Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 2. Juli 2008 |
Teil I |
93. Bundesgesetz: | Musiktherapiegesetz – MuthG |
| (NR: GP XXIII RV 552 AB 596 S. 61. BR: AB 7960 S. 757.) |
| [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Regelungsgegenstand |
§ 2 | Geltungsbereich |
§ 3 | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
§ 4 | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 5 | Begriffsbestimmungen und Verweisungen |
2. Abschnitt | |
Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung | |
§ 6 | Berufsumschreibung |
§ 7 | Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie |
§ 8 | Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie |
3. Abschnitt | |
Musiktherapeutische Ausbildung | |
§ 9 | Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie |
§ 10 | Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie |
§ 11 | Ausbildungsverordnung |
4. Abschnitt | |
Berufsberechtigung | |
§ 12 | Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie |
§ 13 | Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie |
§ 14 | Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR |
§ 15 | Freier Dienstleistungsverkehr |
§ 16 | EWR-Musiktherapie-Verordnung |
§ 17 | Erlöschen der Berufsberechtigung |
§ 18 | Informationspflichten |
5. Abschnitt | |
Musiktherapeutenliste | |
§ 19 | Führung der Musiktherapeutenliste |
§ 20 | Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste |
§ 21 | Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste |
§ 22 | Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste |
§ 23 | Versagung der Eintragung |
§ 24 | Meldepflichten |
§ 25 | Verwaltungszusammenarbeit |
6. Abschnitt | |
Berufspflichten | |
§ 26 | Führung von Berufsbezeichnungen |
§ 27 | Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen |
§ 28 | Fortbildungspflicht |
§ 29 | Aufklärungspflicht |
§ 30 | Dokumentationspflicht |
§ 31 | Auskunftspflicht |
§ 32 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 33 | Werbebeschränkung und Provisionsverbot |
§ 34 | Haftpflichtversicherung |
7. Abschnitt | |
Strafbestimmungen | |
§ 35 | Strafbestimmungen |
8. Abschnitt | |
Übergangsbestimmungen | |
§ 36 | Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie |
§ 37 | Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie |
9. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
§ 38 | Vollziehung |
§ 39 | Inkrafttreten |
Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der
Durch dieses Bundesgesetz werden
Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch
Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen, durch Verordnung festzulegen.
Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Näheres über die musiktherapeutischen Qualifikationsnachweise aus dem EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere über die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen, durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend
Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu versagen, sofern die Antragsunterlagen vollständig eingelangt sind, spätestens binnen vier Monaten nach deren Einlangen.
Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere
Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften sowie durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 90 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, zu entsprechen.
Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben insbesondere über
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.
Fischer
Gusenbauer