BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. Februar 2008

Teil römisch eins

43. Bundesverfassungsgesetz:

Pflege-Verfassungsgesetz

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 547/A Ausschussbericht 430 Sitzung 46. Bundesrat:, Ausschussbericht 7889 Sitzung 753.)

43. Bundesverfassungsgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten erlassen werden (Pflege-Verfassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesverfassungsgesetz gilt für die Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn

  1. Ziffer eins
    die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ein Angehöriger oder eine Angehörige ArbeitgeberIn oder AuftraggeberIn ist und
  2. Ziffer 2
    die zu pflegende oder zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Landespflegegeldgesetzen bzw. auf eine gleichartige Leistung hat.

Aussetzung von Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(1) Folgende Bestimmungen sind in den in Absatz 3, genannten Zeiträumen nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 5, des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 13, des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 22, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, sofern die Tat durch die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ihre Angehörigen begangen wurde;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194;
    7. Ziffer 7
      die Paragraphen 111, bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
    8. Ziffer 8
      Paragraph 23, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,;
    9. Ziffer 9
      die Paragraphen 33, 34 und 49 bis 51 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,;
    10. Ziffer 10
      Paragraph 217, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  2. Absatz 2,Wer im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Bundesverfassungsgesetzes in den in Absatz 3, genannten Zeiträumen
    1. Ziffer eins
      eine unter die Paragraphen 14, bis 16 und 84 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, fallende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, ohne hiezu berechtigt (gewesen) zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      eine Person, die hiezu nicht berechtigt ist, zu einer unter die Paragraphen 14, bis 16 und 84 GuKG fallenden Tätigkeit herangezogen hat oder heranzieht,
    ist dafür nicht zu bestrafen.
  3. Absatz 3, Die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2008 begangen wurden, und
    2. Ziffer 2
      auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die nach dem 31. Dezember 2007, jedoch vor dem 1. Juli 2008 begangen wurden, wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eine Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände, die eine persönliche Abgabenpflicht begründen, an das zuständige Finanzamt (Paragraph 120, BAO) erfolgt sind.
  4. Absatz 4, Laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sind
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, einzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, mit dem Einlangen des Nachweises über die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Verwaltungsstrafbehörde einzustellen.
  5. Absatz 5, Absatz 4, gilt sinngemäß für Verwaltungsstrafverfahren infolge unberechtigter Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Heranziehung hiezu im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2,

Verjährung von Beitrags- und Abgabennachforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 68, Absatz eins, ASVG und Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten Tätigkeit nach Paragraph eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2007, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zur Sozialversicherung bis spätestens 30. Juni 2008 erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2008 beendet wurde.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 68, Absatz 2, ASVG und Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht zur Einforderung festgestellter Beitragsschulden auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten Tätigkeit nach Paragraph eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
  3. Absatz 3,Im Fall der Verjährung nach den Absatz eins, und 2 entstehen keine Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG und keine Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung.
  4. Absatz 4,Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, die sich aus Versicherungsfällen ableiten, die während einer Tätigkeit nach Paragraph eins, eingetreten sind und für die keine Beiträge gezahlt werden, sind ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins, und 2 gelten sinngemäß für Abgabennachforderungen.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Paragraph 4,

Abweichend von Paragraph 33, Absatz eins und eins a ASVG sowie Paragraph 18, Absatz eins, GSVG ist bei Tätigkeiten nach Paragraph eins, die Pflicht zur Anmeldung bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 auch dann erfüllt, wenn die Anmeldung unverzüglich nach einer Betretung oder nach Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt.

Verweisungen

Paragraph 5,

Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Außerkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 2, sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 genannten Rechtsvorschriften;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, und 8 genannten Rechtsvorschriften;
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, und 5;
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Rechtsvorschriften;
    5. Ziffer 5
      der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, genannten Rechtsvorschrift.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 3, sind betraut:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, bis 3;
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 5,
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 4, ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Fischer

Gusenbauer