das Schuljahr bzw. Semester;
Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz folgende Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, schülerbezogen zu verarbeiten: