Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 30. Jänner 2008 |
Teil I |
40. Bundesgesetz: | Änderung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG-Novelle 2008) |
| (NR: GP römisch XXIII RV 271 AB 403 S. 42. BR: AB 7868 S. 751.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Art. 1 § 2 Abs. 8 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Art. römisch eins § 2 Abs. 8a bis 10 und 15 entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Art. 1 § 2 Abs. 17 lautet:
Novellierungsanordnung 3a, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt und Z 4 lautet:
Novellierungsanordnung 4, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1a Z 5 wird die Wortfolge „die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164/1996,“ durch die Wortfolge „die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. römisch II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch II Nr. 39/2008,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1a Z 8 wird die Wortfolge „vom 10. Oktober 2002 S 1,“ durch die Wortfolge „vom 10.10.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S 1,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im Art. römisch eins § 3 Abs. 1a wird am Ende der Z 10 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Art. römisch eins § 3 Abs. 1a wird folgender Schlussteil angefügt:
Novellierungsanordnung 7a, Art. römisch eins § 3 Abs. 2 Z 1 entfällt.
Novellierungsanordnung 8, Art. römisch eins § 3 Abs. 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 8a, Im Art. römisch eins § 3 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
Novellierungsanordnung 8b, Im Art. römisch eins § 4 wird in der Z 1 und 2 der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Art. römisch eins § 6 Abs. 1 lautet:
Novellierungsanordnung 10, Art. römisch eins § 6 Abs. 2 und 3 entfällt.
Novellierungsanordnung 11, Art. römisch eins § 6 Abs. 4 lautet:
Novellierungsanordnung 11a, Im Art. römisch eins § 6 wird nach dem Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:
Novellierungsanordnung 12, Art. römisch eins § 6 Abs. 6 lautet:
Novellierungsanordnung 12a, Im Art. römisch eins § 7 Abs. 1 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Im Art. römisch eins § 8 wird im ersten Satz der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4b“ ersetzt und der zweite Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 14, Im Art. römisch eins § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich“ und die Wortfolge „Hauptzollamt Innsbruck“ durch die Wortfolge „Zollamt Innsbruck“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Im Art. römisch eins § 9 wird im Abs. 1a erster Satz der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ und im Abs. 1a erster und letzter Satz und im Abs. 2 jeweils das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Im Art. römisch eins § 9a Abs. 1 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4a“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 4b“ und das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16a, Im Art. römisch eins § 9a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten,“ die Wortfolge „einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen“ eingefügt und das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16b, Im Art. römisch eins § 9a Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins bis 3“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Im Art. römisch eins § 10 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „Hauptzollamtes des Bundes“ durch die Wortfolge „Bundes, vertreten durch das Zollamt,“ und in der Z 6 die Wortfolge „welcher Deponietyp“ durch „welche Deponie(unter)klasse“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Im Art. römisch eins § 10 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Art. römisch eins § 27 entfällt.
Novellierungsanordnung 20, Dem Art. römisch VII werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:
Novellierungsanordnung 21, Anlage 1 entfällt.
Fischer
Gusenbauer