34. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);“für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 1a Z 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins, lautet:
für Zwecke der Wasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);“für Zwecke der Wasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);“
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 6 Abs. 2d lautet der dritte Satz:In Paragraph 6, Absatz 2 d, lautet der dritte Satz:
„Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, ab dem Jahr 2008 werden zusätzlich je 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2 d, wird folgender Absatz 2 e, eingefügt:
„Absatz 2 e,(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht.“(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2015 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) Förderungen zusagen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Aufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;“Aufträge nach Paragraph 17 a, Ziffer 6, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 e,;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Z 1, in der Überschrift des 2. Abschnittes, im Klammerausdruck in § 22 sowie in § 51 Abs. 3 wird das Wort „Siedlungswasserwirtschaft“ durch das Wort „Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 7, Ziffer eins,, in der Überschrift des 2. Abschnittes, im Klammerausdruck in Paragraph 22, sowie in Paragraph 51, Absatz 3, wird das Wort „Siedlungswasserwirtschaft“ durch das Wort „Wasserwirtschaft“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 8 wird nach dem Zitat „§ 17 Abs. 1 Z 6,“ das Zitat „§ 17a Z 6,“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 8, wird nach dem Zitat „§ 17 Absatz eins, Ziffer 6,,“ das Zitat „§ 17a Ziffer 6,,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a wird nach der Wortfolge „betreffend die Siedlungswasserwirtschaft,“ die Wortfolge „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer,“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, wird nach der Wortfolge „betreffend die Siedlungswasserwirtschaft,“ die Wortfolge „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer,“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 14 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:
„
§ 16a.Paragraph 16 a,
Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:
„
§ 17a.Paragraph 17 a,
Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.“Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 5 notwendig sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 18 Z 2 wird nach der Wortfolge „solcher nach § 17 Abs. 2“ die Wortfolge „oder § 17a“ eingefügt.In Paragraph 18, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „solcher nach Paragraph 17, Absatz 2, die Wortfolge „oder Paragraph 17 a, eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 19 Z 1 wird nach der Wortfolge „Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben“ die Wortfolge „oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen“ eingefügt.In Paragraph 19, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben“ die Wortfolge „oder Maßnahmen gemäß Paragraph 17 a, setzen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 19 Z 6 wird nach der Wortfolge „gemäß § 17 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Maßnahmen gemäß § 17a“ eingefügt.In Paragraph 19, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 17, Absatz 2, die Wortfolge „oder Maßnahmen gemäß Paragraph 17 a, eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 21 wird nach der Wortfolge „die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft“ die Wortfolge „oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ eingefügt und das Zeichen „€“ auf das Wort „Euro“ abgeändert.In Paragraph 21, wird nach der Wortfolge „die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft“ die Wortfolge „oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ eingefügt und das Zeichen „€“ auf das Wort „Euro“ abgeändert.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 22a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft“ die Wortfolge „und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ eingefügt.In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft“ die Wortfolge „und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 49 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „betreffend die Siedlungswasserwirtschaft,“ die Wortfolge „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer,“ eingefügt.In Paragraph 49, Ziffer eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „betreffend die Siedlungswasserwirtschaft,“ die Wortfolge „Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer,“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 51 Abs. 5a wird nach der Wortfolge „mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro“ die Wortfolge „und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ eingefügt.In Paragraph 51, Absatz 5 a, wird nach der Wortfolge „mit einem Barwert von 507,839 Millionen Euro“ die Wortfolge „und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraph 6, Absatz 2 e,) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro“ eingefügt.
Fischer
Gusenbauer