71. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG) erlassen sowie das Hochschulgesetz 2005 und das Privatschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Erlangung der Studienberechtigung für Studien an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienberechtigungsgesetz – HStudBerG)
Inhaltsverzeichnis
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§ 1.Paragraph eins,
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Zweck der Studienberechtigungsprüfung
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmung
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§ 3.Paragraph 3,
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Zulassung
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§ 4.Paragraph 4,
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Prüfungsgebiete
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§ 5.Paragraph 5,
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Prüfungsanforderungen und -methoden
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§ 6.Paragraph 6,
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Anerkennung
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§ 7.Paragraph 7,
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Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
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§ 8.Paragraph 8,
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Prüfungstermine
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§ 9.Paragraph 9,
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Zeugnis, Berechtigungen
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§ 10.Paragraph 10,
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Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
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§ 11.Paragraph 11,
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Prüfungskommission
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§ 12.Paragraph 12,
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Studienberechtigungsprüfungszeugnis
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§ 13.Paragraph 13,
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Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
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§ 14.Paragraph 14,
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Übergangsbestimmung
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§ 15.Paragraph 15,
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Verweisungen
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§ 16.Paragraph 16,
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Vollziehung
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§ 17.Paragraph 17,
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Inkrafttreten
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Anlage 1
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Anlage 2
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Zweck der Studienberechtigungsprüfung
§ 1.Paragraph eins,
Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt an einer Pädagogischen Hochschule als ordentliche Studierende erlangen.
Begriffsbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 und § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;
„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,;
„Studien“ sind Bachelorstudien für ein Lehramt gemäß dem Hochschulgesetz 2005, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt;
„Prüfungskommission“ ist jene Kommission an einer Pädagogischen Hochschule, vor der die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung abzulegen ist;
„Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ ist die Rektorin oder der Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter einer privaten Pädagogischen Hochschule oder eines privaten Studienganges;
„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß § 17 des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.
„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß Paragraph 17, des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.
Zulassung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule anstreben und
das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Ausbildung nachweisen oder
das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben.
Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.Gleiches gilt für Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits die allgemeine Universitätsreife nachzuweisen haben.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich bei der Leitung einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das angestrebte Studium geführt wird. Das Ansuchen hat zu enthalten:
den Namen und das Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
das angestrebte oder gewählte Studium;
das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (§ 4);das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer (Paragraph 4,);
eine schriftliche Erklärung über erfolglose Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Abs. 1 sind vorzulegen:Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Absatz eins, sind vorzulegen:
ein Personaldokument, falls vorhanden der Studienausweis, zum Nachweis der Richtigkeit des Namens und des Geburtsdatums sowie allenfalls der Matrikelnummer,
ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß § 6,ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von der Ablegung eines oder mehrerer Prüfungsgebiete der Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 6,,
den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.
den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins,, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen.
Prüfungsgebiete
§ 4.Paragraph 4,
Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema,
höchstens drei weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte oder gewählte Studium erforderlich sind (Pflichtfächer) und
weitere Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten oder gewählten Studiums, ihrer oder seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für das von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten angestrebte oder gewählte Studium der Anlage 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat die Studienkommission eine dem angestrebten bzw. gewählten Studium entsprechende Festlegung zu treffen.Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2, und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für das von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten angestrebte oder gewählte Studium der Anlage 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat die Studienkommission eine dem angestrebten bzw. gewählten Studium entsprechende Festlegung zu treffen.
Prüfungsanforderungen und -methoden
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten orientieren sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe nach dem zum Zeitpunkt des Antretens zur Studienberechtigungsprüfung geltenden Lehrplan der jeweiligen höheren Schule.
(2)Absatz 2,Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß § 4 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist jedenfalls im Rahmen eines Themas Gelegenheit zu geben, ihre oder seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag. Es sind drei Themen zur Wahl zu stellen; der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ist jedenfalls im Rahmen eines Themas Gelegenheit zu geben, ihre oder seine Vertrautheit mit den Grundzügen der Geschichte der Republik Österreich, mit den gegenwärtigen Strukturen Österreichs und seiner Stellung in der Welt nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt vier Stunden.
(3)Absatz 3,Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 2 (Pflichtfächer) finden die Prüfungsanforderungen und -methoden gemäß Anlage 1 Anwendung. Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem Lehrplan der jeweiligen höheren Schule vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen. Die Dauer einer mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten unbedingt notwendige Zeit zu umfassen.Für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, (Pflichtfächer) finden die Prüfungsanforderungen und -methoden gemäß Anlage 1 Anwendung. Die Dauer einer schriftlichen Klausurarbeit hat der Dauer der im betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem Lehrplan der jeweiligen höheren Schule vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen. Die Dauer einer mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten unbedingt notwendige Zeit zu umfassen.
(4)Absatz 4,Für die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Z 3 (Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden von der Prüferin oder vom Prüfer nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche oder eine Kombination von schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode zulässig.Für die Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, (Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden von der Prüferin oder vom Prüfer nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zu bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. Als Prüfungsmethoden sind die schriftliche, die mündliche oder eine Kombination von schriftlicher und mündlicher Prüfungsmethode zulässig.
Anerkennung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Prüfungskandidatinnen und Püfungskandidaten, die über einen ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand
ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den §§ 22, 24 Abs. 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß den Paragraphen 22, 24, Absatz 2 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den §§ 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997,ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung gemäß den Paragraphen 24, 25 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
ein Externistenprüfungszeugnis gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,ein Externistenprüfungszeugnis gemäß Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes,
ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß § 9a des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997,ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß Paragraph 9 a, des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,,
ein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, oderein Zeugnis gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, oder
ein Zeugnis gemäß § 9 Abs. 1 erster Satzein Zeugnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz
vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des § 5 sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.vorweisen können, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in diesem Prüfungsgebiet auf Ansuchen zu befreien, soweit damit entsprechend den Prüfungsanforderungen und -methoden des Paragraph 5, sowie der Anlage 1 der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes erbracht wird.
(2)Absatz 2,Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß § 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Studienkommission von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung in einem Wahlfach gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
(3)Absatz 3,Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß § 4 Z 2, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wennDie erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Kurses zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist als Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung im entsprechenden Fach (in den entsprechenden Fächern), mit Ausnahme eines Faches gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, anzuerkennen. Das zuständige Regierungsmitglied kann einen solchen Kurs als einen gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertigen Kurs anerkennen, wenn
der vorzulegende Lehr- oder Studienplan von seinen Anforderungen her jenen von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen gleichwertig ist,
die Vortragenden sowie die Prüferinnen und Prüfer über eine facheinschlägige, zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigende Qualifikation verfügen und
der Abschlussprüfung neben der Prüferin oder dem Prüfer eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Pädagogischen Hochschule als Beisitzerin oder als Beisitzer beiwohnt und die Entscheidung über die Beurteilung im Einvernehmen erfolgt.
Die Anerkennung ist jeweils für höchstens fünf Jahre auszusprechen; sie ist zu widerufen, wenn eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(4)Absatz 4,Die anerkannten Kurse zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung sind regelmäßig internen Evaluierungen zu unterziehen, welche am Ende jedes Jahres auf geeignete Weise – jedenfalls aber im Internet – zu veröffentlichen sind. Diese haben folgende Informationen zu enthalten:
pädagogisches und didaktisches Konzept,
Evaluation der Lehre anhand von Fragebögen über die Zufriedenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Informationen über die Auswahl und die Qualifikation des Lehrkörpers,
Studienverlaufsanalyse und
Qualitätsmanagementsystem.
Der Träger der Einrichtung der Erwachsenenbildung hat für die Erstellung und Veröffentlichung des Evaluierungsberichtes zu sorgen.
Durchführung der Studienberechtigungsprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Studienberechtigungsprüfung sowie deren erste Wiederholung haben vor einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer zu erfolgen. Die Studienkommission hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Studienberechtigungsprüfung und die Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung sowie über die Leistungsbeurteilung durch Verordnung festzulegen. Grundlage für die Leistungsbeurteilung ist die von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, ihre oder seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie ihre oder seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist sie bzw. er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind ihre oder seine Leistungen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Anforderungen des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erbracht werden. Die Beurteilung jeder Teilprüfung durch die fachkundigen Prüferinnen und Prüfer bzw. durch die Prüfungskommission hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Teilprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen.
(2)Absatz 2,Über jede Teilprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das jedenfalls den Namen der Prüferin oder des Prüfers bzw. im Falle der zweiten Wiederholung die Prüfungskommission, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und die Beurteilung zu enthalten hat.
Prüfungstermine
§ 8.Paragraph 8,
Die Prüfungstermine für die Studienberechtigungsprüfung sind von den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern festzusetzen.
Zeugnis, Berechtigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 12,) auszustellen.
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.
Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Nicht bestandene Teilprüfungen der Studienberechtigungsprüfung dürfen zwei Mal wiederholt werden. Bei der Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Prüfungsgebietes ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Wiederholungen von Studienberechtigungsprüfungen (von Teilprüfungen) können nur über den Lehrstoff des geltenden Lehrplans oder eines Lehrplans abgelegt werden, der nicht länger als drei Jahre vor der Ablegung der Wiederholung außer Kraft getreten ist.
Prüfungskommission
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die zweite Wiederholung einer Teilprüfung der Studienberechtigungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission besteht aus
einer oder einem von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule zu bestimmenden Vorsitzenden,
der Prüferin oder dem Prüfer für das zu wiederholende Prüfungsgebiet und
einer oder einem weiteren für das angestrebte Studium von der Leitung einer Pädagogischen Hochschule entsandten Expertin oder Experten.
(3)Absatz 3,Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission hat die Leitung einer Pädagogischen Hochschule eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Studienberechtigungsprüfungszeugnis
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Studienberechtigungsprüfungszeugnis hat zu enthalten:
Standort der Prüfungskommission unter Angabe der Pädagogischen Hochschule;
Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten;
Matrikelnummer (falls vorhanden);
Prüfungsgebiete und bei der Lebenden Fremdsprache die Bezeichnung der Fremdsprache;
Beurteilung der einzelnen Prüfungsgebiete;
allfällige Befreiungen von Prüfungsgebieten unter Angabe des Grundes;
allenfalls die Zulässigkeit einer Wiederholung;
die mit dem Studienberechtigungsprüfungszeugnis verbundenen Berechtigungen;
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der oder des Vorsitzenden, Rundsiegel der Pädagogischen Hochschule.
(2)Absatz 2,Öffentliche Pädagogische Hochschulen haben für die Zeugnisformulare über die Studienberechtigungsprüfung einen hellgrünen Unterdruck gemäß Anlage 2 zu verwenden.
Abgeltung für die Prüfungstätigkeit
§ 13.Paragraph 13,
Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß § 7, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß § 11 sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung. Den fachkundigen Prüferinnen und Prüfern gemäß Paragraph 7,, den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 11, sowie den fachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für „sonstige Externistenprüfungen“ im höheren Schulwesen vorgesehenen Abgeltung.
Übergangsbestimmung
§ 14.Paragraph 14,
Gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben für Lehramts-Diplomstudien an Akademien gelten als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfolgreich abgelegte Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben für Lehramts-Diplomstudien an Akademien gelten als Studienberechtigungsprüfungen bzw. Teilprüfungen derselben im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Verweisungen
§ 15.Paragraph 15,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 16.Paragraph 16,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.
Inkrafttreten
§ 17.Paragraph 17,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 7 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:
„Absatz 4,(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5)Absatz 5,Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(6)Absatz 6,Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.“Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 51 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985“ durch die Wortfolge „Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985“ durch die Wortfolge „Studienberechtigungsprüfung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 71/2008“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Absatz 3,„(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Paragraph 7, Absatz 4, 5 und 6 sowie Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1062, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2001, wird wie folgt geändert:Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1062, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 2 lit. b wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, wird die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 2 und 4 sowie in § 30 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2 und 4 sowie in Paragraph 30, werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, lautet:
für die Angelegenheiten der in private Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 14 Abs. 2 lit. b, § 23 Abs. 2 und 4 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“(4) Paragraph 14, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 30, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer