89. Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2007, wird wie folgt geändert:Das Entschädigungsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz - nach dem 31. Dezember 2009 mit deren Zustimmung - zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 29 endet die Antragsfrist in den Fällen des Abs. 1 am 31. Dezember 2009, jedoch nicht früher als mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.“Abweichend von Paragraph 29, endet die Antragsfrist in den Fällen des Absatz eins, am 31. Dezember 2009, jedoch nicht früher als mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Absatz eins, Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.“
Fischer
Gusenbauer