BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 4. Jänner 2008

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

29. KFG-Novelle

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 305 Ausschussbericht 330 Sitzung 41. Bundesrat:, 7804 Ausschussbericht 7821 Sitzung 751.)

6. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (29. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

29. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Litera b, wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, entfällt die Wortfolge “bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der Klassen O1 und O2 kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte Bandbreite angegeben werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 30, Absatz 5, wird angefügt:

„Bei Fahrzeugen, die schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen, ist gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 a, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 30 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter hat weiters auf Antrag die Genehmigungsdaten von Fahrzeugen, die
    1. Ziffer eins
      einer genehmigten Type angehören,
    2. Ziffer 2
      schon ein Mal in Österreich zugelassen waren, zwischenzeitig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden und deren Typenschein von den Behörden im anderen EU-Mitgliedsstaat eingezogen oder entwertet wurde und die nunmehr wieder in Österreich zugelassen werden sollen und
    3. Ziffer 3
      deren Genehmigungsdaten nicht in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind,
    in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn eine Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG, in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG aus einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt wird. Sind die Genehmigungsdaten des Fahrzeuges bereits in der Genehmigungsdatenbank enthalten, hat der Erzeuger des Fahrzeuges oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter die sich aus der Zulassung im anderen Mitgliedsstaat ergebenden Änderungen im Genehmigungsdatensatz des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Ist der Erzeuger oder dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter nicht ermächtigt oder vorübergehend nicht in der Lage, Daten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben oder wurde die erstmalige Zulassung in Österreich auf Grundlage von Typendaten vorgenommen, sind die entsprechend geänderten Daten vom zuständigen Landeshauptmann einzugeben. Der Aufwand ist dem Landeshauptmann nach Maßgabe des Paragraph 131, Absatz 6, zu vergüten. Nach Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank ist ein Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und dem Antragsteller zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4,, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Wenn in den Fällen des Paragraph 28 a, Absatz 6, oder des Paragraph 28 b, Absatz 5, das erforderliche positive Gutachten gemäß Paragraph 57 a, durch den Nachweis eines positiven Ergebnisses einer technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG ersetzt worden ist, so ist dieser Nachweis vorzulegen und anzuerkennen, sofern noch keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 37, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. Weitere Zulassungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank oder der Zulassungsevidenz eingetragen ist. Eine erstmalige Zulassung in Österreich auf Basis von Typendaten darf nur bei Vorlage eines gültigen Typenscheins oder einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung vorgenommen werden. Ist in der Genehmigungsdatenbank kein Genehmigungsdatensatz und kein Typendatensatz vorhanden, ist das Zulassungsverfahren zu unterbrechen und der Antragsteller hat die Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank nach den in den Paragraphen 28 a, 28 b, 30, oder 30a vorgeschriebenen Verfahren zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 40 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist. Grenzt an den Sprengel einer Behörde im selben Bundesland nur ein weiterer Sprengel unmittelbar an, so kann die Ermächtigung über Antrag auf den an diesen Sprengel in der weiteren Folge jeweils unmittelbar angrenzenden örtlichen Wirkungsbereich der benachbarten Behörden des selben Bundeslandes ausgedehnt werden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, entfallen in der Litera b, das Wort „oder“ und die Litera c,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 99, Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 a,(5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, nicht.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 101, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Absatz 6,) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 102, Absatz 8 a und Absatz 9, lauten:

  1. Absatz 8 a,(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen
    1. Ziffer eins
      N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder
    2. Ziffer 2
      M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März
    nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
    Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 oder N1 während des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) oder, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht sind.
  2. Absatz 9,Der Lenker darf Schneeketten und dergleichen (Paragraph 7, Absatz 2,) nur dann verwenden, wenn dies erforderlich ist, und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge,
    1. Ziffer eins
      bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
    3. Ziffer 3
      der Klassen M2 und M3, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 102 d, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Absatz eins, Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Absatz eins, Ermächtigten vereinbarungsgemäß zufällt, an eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragte Stelle zu überweisen, die daraus nach einem vereinbarten Schlüssel die Anteile des Kartenpersonalisierers und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bestreiten und den Restbetrag dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen hat.“

Novellierungsanordnung 14a, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    bei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a, erster Satz und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 106, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Bei der Berechnung der Anzahl der Personen, die mit einem Omnibus oder Omnibusanhänger im Kraftfahrlinienverkehr befördert werden, sind drei Kinder unter 14 Jahren als zwei Personen und Kinder unter sechs Jahren nicht zu zählen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das dritte Lebensjahr vollendet haben, in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden, die vorhandenen Sicherheitssysteme (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) benutzen, wenn sie sich auf ihrem Sitz befinden. Falls eine erwachsene Begleitperson im Omnibus mitfährt, so geht diese Verpflichtung auf diese Person über.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte gemäß Absatz 10,,“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 112, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (Paragraph 2, FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muss es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    der Landeshauptmann für die Sachverständigen gemäß Paragraph 125 und für sonstige Organe der Straßenaufsicht, für Organe, die Tiertransportkontrollen durchführen sowie Organe der Gemeindesicherheitswache, sofern diese Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten durchführen,“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 132, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,(26) Fahrzeuge, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt sind und an denen aufgrund der bisherigen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen noch bis 30. Juni 2008 ohne Bewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera j, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 134, Absatz 3 c, wird der Betrag „25 Euro“ ersetzt durch den Betrag „50 Euro“.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 20, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 20, Absatz 5, Litera j,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 30 a, Absatz 4 a,, Paragraph 37, Absatz 2, Litera h,, Paragraph 37, Absatz 2 a,, Paragraph 40 a, Absatz 3,, Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 5 a,, Paragraph 101, Absatz 2,, Paragraph 102, Absatz 8 a und Absatz 9,, Paragraph 102 d, Absatz 9,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 134, Absatz 3 c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. Jänner 2008;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 106, Absatz 6, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. März 2008;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 106, Absatz eins, und Absatz 5, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. September 2008;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008, mit 1. Jänner 2010.“

Fischer

Gusenbauer