BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 30. Jänner 2008

Teil I

40. Bundesgesetz:

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2008)

(NR: GP römisch XXIII RV 271 AB 403 S. 42. BR: AB 7868 S. 751.)

40. Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. 1 § 2 Abs. 8 lautet:

  1. Absatz 8Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.“

Novellierungsanordnung 2, Art. römisch eins § 2 Abs. 8a bis 10 und 15 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Art. 1 § 2 Abs. 17 lautet:

  1. Absatz 17Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt und Z 4 lautet:

  1. Ziffer 3 a
    das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
  2. Ziffer 4
    das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes.

Novellierungsanordnung 4, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1a Z 5 wird die Wortfolge „die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164/1996,“ durch die Wortfolge „die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. römisch II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch II Nr. 39/2008,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1a Z 8 wird die Wortfolge „vom 10. Oktober 2002 S 1,“ durch die Wortfolge „vom 10.10.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S 1,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1a wird am Ende der Z 10 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Art. römisch eins § 3 Abs. 1a wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.“

Novellierungsanordnung 7a, Art. römisch eins § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Art. römisch eins § 3 Abs. 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 8a, Im Art. römisch eins § 3 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

  1. Absatz 3 aVon der Beitragspflicht ausgenommen ist eine
    1. Ziffer eins
      Rekultivierungsschicht oder
    2. Ziffer 2
      temporäre Oberflächenabdeckung,
    die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39/2008, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.“

Novellierungsanordnung 8b, Im Art. römisch eins § 4 wird in der Z 1 und 2 der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Art. römisch eins § 6 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      a) Erdaushub oder
      1. Litera b
        Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39/2008, oder
      2. Litera c
        sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch II Nr. 39/2008, einhalten,
    • ab 1. Jänner 2008
      8,00 Euro,
       
    1. Ziffer 2
      alle übrigen Abfälle
    • ab 1. Jänner 2008
      87,00 Euro.“
       

Novellierungsanordnung 10, Art. römisch eins § 6 Abs. 2 und 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Art. römisch eins § 6 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf
    1. Ziffer eins
      Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
    • ab 1. Jänner 2008
      8,00 Euro,
       
    1. Ziffer 2
      Reststoffdeponien
    • ab 1. Jänner 2008
      18,00 Euro,
       
    1. Ziffer 3
      Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
    • ab 1. Jänner 2008
      26,00 Euro,
       
    1. Ziffer 4
      Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert werden,
    • ab 1. Jänner 2008
      87,00 Euro.
       
    Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39/2008, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 11a, Im Art. römisch eins § 6 wird nach dem Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
    • ab 1. Jänner 2008
      7,00 Euro.“
       

Novellierungsanordnung 12, Art. römisch eins § 6 Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.“

Novellierungsanordnung 12a, Im Art. römisch eins § 7 Abs. 1 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Art. römisch eins § 8 wird im ersten Satz der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4b“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Art. römisch eins § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich“ und die Wortfolge „Hauptzollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Art. römisch eins § 9 wird im Abs. 1a erster Satz der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ und im Abs. 1a erster und letzter Satz und im Abs. 2 jeweils das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Art. römisch eins § 9a Abs. 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4b“ und das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16a, Im Art. römisch eins § 9a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten,“ die Wortfolge „einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen“ eingefügt und das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16b, Im Art. römisch eins § 9a Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Art. römisch eins § 10 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptzollamtes des Bundes“ durch die Wortfolge „Bundes, vertreten durch das Zollamt,“ und in der Z 6 die Wortfolge „welcher Deponietyp“ durch „welche Deponie(unter)klasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Art. römisch eins § 10 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Art. römisch eins § 27 entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Art. römisch VII werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

  1. Absatz 17§ 2 Abs. 8 und 17, § 3 Abs. 1, 1a und 3a, § 4 Z 1 und 2, § 6 Abs. 1, 4, 4b und 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1, 1a und 2, § 9a Abs. 1 bis 3 und § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2008 treten mit 1. April 2008 in Kraft. Zugleich treten § 2 Abs. 8a bis 10, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3 und § 27, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
  2. Absatz 18§ 2 Abs. 15, § 3 Abs. 3 und Anlage 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Anlage 1 entfällt.

Fischer

Gusenbauer