BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 2. Juli 2008

Teil römisch eins

94. Bundesgesetz:

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes (EWR-PthG-Novelle 2008)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 540 Ausschussbericht 595 Sitzung 61. Bundesrat:, Ausschussbericht 7959 Sitzung 757.)

[CELEX-Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

94. Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz geändert wird (EWR-PthG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2003, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten ... Paragraph eins und wird ersetzt durch „Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie ... Paragraph eins,

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „Diplome ... Paragraphen 2 und 3 u, n, d wird ersetzt durch die Zeilen „Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland ... Paragraph 2 und „EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten ... Paragraph 3,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. 9. 2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006 Seite 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 320 vom 6. 12. 2007 Seite 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Paragraph 2,

Einem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist und

  1. Ziffer eins
    in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, einzutragen.
  2. Absatz 2,Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
    2. Ziffer 2
      der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.
    Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und
    6. Ziffer 6
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.
    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „hat innerhalb von“ die Wortfolge „einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(7)“, folgende Absatz 4 bis 6 werden eingefügt:

  1. Absatz 4,(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, Ziffer 2
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des Berufs als Psychotherapeut in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und
    3. Ziffer 3
      ist von dem qualifizierten Berufsangehörigen gemäß Ziffer eins, zu bewerten.
  2. Absatz 5,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Psychotherapeut auszuüben, beurteilt werden.
  3. Absatz 6,Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Absatz 2, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, erster Teilsatz lautet:

„Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Psychotherapeuten in Österreich zu erbringen.
  2. Absatz 2,Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. Ziffer 3
      Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2.
  3. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
  4. Absatz 4,Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers dessen Qualifikation nachzuprüfen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (Paragraph 4, Absatz 5,) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 7,Dienstleistungserbringer
    1. Ziffer eins
      unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychotherapiegesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und
    2. Ziffer 2
      haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 13, des Psychotherapiegesetzes zu erbringen.
  8. Absatz 8,Personen, die in Österreich den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende
    1. Ziffer eins
      den Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 1 oder 8“ ersetzt durch das Zitat „§§ 1, 3 oder 8“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10, wird die Wendung „des Paragraph eins, Absatz eins,,“ ersetzt durch die Wendung „des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 3,,“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, lautet:

Paragraph 14,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 320 vom 6. 12. 2007 Seite 3,
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 89 vom 28.03.2006 Seite 30, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2006,,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23.01.2004 Seite 44,
  4. Ziffer 4
    die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 2004 vom 04.08.2007 Seite 28,
in österreichisches Recht umgesetzt.“

Fischer

Gusenbauer

                                                                                                                                                                    Anlage zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 Litera d und e der Richtlinie 2005/36/EG
Artikel 11 lit. d und e

  1. Litera d
    Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  2. Litera e
    Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.