BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Mai 2008

Teil römisch eins

70. Bundesgesetz:

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 467 Ausschussbericht 494 Sitzung 56. Bundesrat:, 7909 Ausschussbericht 7926 Sitzung 755.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043, 32006L0046]

70. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel römisch eins

- Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Artikel römisch zwei

- Änderung des Aktiengesetzes 1965

Artikel römisch drei

- Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel römisch vier

- Änderung des SE-Gesetzes

Artikel römisch fünf

- Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel römisch sechs

- Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes

Artikel römisch sieben

- Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel römisch acht

- Änderung des Luftfahrtgesetzes

Artikel römisch neun

- Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel römisch zehn

- Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel römisch elf

- Hinweis auf Umsetzung

Artikel römisch eins

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl.  S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 38, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird im zweiten Halbsatz das Wort „dass“ durch das Wort „ob“ ersetzt.

b) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Nicht als Erwerb eines Unternehmens im Sinn des Absatz eins, gilt die Fortführung im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs und der Beendigung dieser Verträge. Auch in diesen Fällen kann jedoch ein Dritter oder ein Sicherheitenbesteller gegenüber dem neuen Unternehmer Erklärungen in Bezug auf ein zum früheren Unternehmer bestehendes, unternehmensbezogenes und nicht höchstpersönliches Vertragsverhältnis abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen, solange ihm die Fortführung des Unternehmens im Weg der Pacht, der Leihe, der Fruchtnießung, des Rechtes des Gebrauchs oder der Beendigung dieser Verträge nicht bekannt ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 221, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    4,84 Millionen Euro Bilanzsumme;
  2. Ziffer 2
    9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;“

b) In Absatz 2, lauten die Ziffer eins und 2 :

  1. Ziffer eins
    19,25 Millionen Euro Bilanzsumme;
  2. Ziffer 2
    38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;“

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 222, lautet die Überschrift des Zweiten Titels:

„Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 222, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls (Paragraph 243 b,) einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Corporate Governance-Bericht sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 237, wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz der Ziffer 8, wird die Wendung „von Bedeutung“ durch das Wort „wesentlich“ ersetzt.

b) Nach Ziffer 8, werden folgende Ziffer 8 a und 8 b eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz ausgewiesenen und auch nicht gemäß Ziffer 8, oder Paragraph 199, anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist;
  2. Ziffer 8 b
    Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zu der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weiterer Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Finanzlage der Gesellschaft keine getrennten Angaben benötigt werden. Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen im Sinn des Paragraph 228, Absatz 3, sind ausgenommen, wenn die an den Geschäften beteiligten Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz ihres Mutterunternehmens stehen; “

c) Am Ende der Ziffer 13, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer, aufgeschlüsselt nach den Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen. Diese Angabe kann unterbleiben, wenn das Unternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen und eine derartige Information darin enthalten ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 242, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 9, können bei kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und 2) sowie mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) unterbleiben. Die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 8 a, können bei den genannten Gesellschaften auf Art und Zweck der Geschäfte beschränkt werden, jene nach Paragraph 237, Ziffer 8 b, bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz 2,) und jene nach Paragraph 237, Ziffer 14, bei kleinen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins,) unterbleiben. Bei kleinen und mittelgroßen Aktiengesellschaften (Paragraph 221, Absatz eins und 2) können die Angaben nach Paragraph 237, Ziffer 8 b, auf diejenigen Geschäfte beschränkt werden, die direkt oder indirekt zwischen der Gesellschaft und ihren Hauptgesellschaftern oder der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats geschlossen werden. Als Hauptgesellschafter gilt, wer direkt oder indirekt in Höhe von zumindest 10 von Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 243 a, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text des Paragraph 243 a, erhält die Absatzbezeichnung (1).

b) Der Einleitungssatz des Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat im Lagebericht überdies anzugeben:“

b) Dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Eine Gesellschaft, deren Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, hat im Lagebericht darüber hinaus die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 243 a, wird folgender Paragraph 243 b, samt Überschrift eingefügt:

„Corporate Governance-Bericht

Paragraph 243 b,

  1. Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
    3. Ziffer 3
      soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
    4. Ziffer 4
      wenn sie beschließt, keinem Kodex im Sinn der Ziffer eins, zu entsprechen, eine Begründung hiefür.
  2. Absatz 2,In diesem Bericht sind auch die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse anzugeben.“              

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 245 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein Mutterunternehmen, das nach Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards dazu verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen, die nach Artikel 3, der Verordnung übernommen wurden, hat dabei Paragraph 193, Absatz 4, zweiter Halbsatz und Paragraph 194, sowie von den Vorschriften des zweiten bis neunten Titels Paragraph 247, Absatz 3,, Paragraph 265, Absatz 2 bis 4, Paragraph 266, Ziffer 2 a, 4, 5, 7 und 11 sowie Paragraph 267, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 246, Absatz eins, wird in Ziffer eins, Litera a, die Zahl „17,52“ durch die Zahl „21“, in Ziffer eins, Litera b, die Zahl „35,04“ durch die Zahl „42“, in Ziffer 2, Litera a, die Zahl „14,6“ durch die Zahl „17,5“ und in Ziffer 2, Litera b, die Zahl „29,2“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 266, wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz der Ziffer 2, wird die Wendung „von Bedeutung“ durch den Begriff „wesentlich“ ersetzt.

b) Nach Ziffer 2, werden folgende Ziffer 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Konzernbilanz ausgewiesenen und auch nicht gemäß Ziffer 2, oder Paragraph 251, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199 und Paragraph 237, Ziffer 3, anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist;
  2. Ziffer 2 b
    nicht konsolidierte Geschäfte des Mutterunternehmens oder anderer in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zu der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weiterer Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen Bedingungen abgeschlossen worden sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Finanzlage des Konzerns keine getrennten Angaben benötigt werden;“

c) Am Ende der Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Konzernabschlussprüfer, aufgeschlüsselt nach den Aufwendungen für die Prüfung des Konzernabschlusses, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 267, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,(3a) Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2007 gehandelt werden, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach Paragraph 243 a, Absatz eins, zu enthalten.“

b) Nach Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,(3b) Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien oder andere von ihm ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach Paragraph 243 a, Absatz 2, zu enthalten. Diese haben sich auf das interne Kontroll- und das Risikomanagementsystem des Konzerns im Zusammenhang mit der Aufstellung des Konzernabschlusses zu beziehen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 268, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 269, wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob der Corporate Governance-Bericht (Paragraph 243 b,) aufgestellt worden ist.“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss. Er hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Wenn in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen von anderen Abschlussprüfern geprüft werden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu überwachen, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses maßgeblich ist.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 269, wird folgender Paragraph 269 a, samt Überschrift eingefügt:

„Internationale Prüfungsstandards

Paragraph 269 a,

Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 270, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, hat dieser einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlussprüfers zu entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl mit dem gewählten Prüfer den Vertrag über die Durchführung der Abschlussprüfung abzuschließen und das Entgelt zu vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, wird die Gesellschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen. Der Prüfungsvertrag und die Höhe des vereinbarten Entgelts dürfen an keinerlei Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft werden und nicht davon abhängen, ob der Prüfer neben der Prüfungstätigkeit zusätzliche Leistungen für die geprüfte Gesellschaft erbringt.“

b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden soll, hat vor Erstattung dieses Wahlvorschlags durch den Aufsichtsrat beziehungsweise vor der Wahl durch die Gesellschafter eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über das für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltene Entgelt vorzulegen und über seine (ihre) Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten. Darüber hinaus hat er (sie) alle Umstände darzulegen und zu dokumentieren, die seine (ihre) Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen könnten sowie jene Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen. Sofern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ein Prüfungsausschuss besteht, ist diesem schriftlich zu berichten.“

c) In Absatz 2, wird der Verweis „§ 271 Absatz eins, durch den Verweis „§ 268 Absatz 4, ersetzt.

d) In Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „nach Paragraph 271, Absatz 2 bis 5, Paragraph 271 a, oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen“ gestrichen und im letzten Satz die Wendung „§ 271 Absatz 2 bis 5 oder 271a“ durch die Wendung „§§ 271 Absatz eins bis 5, 271 a oder 271b“ ersetzt.

e) In Absatz 4, wird die Wendung „die Annahme des Prüfungsauftrags“ durch die Wendung „den Abschluss des Prüfungsvertrags“ ersetzt.

f) In Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „einen angenommenen Prüfungsauftrag“ durch die Wendung „den Prüfungsvertrag“ ersetzt; folgende Sätze werden angefügt:

„Die zu prüfende Gesellschaft kann den Prüfungsvertrag nicht kündigen. Liegt auf Seiten des Prüfers ein wichtiger Grund vor, der seine Abberufung rechtfertigt, so ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.“

g) In Absatz 7, wird der Begriff „Prüfungsauftrag“ durch den Begriff „Prüfungsvertrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 271, lautet samt Überschrift:

„Befangenheit und Ausgeschlossenheit

Paragraph 271,

  1. Absatz eins,Ein Wirtschaftsprüfer darf die Abschlussprüfung nicht durchführen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
  2. Absatz 2,Ein Wirtschaftsprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn er
    1. Ziffer eins
      Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem Unternehmen besitzt, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder auf Erwerb, Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat;
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit dieser Gesellschaft verbunden ist oder an dieser mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, oder diese Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahrs erfüllt hat;
    3. Ziffer 3
      über keine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG verfügt;
    4. Ziffer 4
      bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
      1. Litera a
        bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
      2. Litera b
        bei der internen Revision mitgewirkt hat,
      3. Litera c
        Managementaufgaben übernommen hat oder in das Treffen von Entscheidungen, insbesondere über die Auswahl der gesetzlichen Vertreter oder der im Bereich der Rechnungslegung leitenden Angestellten, einbezogen war,
      4. Litera d
        Bewertungsleistungen oder versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken;
    5. Ziffer 5
      gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter gemäß Ziffer 4, nicht Abschlussprüfer der zu prüfenden Gesellschaft sein darf;
    6. Ziffer 6
      bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Ziffer eins, 2, 4, oder 5 nicht Abschlussprüfer sein darf;
    7. Ziffer 7
      in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 von Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft oder von mit dieser verbundenen Unternehmen oder von Unternehmen, an denen die zu prüfende Gesellschaft mindestens 20 von Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat, wenn dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist.
  3. Absatz 3,Ein Wirtschaftsprüfer ist als Abschlussprüfer ferner ausgeschlossen, wenn er seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7 ausgeschlossenen Person ausübt oder gemeinsam mit dieser im Rahmen gemeinsamer Berufsausübung die Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer 7, erfüllt.
  4. Absatz 4,Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gilt bei der Abschlussprüfung als befangen, wenn der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer oder eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt, nach Absatz eins, befangen ist. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7 ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist ferner ausgeschlossen, wenn sie über keine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG verfügt.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Weiß der Abschlussprüfer, dass er ausgeschlossen oder befangen ist, so gebührt ihm für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt. Dies gilt auch, wenn er seine Ausgeschlossenheit erkennen hätte müssen oder wenn er grob fahrlässig seine Befangenheit nicht erkannt hat.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 271 a, wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz des Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist als Abschlussprüfer einer Gesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 3, zweiter Satz sowie einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Absatz 4 bis 6) überschritten wird, neben den in Paragraph 271, Absatz 2, genannten Gründen ausgeschlossen, wenn er“

b) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „von verbundenen Unternehmen“ durch die Wendung „von mit dieser verbundenen Unternehmen“ ersetzt sowie nach der Wendung „bezogen hat“ ein Beistrich eingefügt und das Wort „und“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

c) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Wirtschaftsprüfer ist als Abschlussprüfer einer in Absatz eins, genannten Gesellschaft neben den in Paragraph 271, Absatz 2 und 3 genannten Gründen ferner ausgeschlossen, wenn er seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ausgeschlossenen Person ausübt oder gemeinsam mit dieser im Rahmen gemeinsamer Berufsausübung die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt.

d) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist von der Abschlussprüfung einer in Absatz eins, genannten Gesellschaft neben den in Paragraph 271, Absatz 4, genannten Gründen ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz eins, ausgeschlossen ist, oder einer ihrer Gesellschafter an einer ausgeschlossenen Gesellschaft beteiligt ist, oder jemand, der zumindest mittelbar an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligt ist, auch an einer ausgeschlossenen Gesellschaft mit mehr als fünf von Hundert zumindest mittelbar beteiligt ist. Absatz eins, Ziffer 4, findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass von der Prüfung der den Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer nach Absatz eins, Ziffer 4, ausgeschlossen wäre; dies gilt sinngemäß für eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt.“

e) Dem Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Ausgeschlossen sind darüber hinaus Personen, die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von der Prüfung eines bedeutenden verbundenen Unternehmens ausgeschlossen sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, von der Prüfung eines bedeutenden verbundenen Unternehmens ausgeschlossen sind.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 271 a, werden folgende Paragraphen 271 b und 271 c samt Überschriften eingefügt:

„Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk

Paragraph 271 b,

  1. Absatz eins,Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
  2. Absatz 2,Ein Abschlussprüfer ist befangen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks die Voraussetzungen des Paragraph 271, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5, oder 6, oder des Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen, sofern nicht durch Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn bei einem Mitglied seines Netzwerks die Voraussetzungen des Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 4, oder des Paragraph 271 a, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Ist das Netzwerkmitglied keine natürliche Person, so sind Paragraph 271, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 271 a, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auf den Konzernabschlussprüfer sinngemäß anzuwenden.

Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 271 c,

  1. Absatz eins,In Gesellschaften mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, dürfen der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 273, lautet:

Paragraph 273,

  1. Absatz eins,Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Corporate Governance-Bericht (Paragraph 243 b,) aufgestellt worden ist sowie ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Im Prüfungsbericht zum Konzernabschluss ist auch festzustellen, ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, sind anzuführen und zu erläutern. Werden Tatsachen nach Absatz 2 und 3 nicht festgestellt, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Stellt der Abschlussprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten. Darüber hinaus hat er unverzüglich über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses zu berichten.
  3. Absatz 3,Der Abschlussprüfer hat auch unverzüglich zu berichten, wenn bei der Prüfung des Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, URG) festgestellt wird; im Bericht sind in diesem Fall die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) anzugeben.
  4. Absatz 4,Der Abschlussprüfer hat diese Berichte zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Ist bei einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 221, Absatz 5, ein Aufsichtsrat eingerichtet, so hat der Abschlussprüfer den Bericht hinsichtlich der Personengesellschaft auch den Mitgliedern dieses Aufsichtsrats vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 274, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Bestätigungsvermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob die Angaben nach Paragraph 243 a, zutreffen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 275, wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Keine Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber einem nach Paragraph 270, Absatz 3, oder 4 vom Gericht bestellten Abschlussprüfer oder einem Abschlussprüfer, der infolge Kündigung des Prüfungsvertrags gemäß Paragraph 270, Absatz 6, gewählt wurde.“

b) In Absatz 2, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Sie gelten jedoch nicht für den Abschlussprüfer, der in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gehandelt hat.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 277, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wendung „den Lagebericht“die Wortfolge „sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht“ und im zweiten Satz nach der Wendung „der Lagebericht“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift nach Paragraph 450, „Siebenter Abschnitt Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen“ entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 450, wird folgender Paragraph 451, eingefügt:

Paragraph 451,

Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,(18) Die Paragraphen 38, 221, 222, 237, 242, 243 a, 243 b, 245 a, 246, 266, 267, 268, 269, 269 a, 270, 271, 271 a, 271 b, 271 c, 273, 274, 275, 277 und 451 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 38, Absatz 5 a, ist auf Unternehmensübergänge aufgrund eines nach dem 31. Mai 2008 vereinbarten oder beendeten Pacht-, Leih-, Fruchtnießungsvertrags und Vertrags über das Recht des Gebrauchs anzuwenden. Auf davor aufgrund des Abschlusses oder der Beendigung eines Pacht-, Leih-, Fruchtnießungsvertrags und Vertrags über das Recht des Gebrauchs erfolgte Unternehmensübergänge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Paragraphen 221, Absatz eins und 2 sowie 246 Absatz eins, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Für den Eintritt der Rechtsfolgen der Paragraphen 221, Absatz eins und 2, sowie 246 Absatz eins, sind die geänderten Größenmerkmale auch für Beobachtungszeiträume nach Paragraphen 221, Absatz 4 und 246 Absatz 2, anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Die Paragraphen 222, 237, 242, 243 a, 243 b, 245 a, 266, 267 und 277 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Paragraphen 268, 269, 269 a, 270, 271, 271 a, 271 b, 273, 274 und 275 sind auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 3, ist abweichend davon auf Abschlussprüfer, die sich nach Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, erstmals für die Bestellung zum Abschlussprüfer von Unternehmen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, A-QSG für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Die Paragraphen 271 c und 451 sind auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu Paragraph 907, lautet:

„Übergangsbestimmungen zum Handelsrechts-Änderungsgesetz“

Artikel römisch zwei

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Als Gründungsprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden.“

b) In Absatz 5, wird die Wendung „gilt Paragraph 271, Absatz 2, UGB“ durch die Wendung „gelten die Paragraphen 271 und 271 a UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 92, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,(4a) In Gesellschaften mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, UGB ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Unmittelbar oder mittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehende Unternehmen müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern das Mutterunternehmen einen solchen bestellt hat. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (Paragraph 80,) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

    Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;
    7. Ziffer 7
      die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 95, Absatz 5, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;“

b) Am Ende der Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80,) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 96, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Lagebericht“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 119, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Gericht darf als Prüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellen.“

b) In Absatz 2, wird im letzten Satz die Wendung „gilt Paragraph 271, Absatz 2, UGB“ durch die Wendung „gelten die Paragraphen 271 und 271 a UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Vor Paragraph 125, lautet die Überschrift des Ersten Abschnitts:

„Jahresabschluss, Gewinnverteilung, Lagebericht, Corporate Governance-Bericht“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 127, wird samt Überschrift wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Aufstellen des Lageberichts und des Corporate Governance-Berichts“

b) In Absatz eins, wird nach dem Wort „Lagebericht“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht“ eingefügt.

c) In Absatz 2, wird nach dem Wort „Lagebericht“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls den Corporate Governance-Bericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 211, wird samt Überschrift wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht“

b) In Absatz eins, wird nach dem Wort „Lagebericht“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 220 b, Absatz 3, wird der Verweis „§§ 271, 272 und 275 UGB“ durch den Verweis „§§ 268 Absatz 4, 271, 271 a, 272 und 275 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 221 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Lageberichte“ die Wortfolge „sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 225 f, Absatz 3, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und Steuerberater“ und wird der Verweis „§ 271 Absatz 2 und 3 UGB“ durch den Verweis „§§ 271 und 271a UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Die Paragraphen 25, 92, 95, 96, 119, 125, 127, 211, 220 b, 221 a und 225 f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 92, Absatz 4 a, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist Paragraph 92, Absatz 4 a, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 95, Absatz 5, Ziffer 13, ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden. Die Paragraphen 96, Absatz eins und 2, 127 Absatz eins und 2, 211 Absatz eins, 221 a, Absatz 2, Ziffer 2, gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Paragraphen 25, Absatz 5, 220 b, Absatz 3 und 225 f Absatz 3, sind anzuwenden, wenn die Bestellung nach dem 31. Mai 2008 erfolgt.“

Artikel römisch drei

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz 4, wird die Wendung „des Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme auf Paragraph 271, Absatz 2 bis 4 UGB“ durch die Wendung „und 5 Aktiengesetz 1965“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30 g, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,(4a) In aufsichtsratspflichtigen (Paragraph 29,) Gesellschaften mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, UGB ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Unmittelbar oder mittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehende Unternehmen müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern das Mutterunternehmen einen solchen bestellt hat. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsführer, leitender Angestellter (Paragraph 80, Aktiengesetz 1965) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

    Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;
    7. Ziffer 7
      die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 30 j, Absatz 5, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;“

b) Am Ende der Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz 1965) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Paragraphen 6 a, 30 g und 30 j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 6 a, Absatz 4, ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. Paragraph 30 g, Absatz 4 a, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist Paragraph 30 g, Absatz 4 a, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer 11, ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden.“

Artikel römisch vier

Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 271, 272 und 275 UGB“ durch den Verweis „§§ 268 Absatz 4, 271, 271 a, 272 und 275 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 37, wird der Verweis „§ 95 Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 12, durch den Verweis „§ 95 Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 13, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 40, Absatz 2, wird der Verweis „§ 95 Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 12, durch den Verweis „§ 95 Absatz 5, Ziffer eins bis Ziffer 13, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 51, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,(3a) In Gesellschaften mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, UGB ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, dem kein geschäftsführender Direktor angehören darf. Unmittelbar oder mittelbar in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehende Unternehmen müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern das Mutterunternehmen einen solchen bestellt hat. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter (Paragraph 80, AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

    Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;
    5. Ziffer 5
      die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat des Mutterunternehmens;
    7. Ziffer 7
      die Vorbereitung des Vorschlags des Verwaltungsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers).“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 67, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Paragraphen 7, 37, 40 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden, wenn die Bestellung zum Prüfer nach dem 31. Mai 2008 erfolgt. Die Paragraphen 37 und 40 sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2008 geschlossen werden. Paragraph 51, Absatz 3 a, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist Paragraph 51, Absatz 3 a, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. “

Artikel römisch fünf

Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird in Absatz eins, das Wort „Vereine“ durch die Wortfolge „Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit“ ersetzt und folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Genossenschaften können auch die in Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung 2003/1435/EG über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nummer L 207 Seite 1, genannten Zwecke verfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jede Genossenschaft muss einen von der Generalversammlung aus der Zahl der Genossenschafter oder deren vertretungsbefugter Organmitglieder zu wählenden Vorstand haben. Der Genossenschaftsvertrag kann statt dessen die Bestellung durch den Aufsichtsrat vorsehen.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen, diese können besoldet oder unbesoldet sein. Das Bestellungsorgan kann ihre Bestellung jederzeit widerrufen, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
  3. Absatz 3,Sieht der Genossenschaftsvertrag die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vor und legt er für Vorstandsmitglieder jeweils eine Funktionsperiode fest, so kann er auch vorsehen, dass deren Bestellung vom Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Ein in diesem Fall ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochener Widerruf ist dennoch wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist. Die Generalversammlung kann die Entscheidung über den Widerruf der Bestellung auch bei einer solchen Satzungsregelung an sich ziehen und Vorstandsmitglieder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine aufsichtsratspflichtige Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) hat ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Vorstand einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und – sofern vom Jahresabschluss umfasst – Finanzlage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Genossenschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht ist schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern.“

c) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in Paragraph 221, Absatz eins, UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Dritten Buches des UGB über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen mit der Maßgabe, dass Abschlussprüfer und Gutachter im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, URG die gemäß den Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Genossenschaft hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn sie dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, sofern nicht der Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl festsetzt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind von der Generalversammlung aus dem Kreis der Genossenschafter und deren Organmitglieder, mit Ausschluss der Vorstandsmitglieder der Genossenschaft, zu wählen. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann von der Generalversammlung jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Der Vorstand hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils zum 1. Jänner festzustellen, ob die Genossenschaft dauernd mindestens vierzig Arbeitnehmer beschäftigt. Stellt er dies fest, so hat er es dem Firmenbuchgericht im Monat Jänner, in dem der vorgenannte Stichtag liegt, mitzuteilen; die nächste Feststellung der Arbeitnehmeranzahl ist jeweils drei Jahre nach dem im ersten Satz genannten Stichtag zum 1. Jänner durchzuführen. Eine Änderung der Arbeitnehmeranzahl innerhalb der jeweiligen drei Jahre ist auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Aufsichtsrats ohne Einfluss. Wird bei einer der Feststellungen ermittelt, dass die Arbeitnehmerzahl vierzig nicht erreicht, so ist die nächste Feststellung jeweils zum 1. Jänner der folgenden Jahre bis zur Feststellung des Erreichens der Zahl vierzig zu wiederholen.
  3. Absatz 3,In anderen Fällen als in dem im Absatz eins, erster Satz genannten Fall kann die Bestellung eines Aufsichtsrats im Genossenschaftsvertrag festgesetzt werden. Für diesen Aufsichtsrat gilt Absatz eins, dritter und vierter Satz entsprechend.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 24 b, werden folgende Paragraphen 24 c bis e eingefügt, die samt Überschriften lauten:

„Innere Ordnung des Aufsichtsrats

Paragraph 24 c,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen, sofern der Genossenschaftsvertrag nicht die Wahl durch die Generalversammlung vorsieht.
  2. Absatz 2,Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse, falls der Genossenschaftsvertrag keine andere Art der Abstimmung zulässt, in Sitzungen. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  4. Absatz 4,Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn an der Sitzung wenigstens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Der Genossenschaftsvertrag, die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat können eine höhere Zahl festsetzen.
  5. Absatz 5,Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten, die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen oder selbst Beschlüsse zu fassen.
  6. Absatz 6,In Genossenschaften mit den Merkmalen des Paragraph 271 a, Absatz eins, UGB ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer (Revisor) ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung (Revision) zu berichten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Der Finanzexperte kann abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, in den Aufsichtsrat gewählt werden, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (Paragraph 80, Aktiengesetz 1965) oder Abschlussprüfer (Revisor) der Genossenschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.

    Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

    1. Ziffer eins
      die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Genossenschaft;
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts, sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens.
  7. Absatz 7,Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, dass ein Aufsichtsratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 4, nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

Einberufung des Aufsichtsrats

Paragraph 24 d,

  1. Absatz eins,Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  2. Absatz 2,Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  3. Absatz 3,In einer aufsichtsratspflichtigen Genossenschaft (Paragraph 24, Absatz eins,) muss der Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten.

Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats

Paragraph 24 e,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Vorstand die von einem einzelnen Mitglied verlangte Berichterstattung ab, so kann das Mitglied auf dem Verlangen nur dann beharren, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied dies unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie ihren Vermögensstand, namentlich die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen; er kann damit auch zwei oder mehrere Mitglieder oder mit bestimmten Aufgaben besondere Sachverständige betrauen.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat kann, sobald es ihm notwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nötigen Anstalten treffen. Ist für die endgültige Abberufung von Vorstandsmitgliedern die Generalversammlung zuständig, so hat der Aufsichtsrat diese – nötigenfalls nach Klärung des Sachverhalts – unverzüglich einzuberufen.
  3. Absatz 3,Der Genossenschaftsvertrag, die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat können anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Mindestens folgende Geschäfte sollen in aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften (Paragraph 24, Absatz eins,) nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
    4. Ziffer 4
      Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte (Paragraph 80, Aktiengesetz 1965);
    10. Ziffer 10
      die Erteilung der Prokura;
    11. Ziffer 11
      sofern der Genossenschaftsvertrag die Bestellung der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, BWG durch den Vorstand vorsieht, deren Bestellung;
    12. Ziffer 12
      der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat und außerhalb des Bereichs der Zweckgeschäfte gegenüber der Genossenschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für derartige Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
    13. Ziffer 13
      die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz 1965) in der Genossenschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer (Revisor), durch den Konzernabschlussprüfer (Revisor), durch den Abschlussprüfer (Revisor) eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist.

Zu den in Ziffer eins und 2 genannten Geschäften können die Satzung oder der Aufsichtsrat Betragsgrenzen festsetzen; zu den in Ziffer 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat eine Betragsgrenze festzusetzen.

  1. Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat die Rechnungen über die einzelnen Geschäftsperioden, insbesondere die Jahresrechnungen, die Bilanzen und allfällige Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 5,Er hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
  3. Absatz 6,Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften für den Schaden, welchen sie durch die Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten verursachen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 94 d, wird folgender Paragraph 94 e, eingefügt:

Paragraph 94 e,

Die Paragraphen 15, Absatz 2 und 3, 22, 24, 24 c, 24 d und 24 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins, ist auch auf Vorstandsbestellungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. Paragraph 22, Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen haben. Paragraph 24 c, Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen; bis dorthin ist Paragraph 24 c, Absatz 6, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel römisch sechs

Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wendung „ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“ durch die Wendung „die Besorgnis der Befangenheit besteht oder ein Ausschlussgrund vorliegt“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die bloße Mitgliedschaft in einem Revisionsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des von diesem Revisionsverband bestellten Revisors bei der Durchführung einer Revision, einer Abschlussprüfung oder einer Bankprüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Mitarbeiters eines Revisionsverbands kann nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei diesem Revisionsverband oder einem anderen unter derselben Bezeichnung agierenden Revisionsverband angestellt oder von diesem Revisionsverband bestellt worden ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Voraussetzungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Hochschulreife,
    3. Ziffer 3
      die besondere Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
  2. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder bei einem Buchprüfer und Steuerberater oder einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und der Gebarung von Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften erstreckt.
  3. Absatz 3,Für Personen, welche die Fachprüfung für Steuerberater erfolgreich abgelegt haben, verkürzt sich die Mindestdauer der Tätigkeit gemäß Absatz 2, auf zwei Jahre.
  4. Absatz 4,Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz 2, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. Ziffer 4
      eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 13, werden folgende Paragraphen 13 a und 13 b samt Überschriften eingefügt:

„Besondere Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 13 a,

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Revisionsanwärter rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. Ziffer eins
    a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
    1. Litera b
      von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    2. Litera c
      von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
    3. Litera d
      von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  2. Ziffer 2
    diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder Absatz 3, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Paragraph 13 b,

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Revisionsanwärters der Konkurs innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Revisionsanwärters innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Revisionsanwärter innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen und die Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt worden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Zulassung zur Fachprüfung

Paragraph 14,

Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz eins, erfüllt und eine ausreichende praktische Erfahrung (Paragraph 13, Absatz 2,) nachweist, auf dessen Antrag zur Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor zuzulassen und davon sowie vom Prüfungstermin den Revisionsanwärter und gegebenenfalls den Revisionsverband, bei dem dieser angestellt ist, schriftlich zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Prüfungskommission

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für die Abhaltung der Prüfung hat die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände eine Prüfungskommission zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Funktionsdauer dieser Kommission beträgt fünf Jahre. Als Kommissionsmitglieder können Revisoren, Wirtschaftsprüfer und Hochschullehrer derjenigen Fächer bestellt werden, die als Sachgebiete in Paragraph 16, aufgezählt sind. Für ihre Prüfungstätigkeit erhalten die Mitglieder eine Entschädigung.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Prüfungskommissären. Für jedes Kommissionsmitglied ist mindestens ein Stellvertreter mit denselben fachlichen Voraussetzungen und auf dieselbe Art und Weise wie die ordentlichen Mitglieder zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich von ihren Stellvertretern vertreten lassen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse muss unter besonderer Beachtung des Genossenschafts- und Revisionsrechts folgende Sachgebiete umfassen:
    1. Ziffer eins
      Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
      • Strichaufzählung
        Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
      • Strichaufzählung
        betriebliches Rechnungswesen und Kostenrechnung,
      • Strichaufzählung
        internationale Rechnungslegungsstandards,
      • Strichaufzählung
        wirtschaftliches Prüfungswesen,
      • Strichaufzählung
        Analyse des Jahresabschlusses,
      • Strichaufzählung
        internationale Prüfungsgrundsätze,
      • Strichaufzählung
        Gebarungsprüfung,
      • Strichaufzählung
        Risikomanagement und interne Kontrolle,
      • Strichaufzählung
        gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
    2. Ziffer 2
      soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
      • Strichaufzählung
        Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
      • Strichaufzählung
        Insolvenzrecht,
      • Strichaufzählung
        Steuerrecht,
      • Strichaufzählung
        Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
      • Strichaufzählung
        Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht,
      • Strichaufzählung
        Informationssysteme und Informatik,
      • Strichaufzählung
        Betriebswirtschaft,
      • Strichaufzählung
        Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
      • Strichaufzählung
        Mathematik und Statistik und
      • Strichaufzählung
        wesentliche Grundzüge der betrieblichen Finanzverwaltung.
  2. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, von denen sich eine schwerpunktmäßig mit der Rechnungslegung und Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und/oder Kapitalgesellschaften zu befassen hat, eine mit Betriebswirtschaftslehre und eine mit Rechtslehre einschließlich Steuerrecht. Die Prüfungsfragen für jede Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Prüfungskandidaten in sechs Stunden ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.“

Ziffer 6 a, In Paragraph 16, Absatz 4, wird der Begriff „Ausschußmitgliedern“ durch den Begriff „Kommissionsmitgliedern“ ersetzt

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Prüfungsverordnung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mit Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Pflicht der Mitglieder der Prüfungskommissionen zur Gewährleistung eines unparteiischen und sachgerechten Prüfungsverfahrens, über die Durchführung und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, über die den Prüfungsverlauf darlegende Niederschrift sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und der von den Prüfungskandidaten der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zu entrichtenden Prüfungsgebühren zu enthalten. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass die Prüfungskandidaten für die Zulassung zur Prüfung die Teilnahme an theoretischen Ausbildungsveranstaltungen zur Gebarungsprüfung (einschließlich Prüfung des genossenschaftlichen Förderungsauftrags und unter besonderer Berücksichtigung des Genossenschaftsrechts und des Genossenschaftsrevisionsrechts) im Ausmaß von höchstens 40 Lehreinheiten zu jeweils 50 Minuten nachweisen müssen, sofern solche Ausbildungsveranstaltungen im Bedarfsfall, mindestens aber alle zwei Jahre, angeboten werden.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsverordnung ist nach Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in einer bei der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und bei sämtlichen Revisionsverbänden während der Bürozeiten zur Einsicht aufliegenden Druckschrift und im Internet auf der Website der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 17, werden folgende Paragraphen 17 a und 17 b samt Überschrift eingefügt:

„Zulassung als Revisor

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat einen Revisionsanwärter, der die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erfüllt, auf dessen Antrag als Revisor zuzulassen und in die Liste gemäß Absatz 2, einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat unter Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eine öffentlich zugängliche Liste der zugelassenen Revisoren zu führen.
  3. Absatz 3,In die Liste sind der Name und das Geburtsdatum des Revisors, die Anschrift seines Arbeitsplatzes, das Datum der Zulassung und, wenn er bei einem Revisionsverband angestellt ist, Name und Anschrift dieses Revisionsverbands einzutragen. Änderungen dieser Daten sind der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände zur amtswegigen Richtigstellung der Liste unverzüglich bekannt zu geben.“

Berufsgrundsätze

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat mit Verordnung Berufsgrundsätze aufzustellen, die zumindest die Funktion der Revisoren für das öffentliche Interesse, ihre Integrität und Unparteilichkeit, ihre Weiterbildungsverpflichtung sowie ihre Fachkompetenz und Sorgfalt zum Gegenstand haben.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist nach Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in einer bei der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und bei sämtlichen Revisionsverbänden während der Bürozeiten zur Einsicht aufliegenden Druckschrift und im Internet auf der Website der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 23, Absatz 2 und 3)“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Niederlassung

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes Revisor niederzulassen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die aufrechte Berechtigung, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf Revisor befugt auszuüben,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. Ziffer 5
      die Zulassung durch die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme des Berufes Revisor im Herkunftsmitgliedsstaat berechtigt, und
    4. Ziffer 4
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Nichtvorliegen von schwerwiegendem standeswidrigem Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Die Zulassung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Berufes Revisor gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist durch die Vorlage entsprechender Nachweise zu bescheinigen. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufes Revisor dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereiten.
  5. Absatz 5,Eine mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinn der Artikel 14 und 44 der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen vom 17. Mai 2006, Amtsblatt Nummer L 157 Seite 87, zu verstehen.
  6. Absatz 6,Die Gegenstände der Eignungsprüfung für Revisoren sind:
    • Strichaufzählung
      Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
    • Strichaufzählung
      soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,              -              Gesellschaftsrecht,
    • Strichaufzählung
      Insolvenzrecht,
    • Strichaufzählung
      Steuerrecht,
    • Strichaufzählung
      Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht sowie
    • Strichaufzählung
      Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht.
  7. Absatz 7,Die Eignungsprüfung ist mündlich abzulegen. Für das Prüfungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 17 über mündliche Prüfungen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 19, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Das Dienstverhältnis eines Revisors, der Angestellter eines anerkannten Revisionsverbands im Sinn des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, in der jeweils gültigen Fassung ist, kann vom Verband nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet des Rechts zur vorzeitigen Entlassung gemäß Paragraph 27, Angestelltengesetz sind als wichtige Gründe, die den Verband zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigen, insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Aktivität zur beruflichen Weiterbildung,
    2. Ziffer 2
      grobe und nachhaltige Vernachlässigung der dienstrechtlichen Pflichten als Revisor,
    3. Ziffer 3
      Nichteinhaltung von Berufsgrundsätzen,
    4. Ziffer 4
      Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen,
    5. Ziffer 5
      nachhaltige Nichteinhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Paragraph 2, Absatz 2, A-QSG,
    6. Ziffer 6
      Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen und/oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist.
    7. Ziffer 7
      der Eintritt einer Änderung des Arbeitsumfangs oder der Organisation der Revisionstätigkeit und
    8. Ziffer 8
      der Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Soweit der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände in diesem Gesetz behördliche Aufgaben übertragen werden (Paragraphen 14, 15, 17, 17 a, 17 b, 18 und 18 a), unterliegt sie der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Bescheide dieser Vereinigung in dem ihr übertragenen Wirkungsbereich ist die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 5, 6, 7, 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Paragraphen 3, 13, 13 a, 13 b, 14, 15, 17, 17 a, 17 b, 18 a, 19 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten mit 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist auf die Bestellung von Revisoren und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
  2. Absatz 6,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Prüfungsordnung von Genossenschaftsrevisoren (GenRevPO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 1998,, gilt nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelung. Sie tritt mit der Neuerlassung durch die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2008, außer Kraft.
  3. Absatz 7,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, anhängigen Verfahren auf Zulassung als Revisor sind nach der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
  4. Absatz 8,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, eingetragene Revisoren bleiben weiterhin zugelassen. Die Zulassung ist nur bei Wegfall einer allgemeinen Voraussetzung gemäß Paragraph 13, zu widerrufen.
  5. Absatz 9,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, bestehenden Prüfungsausschüsse, die nach der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Rechtslage bestellt worden sind, bleiben für die vorgesehene Funktionsdauer bestehen.“

Artikel römisch sieben

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 3, wird der Verweis „§§ 271, 272 und 275 UGB“ durch den Verweis „§§ 268 Absatz 4, 271, 271 a, 272 und 275 UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 19, enthält die Absatzbezeichnung (1); folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft und ist auf die Bestellung von Prüfern nach dem 31. Mai 2008 anzuwenden.“

Artikel römisch acht

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 147, lautet:

Paragraph 147,

Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,(28) Paragraph 147, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft und ist auf danach geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel römisch neun

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, und durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21 d, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes folgende Unterlagen und Angaben anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der Allokationsmethodik, nach der sich die für das operationelle Risiko vorgehaltenen Eigenmittel auf die verschiedenen Einheiten der Kreditinstitutsgruppe verteilen;
    2. Ziffer 2
      die Angabe, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 61, Absatz 2, wird im dritten Halbsatz des ersten Satzes die Wendung „§ 271 Absatz eins, HGB“ durch die Wendung „§ 268 Absatz 4, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 63 a, wird folgender Paragraph 63 b, samt Überschrift eingefügt:

„Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 63 b,

  1. Absatz eins,In Unternehmen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59,(59) Die Paragraphen 61, Absatz 2, und 63b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, treten am 1. Juni 2008 in Kraft. Paragraph 63 b, ist auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel römisch zehn

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 82 b, wird folgender Paragraph 82 c, samt Überschrift eingefügt:

„Befristetes Tätigkeitsverbot

Paragraph 82 c,

  1. Absatz eins,Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. Absatz 2,Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 119 j, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 82 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und ist auf nach dem 31. Mai 2008 geschlossene Verträge anzuwenden. Auf davor geschlossene Verträge sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

Artikel römisch elf

Hinweis auf Umsetzung

Paragraph eins,

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 157 Seite 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den

konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, Amtsblatt Nummer L 224 Seite 1 vom 16.8.2006, umgesetzt.

Fischer

Gusenbauer