BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Mai 2008

Teil römisch eins

66. Bundesgesetz:

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 479 Ausschussbericht 513 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 7912 Sitzung 755.)

66. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, lautet der Einleitungssatz:

„Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2,, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 4, wird folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    für Zuschüsse zu Investitionen von physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften in Höhe von maximal 3 Millionen Euro für die Lagerung von inländischem, im Jahr 2008 angefallenen Holz auf Holzlagern mit künstlicher Beregnung (Nasslager). Nasslager sind nur anzuerkennen, soweit sie auf Flächen außerhalb des Waldes angelegt werden. Die Investitionen umfassen die Kosten für die Errichtung der Anlage und der vorgesehenen Infrastruktur. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. In den Anträgen ist Art und Höhe der Anlage und die vorgesehene Infrastruktur der Nasslager darzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen. Der Zuschuss kann im Einzelfall bis zu 40 % der Investitionen, maximal jedoch 100 000 Euro betragen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

Paragraph 3 a,

Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, zweiter Satz lautet:

“Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera e, f, h, i, j und k ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut."

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 % für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 % für Zwecke des Katastrophenfonds sowie von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer weitere 10 Millionen Euro jährlich für Zwecke des Katastrophenfonds. Wenn die Rücklage des Katastrophenfonds erschöpft ist, kann der Abzug von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer für Zwecke der Abgeltung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne des Paragraph 3, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, durch Beschluss der Bundesregierung in dem Ausmaß erhöht werden, das zur Abgeltung dieser Schäden zusätzlich erforderlich ist, höchstens jedoch um 1,1 % des Nettoaufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei und an Körperschaftsteuer (Aufstockungsbetrag),“

Fischer

Gusenbauer