29. Bundesgesetz, mit dem das Schulzeitgesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 5 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 2, Absatz 5, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Für öffentliche Praxisschulen sowie für jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die Schulbehörde erster Instanz zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs 6 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 4 Ziffer eins, durch das Zitat „Abs. 4 Ziffer 2, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der nachfolgende Halbsatz.In Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der nachfolgende Halbsatz.
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginns und des Endes der Ferien sowie der gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz für Bundesschulen durch Verordnung der Schulbehörden erster Instanz schulfrei erklärten Tage, die Übereinstimmung mit Abschnitt I bzw. mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.“Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginns und des Endes der Ferien sowie der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz für Bundesschulen durch Verordnung der Schulbehörden erster Instanz schulfrei erklärten Tage, die Übereinstimmung mit Abschnitt römisch eins bzw. mit den Schulfreierklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 2) Dem § 16a wird folgender Abs. 7 angefügt:(Grundsatzbestimmung hinsichtlich Ziffer 2,) Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 treten wie folgt in Kraft:(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008, treten wie folgt in Kraft:
§ 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;Paragraph 2, Absatz 5 und 6, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 16 b, Absatz eins a, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.“
(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 16b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 16 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.“(1a) Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008, sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.“
Fischer
Gusenbauer