Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 26. Februar 2008 |
Teil römisch eins |
43. Bundesverfassungsgesetz: | Pflege-Verfassungsgesetz |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 547/A Ausschussbericht 430 Sitzung 46. Bundesrat:, Ausschussbericht 7889 Sitzung 753.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesverfassungsgesetz gilt für die Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn
Abweichend von Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG sowie Paragraph 18, Absatz eins, GSVG ist bei Tätigkeiten nach Paragraph eins, die Pflicht zur Anmeldung bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 auch dann erfüllt, wenn die Anmeldung unverzüglich nach einer Betretung oder nach Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt.
Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Fischer
Gusenbauer