Absatz eins,
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, und der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht zu bleiben.Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährte Zuwendung unterliegt nicht der Einkommensteuer und hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und der Bemessung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Versorgungsgesetzen außer Betracht zu bleiben.