BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 29. Februar 2008

Teil römisch eins

46. Bundesgesetz:

Ökologisierungsgesetz 2007 (ÖkoG 2007)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 406 Ausschussbericht 441 Sitzung 46. Bundesrat:, Ausschussbericht 7891 Sitzung 753.)

46. Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert werden – Ökologisierungsgesetz 2007 (ÖkoG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:
    1. Ziffer eins
      Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
      2. Litera b
        Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld ab dem 1. Jänner 2010 für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.
    3. Ziffer 3
      Für Fahrzeuge mit Benzinantrieb, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km NOx bzw. für Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
    4. Ziffer 4
      Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb; Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro.
  2. Absatz 2,Die Summe der Steuerverminderungen gemäß Absatz eins, darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Gutschrift an Steuer führen.
  3. Absatz 3,Bei Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, erhöht sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 Euro je Kilowatt.
  4. Absatz 4,Für Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2,, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach Paragraph 6, berechnete Steuer um 300 Euro.
  5. Absatz 5,Für die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, sind Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008, ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, lautet die Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (Paragraph 9,)
    1. Litera a
      mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
    2. Litera b
      mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
    1. Litera a
      mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;
    2. Litera b
      mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 64 i, wird folgender Paragraph 64 j, angefügt:

Paragraph 64 j,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 3, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 3, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2008 entstanden ist.“

Fischer

Gusenbauer