BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 2. Juli 2008

Teil römisch eins

92. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 543 Ausschussbericht 568 Sitzung 63. Bundesrat:, Ausschussbericht 7965 Sitzung 757.)

92. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 635, wird folgender Paragraph 636, samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 636,

  1. Absatz eins,Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 108, Absatz 5, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 108 h, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 108 h, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. Absatz 2,Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.
  3. Absatz 3,Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 319, wird folgender Paragraph 320, samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 320,

  1. Absatz eins,Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 50, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 50, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. Absatz 2,Pensionen, die nach Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.
  3. Absatz 3,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 309, wird folgender Paragraph 310, samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

Paragraph 310,

  1. Absatz eins,Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 46, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, Absatz 2, ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.
  2. Absatz 2,Pensionen, die nach Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.
  3. Absatz 3,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.“

Fischer

Gusenbauer