32. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz für eine österreichische Entwicklungsbank geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2007, wird wie folgt geändert:Das Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß § 9 dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.“
„Der Bundesminister für Finanzen hat über Haftungen von Projekten der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, dem Hauptausschuss jährlich einen Bericht vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 9 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Österreichische Entwicklungsbank
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, ausschließlich mit einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank abzuschließen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, ausschließlich mit einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank abzuschließen.
(2)Absatz 2,Aufgaben der Entwicklungsbank sind insbesondere die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und die Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern. Die österreichische Entwicklungsbank ist den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet.Aufgaben der Entwicklungsbank sind insbesondere die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und die Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern. Die österreichische Entwicklungsbank ist den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Interesse der Ziele des Abs. 2 im Rahmen des Vertrages gemäß Abs. 1 hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Interesse der Ziele des Absatz 2, im Rahmen des Vertrages gemäß Absatz eins, hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Vorlage der Ansuchen um Haftungsübernahme erfolgt durch die Entwicklungsbank, die Bearbeitung von Haftungsfällen durch das Bundesministerium für Finanzen.
(5)Absatz 5,Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. § 5 Abs. 4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:Zur entwicklungspolitischen Beratung der Entwicklungsbank sowie zur entwicklungspolitischen Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahme der Entwicklungsbank wird ein Gremium Wirtschaft und Entwicklung errichtet. Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 sind auf das Gremium anwendbar. Mitglieder des Gremiums sind:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;
ein Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit;
ein Vertreter der Austrian Development Agency;
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
ein Vertreter der Entwicklungsbank ohne Stimmrecht.
Das Gremium hat die Möglichkeit, Experten ohne Stimmrecht beizuziehen. Die Geschäftsordnung des Gremiums wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(6)Absatz 6,Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß § 7.“Die Verrechnungen zwischen dem Bund und der Entwicklungsbank betreffend Haftungsentgelte und Haftungszahlungen erfolgen im Wege des Bevollmächtigten über das Konto gemäß Paragraph 7,
Fischer
Gusenbauer