45. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. römisch eins Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach(1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) oderseiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 3,) oder
Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,
eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.“eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 9 lautet:Paragraph 17, Absatz 9, lautet:
„Absatz 9,(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in § 17 Abs. 1 genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.“(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäß.“(4) Paragraph 17, Absatz eins, gilt für das ZVR sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 19 entfällt Abs. 1 und Abs. 1a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 19, entfällt Absatz eins und Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Insoweit das ZVR ein öffentliches Register ist (§ 17 Abs. 1), ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten von Vereinen, für die keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).“(3) Insoweit das ZVR ein öffentliches Register ist (Paragraph 17, Absatz eins,), ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten von Vereinen, für die keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die §§ 17 Abs. 1 und 9, 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.“(7) Die Paragraphen 17, Absatz eins und 9, 18 Absatz 4 und 19 Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.“
Fischer
Gusenbauer