27. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.“(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Absatz eins, Litera b, soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 23 Abs. 1a lautet:Paragraph 23, Absatz eins a, lautet:
„Absatz eins a,(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit die nachstehenden Absätze nicht anderes anordnen – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 1c lautet:Paragraph 23, Absatz eins c, lautet:
„Absatz eins c,(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.“(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (Paragraph 10, Absatz eins,) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Absatz eins a, auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des Paragraph 63 a, Absatz 12, bzw. des Paragraph 64, Absatz 11,, jeweils vierter Satz.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 82 wird nach Abs. 5l folgender Abs. 5m eingefügt:In Paragraph 82, wird nach Absatz 5 l, folgender Absatz 5 m, eingefügt:
„Absatz 5 m,(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(5m) Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 23, Absatz eins a und eins c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer