84. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen BeitragsgrundlageBei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß Paragraph 2, zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (Paragraph eins, AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
über 1 100 bis 1 200 €
1 vH,
über 1 200 bis 1 350 €
2 vH.
(2)Absatz 2,Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3)Absatz 3,Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, die Hälfte des gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5)Absatz 5,Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„Absatz 36,(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.“(36) Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.“
Fischer
Gusenbauer