BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 29. Februar 2008

Teil römisch eins

45. Bundesgesetz:

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 263 Ausschussbericht 439 Sitzung 46. Bundesrat:, Ausschussbericht 7887 Sitzung 753.)

45. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. römisch eins Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
    1. Ziffer eins
      seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 3,) oder
    2. Ziffer 2
      seinem Namen oder
    3. Ziffer 3
      Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,
    eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 17, Absatz eins, gilt für das ZVR sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 19, entfällt Absatz eins und Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Insoweit das ZVR ein öffentliches Register ist (Paragraph 17, Absatz eins,), ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten von Vereinen, für die keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Paragraphen 17, Absatz eins und 9, 18 Absatz 4 und 19 Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.“

Fischer

Gusenbauer