BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 7. Mai 2008

Teil I

64. Bundesgesetz:

Schaffung einer einmaligen Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich

(NR: GP römisch XXIII RV 465 AB 506 S. 56. BR: AB 7921 S. 755.)

64. Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.

 (1) Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:

  1. Ziffer eins
    Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79/1976, denen ein bis zum 31. Dezember 2008 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
  2. Ziffer 2
    Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2008 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183/1947, nach § 65 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;
  3. Ziffer 3
    Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Z 2 genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
  4. Ziffer 4
    Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2008 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes;
  5. Ziffer 5
    Personen, an die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, wegen sozialer Bedürftigkeit bis zum 31. Dezember 2008 beantragte wiederkehrende Geldleistungen erbracht wurden.

(2) Jede Person gemäß Absatz eins, hat Anspruch auf eine Zuwendung von 1 000 €. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

§ 2.

 (1) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren.

(2) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden.

(3) Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, beim Nationalfonds, Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus oder Versöhnungsfonds für ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.

(4) Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt, bleibt der Anspruch auf eine einmalige Zuwendung gewahrt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Anmeldung aus triftigen Gründen nicht möglich war.

(5) Die Ämter der Landesregierungen haben die gemeldeten Ansprüche zu überprüfen und das Ergebnis dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz zur Entscheidung weiterzuleiten.

§ 3.

 Die Erinnerungszuwendung ist vom Ansatz 1/15127 des Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

§ 4.

  (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, oder § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560/1978, oder § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559/1978, und der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht zu bleiben.

(2) Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501/1984, befreit.

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Zuwendung trägt der Bund.

§ 5.

 Der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.

§ 6.

  (1) Die BRZ GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes sowie des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

§ 7.

 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Gusenbauer