht als Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in den in Paragraph 4, genannten Bereichen. Der Bund kann für besondere Aufwendungen, die Arbeitgeber/inne/n bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen, Förderungen gewähren.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“
6.Novellierungsanordnung 6, § 12 Abs. 7 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 3 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/in oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 3, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/in oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 8 wird der Ausdruck „Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 8, wird der Ausdruck „Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 11, letzter Satz lautet:
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 letzter Satz lautet:Paragraph 13, letzter Satz lautet:
„§ 12 gilt sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Ansprüche nach § 12 Abs. 1 und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 12 Abs. 1 und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach § 12 Abs. 11 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach § 12 Abs. 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.“(1) Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz eins, und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz eins, und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 11, sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 2, 3, 4, 6, 8, 9, und 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach § 12 Abs. 7 zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach § 12 Abs. 7 letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.“(1a) Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 12, Absatz 7, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach Paragraph 12, Absatz 7, zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Abs. 1 berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.“(2) Absatz eins, berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 17, im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 22 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 22, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben in den in § 18 genannten Bereichen.“
„Dies gilt auch für Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben in den in Paragraph 18, genannten Bereichen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 Abs. 7 lautet:Paragraph 26, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen eines in § 17 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 17 Abs. 1 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes Arbeitsverhältnis wegen eines in § 17 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen eines in Paragraph 17, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes Arbeitsverhältnis wegen eines in Paragraph 17, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 26 Abs. 8 wird der Ausdruck „Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 8, wird der Ausdruck „Berufsberatungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 26 Abs. 11 letzter Satz lautet:Paragraph 26, Absatz 11, letzter Satz lautet:
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 26 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:Nach Paragraph 26, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 27 letzter Satz lautet:Paragraph 27, letzter Satz lautet:
„§ 26 gilt sinngemäß.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Ansprüche nach § 26 Abs. 1 und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 26 Abs. 1 und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach § 26 Abs. 11 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach § 26 Abs. 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.“(1) Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 11, sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 2, 3, 4, 6, 8, 9, und 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 29, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß § 26 Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach § 26 Abs. 7 zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach § 26 Abs. 7 letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.“(1a) Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 7, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 7, letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 31 Abs. 2 lautet:Paragraph 31, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Abs. 1 berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.“(2) Absatz eins, berührt nicht die Vorschriften und die Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen oder deren Aufenthalt sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 35 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 35 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Nach Paragraph 35, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens eines Organs der Gleichbehandlungsanwaltschaft auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
(6)Absatz 6, Wird dem/der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich
ein Prüfungsergebnis der Kommission im Einzelfall oder
ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht dem/der Betroffenen zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem/der Betroffenen nur diese offen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 36 samt Überschrift lautet:Paragraph 36, samt Überschrift lautet:
„Benachteiligungsverbot
§ 36.Paragraph 36,
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. § 35 gilt sinngemäß.“ Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 35, gilt sinngemäß.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach dem III. Teil wird folgender IIIa. Teil samt Überschrift eingefügt:Nach dem römisch drei. Teil wird folgender römisch drei a. Teil samt Überschrift eingefügt:
„IIIa. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Geltungsbereich
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins, Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2, Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden. Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
(3)Absatz 3, Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, die Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
in die Regelungskompetenz der Länder fallen,
in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallen,in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.
Gleichbehandlungsgebot
§ 40b.Paragraph 40 b,
Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
Begriffsbestimmungen
§ 40c.Paragraph 40 c,
(1)Absatz eins, Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Absatz 2, Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3)Absatz 3, Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
Ausnahmebestimmung
§ 40d.Paragraph 40 d,
Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht ist keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Positive Maßnahmen
§ 40e.Paragraph 40 e,
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund des Geschlechtes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Belästigung und sexuelle Belästigung
§ 40f.Paragraph 40 f,
(1)Absatz eins, Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken,
dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
gelten als Diskriminierung.
(2)Absatz 2, Eine Diskriminierung liegt auch vor
bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 40g.Paragraph 40 g,
(1)Absatz eins, Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 40b hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 40 b, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2)Absatz 2, Bei einer Belästigung nach § 40f hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz. Bei einer Belästigung nach Paragraph 40 f, hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.
(3)Absatz 3, Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 40b oder 40f beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 40b zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 40c Abs. 1 oder 2 vorliegt. Bei Berufung auf § 40f obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 40 b, oder 40f beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 40 b, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 40 c, Absatz eins, oder 2 vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 40 f, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(4)Absatz 4, Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens eines Organs der Gleichbehandlungsanwaltschaft auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
(5)Absatz 5, Wird dem/der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich
ein Prüfungsergebnis der Kommission im Einzelfall oder
ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht dem/der Betroffenen zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem/der Betroffenen nur diese offen.
(6)Absatz 6, Ansprüche nach Abs. 1 und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die §§ 10 und 11 des Bundes-Behindertengleichstellungesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005. Ansprüche nach Absatz eins, und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 10, und 11 des Bundes-Behindertengleichstellungesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,.
Benachteiligungsverbot
§ 40h.Paragraph 40 h,
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. § 40g gilt sinngemäß. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 40 g, gilt sinngemäß.
Förderungsmaßnahmen
§ 40i.Paragraph 40 i,
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des IIIa. Teiles beachten.“ Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des römisch drei a. Teiles beachten.“
29.Novellierungsanordnung 29, (Grundsatzbestimmung) § 46 Abs. 2 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 46, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“
30.Novellierungsanordnung 30, (Grundsatzbestimmung) § 47 Abs. 2 lautet.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 47, Absatz 2, lautet.
„Absatz 2,(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 43 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach Paragraph 43, Absatz 2, in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“
31.Novellierungsanordnung 31, (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs. 1 Z 1 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der/die Stellenwerber/in bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“
32.Novellierungsanordnung 32, (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs 7 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 51, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen eines in § 43 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 43 Abs. 1 Z 7 oder § 43 Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen eines in § 43 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“(7) Ist das Arbeitsverhältnis vom/von der Arbeitgeber/in wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen eines in Paragraph 43, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probearbeitsverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechtes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder wegen eines in Paragraph 43, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses geklagt werden. Lässt der/die Arbeitnehmer/in die Beendigung gegen sich gelten, so hat er/sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
33.Novellierungsanordnung 33, (Grundsatzbestimmung) § 51 Abs. 8 zweiter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 51, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“
34.Novellierungsanordnung 34, (Grundsatzbestimmung) Nach § 51 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 51, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
35.Novellierungsanordnung 35, (Grundsatzbestimmung) § 52 letzter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 52, letzter Satz lautet:
„§ 51 gilt sinngemäß.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 63 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 63, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8, 12 Abs. 1 Z 1, 7, 8, 11 und 13, 13 letzter Satz, 15 Abs. 1 und 1a, 17 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22, 26 Abs. 1 Z 1, 7, 8, 11 und 13, 27, 29 Abs. 1 und 1a, 31 Abs. 2, 35 Abs. 2, 5 und 6, 36, der IIIa. Teil sowie §§ 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1, 7, 8 und 10 sowie § 52 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft. Die Ausführungsgesetze zu §§ 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1, 7, 8 und 10 sowie § 52 letzter Satz sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“(4) Paragraphen 6, Absatz 2, 7, Absatz 2, 8, 12, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 8, 11, und 13, 13 letzter Satz, 15 Absatz eins und eins a, 17 Absatz 2, 21, Absatz 2, 22, 26, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 8, 11, und 13, 27, 29 Absatz eins und eins a, 31 Absatz 2, 35, Absatz 2, 5, und 6, 36, der römisch drei a. Teil sowie Paragraphen 46, Absatz 2, 47, Absatz 2, 51, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 8, und 10 sowie Paragraph 52, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft. Die Ausführungsgesetze zu Paragraphen 46, Absatz 2, 47, Absatz 2, 51, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 8, und 10 sowie Paragraph 52, letzter Satz sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundeskanzleramt“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „Senat III für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG)“ die Wortfolge „und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Teil IIIa GlBG)“angefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „Senat römisch drei für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch drei, 1. Abschnitt GlBG)“ die Wortfolge „und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Teil römisch drei a GlBG)“angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 2 Abs. 2 Z 6 und Abs. 7, 3 Abs. 9, 7 Abs. 1, 22 und 24 wird jeweils der Ausdruck „Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundeskanzler/in“ ersetzt.In den Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 7, 3, Absatz 9, 7, Absatz eins, 22 und 24 wird jeweils der Ausdruck „Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundeskanzler/in“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Dem Senat III haben als weitere Mitglieder anzugehören:(4) Dem Senat römisch drei haben als weitere Mitglieder anzugehören:
zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,
zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden,
ein Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung bestellt wird,
ein Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 5 entfällt.Paragraph 2, Absatz 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Den Vorsitz hat jeweils ein/e vom/von der Bundeskanzler/in betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu führen. Eines der weiteren Mitglieder, das Bedienstete/r des Bundes ist, ist vom/von der Bundeskanzler/in mit der Stellvertretung des/der Vorsitzenden zu betrauen. Vor der Betrauung der Vorsitzenden der Senate und deren Stellvertreter/innen sind die jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen zu hören.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG) und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (Teil IIIa GlBG);“dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil römisch drei, 1. Abschnitt GlBG) und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen (Teil römisch drei a GlBG);“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen sind nach Anhörung der jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen“ durch die Wortfolge „Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 9, wird die Wortfolge „Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen“ durch die Wortfolge „Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Anwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den/die Arbeitgeber/in oder den sonst Verantwortlichen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann auch weitere Auskünfte vom/von der Arbeitgeber/in, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder vom sonst Verantwortlichen einholen. Diese sind verpflichtet, der Anwältin die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen“
12.Novellierungsanordnung 12, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil III, 1. Abschnitt, oder Teil IIIa GlBG diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und unabhängig.“(1) Der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil römisch drei, 1. Abschnitt, oder Teil römisch drei a GlBG diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbständig und unabhängig.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Gutachten des Senates sind binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen und in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „des III. Teiles, 1. Abschnitt, GlBG“ durch den Ausdruck „des III. Teiles, 1. Abschnitt, oder des IIIa. Teiles GlBG“ ersetzt; in § 12 Abs. 2 sowie in § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG“ durch den Ausdruck „des III. Teiles, 1. Abschnitt, oder des IIIa. Teiles GlBG“ersetzt und in § 13 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Teil III, 1. Abschnitt GlBG“ durch den Ausdruck „Teil III, 1. Abschnitt, oder Teil IIIa GlBG“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird der Ausdruck „des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt, GlBG“ durch den Ausdruck „des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt, oder des römisch drei a. Teiles GlBG“ ersetzt; in Paragraph 12, Absatz 2, sowie in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt GlBG“ durch den Ausdruck „des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt, oder des römisch drei a. Teiles GlBG“ersetzt und in Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Teil römisch drei, 1. Abschnitt GlBG“ durch den Ausdruck „Teil römisch drei, 1. Abschnitt, oder Teil römisch drei a GlBG“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 12 Abs. 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Ist der Senat der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat er dem/der Arbeitgeber/in oder in Fällen in Zusammenhang mit einer sonstigen Diskriminierung in der Arbeitswelt dem/der für die Diskriminierung Verantwortlichen oder dem/der für eine Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt, oder des IIIa. Teiles des GlBG Verantwortlichen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn/sie aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden. Für die Umsetzung des Vorschlags ist eine Frist von zwei Monaten zu setzen.“(3) Ist der Senat der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat er dem/der Arbeitgeber/in oder in Fällen in Zusammenhang mit einer sonstigen Diskriminierung in der Arbeitswelt dem/der für die Diskriminierung Verantwortlichen oder dem/der für eine Diskriminierung im Sinne des römisch drei. Teiles, 1. Abschnitt, oder des römisch drei a. Teiles des GlBG Verantwortlichen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn/sie aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden. Für die Umsetzung des Vorschlags ist eine Frist von zwei Monaten zu setzen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Website des Bundeskanzleramtes“ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 6, wird der Ausdruck „Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Website des Bundeskanzleramtes“ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Einzelfallprüfungsergebnisse des Senates sind binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen und zuzustellen sowie in anonymisierter Form in vollem Wortlaut auf der Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 21 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) § 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2, 4, 6 und 7, § 3 Abs. 1 und 2, 6 und 9, § 4 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 13 Abs. 1, sowie §§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2008 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft. Die auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2008 erstmals zu bestellenden Mitglieder des Senats III sind mit 1. Oktober 2008 zu bestellen; bis dahin hat der Senat III in der am 1. Juli 2008 bestehenden Zusammensetzung seine Tätigkeit wahrzunehmen.“(10) Paragraph eins, Absatz eins, und 2, 2 Absatz 2, 4, 6, und 7, Paragraph 3, Absatz eins, und 2, 6 und 9, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, bis 3, 6 und 7, Paragraph 13, Absatz eins,, sowie Paragraphen 22, und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft. Die auf Grund der Änderung des Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008, erstmals zu bestellenden Mitglieder des Senats römisch drei sind mit 1. Oktober 2008 zu bestellen; bis dahin hat der Senat römisch drei in der am 1. Juli 2008 bestehenden Zusammensetzung seine Tätigkeit wahrzunehmen.“
Fischer
Gusenbauer