47. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Z 4 lautet:Paragraph 6, Ziffer 4, lautet:
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,für Selbsterhalter gemäß Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,für Studierende gemäß Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,für behinderte Studierende gemäß Paragraph 29, um fünf Jahre,
für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.“für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 6 lautet:Paragraph 15, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.“(6) In die Fristen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 6 und Abs. 7 lauten:Paragraph 18, Absatz 6 und Absatz 7, lauten:
„Absatz 6,(6) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.
(7)Absatz 7,Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lautet:
bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist, um zwei Semester,“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden“ durch die Wortfolge „Auf Antrag der Studierenden ist“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wortfolge „Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden“ durch die Wortfolge „Auf Antrag der Studierenden ist“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 19 Abs. 10 entfällt.Paragraph 19, Absatz 10, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 20 Abs. 1 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, Absatz eins, samt Überschrift lautet:
„Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.“abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 20 Abs. 3 bis 7, § 21, § 22 und § 22a entfallen.Paragraph 20, Absatz 3 bis 7, Paragraph 21,, Paragraph 22 und Paragraph 22 a, entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern
§ 28.Paragraph 28,
Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 60 Euro für jedes Kind.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 29 lautet samt Überschrift:Paragraph 29, lautet samt Überschrift:
„Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende
§ 29.Paragraph 29,
Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.“ Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 30 Abs. 6 lautet:Paragraph 30, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 4 725 Euro.........................................................................0%
für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)..............................10%
für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)............................15%
für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro)..........................20%
über 30 960 Euro....................................................................25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.“der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 31, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Absatz 4,(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage.“
16.Novellierungsanordnung 16, An § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:An Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 32 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
bei den Eltern und dem Ehegatten des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.“bei den Eltern und dem Ehegatten des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 37 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, § 39 Abs. 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.“(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß Paragraph 40, vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.“
20.Novellierungsanordnung 20, An § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt:An Paragraph 39, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.“(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zulässig.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 41 Abs. 5 lautet:Paragraph 41, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.“(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Absatz eins, ist auf Grund des letzten Antrages (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 4, 7, Absatz 2 und 41 Absatz 2, gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 48 Abs. 3 lautet:Paragraph 48, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.“(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 49 Abs. 3 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oderfür das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt hat oder
nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.“nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 52b Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,“
26.Novellierungsanordnung 26, § 52c Abs. 2 lautet:Paragraph 52 c, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.“(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 52c Abs. 4 lautet:Paragraph 52 c, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 60 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.“(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Absatz 2, Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 60 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 52c Abs. 7 lautet:Paragraph 52 c, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 49, 50 und 51 anzuwenden.“(7) Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die Paragraphen 49, 50 und 51 anzuwenden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 52c wird folgender § 52d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 52 c, wird folgender Paragraph 52 d, samt Überschrift eingefügt:
„Refundierung der Studienbeiträge
§ 52d.Paragraph 52 d,
(1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Refundierung von Studienbeiträgen anhand von Richtlinien an Studierende vorsehen, die gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstützung im Bildungsbereich (Mentoring) im Ausmaß von 60 Stunden pro Semester geleistet haben. Die Richtlinien sind vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Studierender an Pädagogischen Hochschulen jedoch vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen. Die Refundierung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Studierenden nicht in anderer Form von der Tragung der Studienbeiträge entlastet werden.
(2)Absatz 2,Die Refundierung der Studienbeiträge ist nicht als Entgelt im Sinne des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts und nicht als Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Vertrages ausgeübte Tätigkeit (Mentoring) unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) und dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974 (ArbVG). Die Tätigkeit zur Vermittlung von Studierenden an Einrichtungen, an denen die soziale Aktivität geleistet wird, gilt nicht als Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1963 (AMFG). In der Unfallversicherung gemäß § 175 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der ausgeübten Tätigkeit (Mentoring) sowie bei den Wegen von und zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit verrichtet wird, ereignen.“Die Refundierung der Studienbeiträge ist nicht als Entgelt im Sinne des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts und nicht als Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Vertrages ausgeübte Tätigkeit (Mentoring) unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, (AuslBG) und dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974, (ArbVG). Die Tätigkeit zur Vermittlung von Studierenden an Einrichtungen, an denen die soziale Aktivität geleistet wird, gilt nicht als Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1963, (AMFG). In der Unfallversicherung gemäß Paragraph 175, Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,, gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der ausgeübten Tätigkeit (Mentoring) sowie bei den Wegen von und zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit verrichtet wird, ereignen.“
30.Novellierungsanordnung 30, An § 56 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:An Paragraph 56, Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.“
„Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 erstreckt werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 56c wird folgender § 56d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 56 c, wird folgender Paragraph 56 d, samt Überschrift eingefügt:
„Mobilitätsstipendien
§ 56d.Paragraph 56 d,
(1)Absatz eins,Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.
(2)Absatz 2, Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3)Absatz 3, Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
die Hochschulreife in Österreich erworben haben,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4)Absatz 4,Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (Paragraphen 6 bis 25).
(5)Absatz 5,Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.“Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„
§ 57.Paragraph 57,
Leistungsstipendien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 58 lautet:Paragraph 58, lautet:
„
§ 58.Paragraph 58,
Absatz eins,(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff.) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (Paragraphen 63, ff.) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2, Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventinnen und Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 61 Abs. 4 lautet:Paragraph 61, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 63 lautet:Paragraph 63, lautet:
„
§ 63.Paragraph 63,
Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 64 lautet:Paragraph 64, lautet:
„
§ 64.Paragraph 64,
Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.“
Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (Paragraph 58,) durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien
zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
zur Unterstützung von Wohnkosten,
zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten,
zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3
Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.“
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 75 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 30, und 31 angefügt:
„Absatz 30,(30) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe oder ein Studienzuschuss für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 bewilligt wurde, sind die Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mit Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der ab 1. September 2008 geltenden Bestimmungen neu zu berechnen.
(31)Absatz 31,§ 18 Abs. 7 ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.“Paragraph 18, Absatz 7, ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 78 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„Absatz 27,(27) § 6 Z 4, § 15 Abs. 3 und Abs. 6, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6 und 7, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 29, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 4 und Abs. 8, § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 2, § 52b Abs. 3 Z 2, § 52c Abs. 2 und 4, § 52d, § 56 Abs. 4, § 56d, § 57, § 58, § 61 Abs. 4, § 63, § 64, § 68 Abs. 1 sowie § 75 Abs. 30 und 31 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 10, § 20 Abs. 3 bis Abs. 7, § 21, § 22 und § 22a treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“(27) Paragraph 6, Ziffer 4,, Paragraph 15, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52 b, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 52 c, Absatz 2 und 4, Paragraph 52 d,, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 56 d,, Paragraph 57,, Paragraph 58,, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz eins, sowie Paragraph 75, Absatz 30 und 31 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft. Paragraph 19, Absatz 10,, Paragraph 20, Absatz 3 bis Absatz 7,, Paragraph 21,, Paragraph 22 und Paragraph 22 a, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“
Fischer
Gusenbauer