Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 11. Jänner 2008 |
Teil römisch eins |
33. Bundesgesetz: | Rotkreuzgesetz – RKG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 233 Ausschussbericht 351 Sitzung 42. Bundesrat:, Ausschussbericht 7874 Sitzung 751.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins, | Das Österreichische Rote Kreuz |
Paragraph 2 | Aufgaben |
Paragraph 3 | Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz |
Paragraph 4 | Verschwiegenheit |
Paragraph 5 | Kennzeichen |
Paragraph 6 | Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte |
Paragraph 7 | Zuständigkeit |
Paragraph 8 | Missbräuchliche Verwendung der Zeichen |
Paragraph 9 | Verwaltungsstrafen |
Paragraph 10 | Verfahren |
Paragraph 11 | Inkrafttreten |
Paragraph 12 | Vollziehung |
Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten. Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.
Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden. Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.
Das Einholen von Meldeauskünften durch den Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und die Eröffnung und Nutzung einer Abfrageberechtigung aus dem Zentralen Melderegister gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, zu diesem Zweck sowie die Übermittlung von Familiennachrichten sind von allen Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Fischer
Gusenbauer