BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 9. Jänner 2008

Teil römisch eins

24. Bundesgesetz:

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 259 Ausschussbericht 379 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 7843 Sitzung 751.)

24. Bundesgesetz, mit dem das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph eins, betreffende Zeile:

„§ 1

Geltungsbereich, Regelungszweck“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die den 2. Teil betreffenden Zeilen:

„2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 7, betreffende Zeile:

„§ 7

Gesamtevidenzen der Studierenden“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 8, betreffende Zeile:

„§ 8

Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung“

Novellierungsanordnung 5, Am Ende des Inhaltsverzeichnisses werden die Worte „Anlage 1“ und „Anlage 2“ angefügt:

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Geltungsbereich, Regelungszweck

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt:

  1. Ziffer eins
    die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- und Hochschulverwaltung gemäß Paragraph 3,, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
  2. Ziffer 2
    die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;
  3. Ziffer 3
    die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    Schulen gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird nach der Wendung „Pädagogische Hochschulen“ der Klammerausdruck „(einschließlich anerkannte Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wendung „Studierende gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,,“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmer an den Bildungseinrichtungen gemäß Ziffer 2,;“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5,, bezüglich der Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, jedoch deren Erhalter.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des 2. Teils lautet:

„2. Teil
Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 6, Absatz eins, werden die Wendungen „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f und h“ jeweils durch die Wendung „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wendung „des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 94,“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, und Paragraphen 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wendung „Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit“ durch die Wendung „Befreiung vom Schulbesuch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und mittels Gleichsetzungstabelle die Sozialversicherungsnummer zu ermitteln. Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, werden die Wendungen „Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Der zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wendung „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2, werden die Wendungen „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Gesamtevidenzen der Studierenden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Leiter einer in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtung (im Fall des Paragraph 3, Absatz 5, der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5,

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Monat und Jahr der Geburt,
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,
    3. Ziffer 3
      die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. Ziffer 4
      die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7, Absatz 4 und 5,

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Absatz 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift des Paragraph 7, sowie Paragraph 7, Absatz eins, lauten:

„Gesamtevidenzen der Studierenden

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden
    1. Ziffer eins
      der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c),
    2. Ziffer 2
      der Pädagogischen Hochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und
    3. Ziffer 3
      der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f,) zusammengeführt.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz werden die Wendung „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „dem zuständigen Bundesminister“ und das Wort „Gesamtevidenz“ durch das Wort „Gesamtevidenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 7, Absatz 4, werden die Wendung „studienrechtlicher Vorschriften“ durch die Wendung „studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften“ sowie die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 vom Abfragewerber nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz eins, eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  3. Absatz 3,Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,
    3. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    4. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
  4. Absatz 4,Sofern der Betroffene (Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) Auskunft über die in den Evidenzen gemäß Paragraph 3, zu seiner Person in direkt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren an die von ihm besuchte Bildungseinrichtung stellen.
  5. Absatz 5,Die in den Evidenzen gemäß Paragraph 3, enthaltenen Sozialversicherungsnummern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Ersatzkennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus spätestens zwei Jahre nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, und 9, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie gemäß Anlage 1 Ziffer 5, Litera c, d und e sowie Ziffer 8,, 9, 11, 12 und 13 aus den Evidenzen gemäß Paragraph 3, zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt.
  6. Absatz 6,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz
    1. Ziffer eins
      spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und
    2. Ziffer 2
      spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 9, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Absatz eins, haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Absatz 3, festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 7, Absatz eins, sowie die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, haben im Wege der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln:“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    Daten auf Grund Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Anlage 1, Absatz 4, in Verbindung mit Anlage 2 sowie Absatz 5,, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 9, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden (Paragraph 7,) zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Studierenden an und des Abganges der Studierenden von einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:
    1. Ziffer eins
      Sozialversicherungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum,
    4. Ziffer 4
      studienbezogene Auslandsaufenthalte,
    5. Ziffer 5
      Erwerbstätigkeit und
    6. Ziffer 6
      die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wendung „§ 3 Absatz 6, durch die Wendung „§ 3 Absatz 6 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß Paragraph 16 b, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder auf andere geeignete Art auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe des Geschlechts, des Geburtsdatums, eines allfälligen akademischen Grades und der Staatsbürgerschaft sowie für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich des Staates des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich des Staates des künftigen Wohnsitzes, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, angefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß Paragraph 9, des E-Government –Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon können Verordnungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des 2. Teils, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 15, Ziffer eins, eins a und 3 treten hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, mit 1. März 2007 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 3 und 4, Paragraph 3, Absatz eins, (hinsichtlich der Zitierung des Akademien-Studiengesetzes 1999) und Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 7, Absatz eins und 2 erster Satz samt Überschrift treten hinsichtlich der nicht von Ziffer eins, umfassten Änderungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g und Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 11, Absatz 3, sowie Paragraph 14, Absatz 4 und 5 treten hinsichtlich der nicht von Ziffer eins und 2 umfassten Änderungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 15, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß Paragraph 5, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008, durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht-rückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.
  2. Absatz 5,Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 15, Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins und eins a ersetzt:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c, g und h sowie Ziffer 2, Litera b, (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,
  2. Ziffer eins a
    hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 15, Ziffer 3, wird die Wendung „soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 15, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 49, Nach Paragraph 15, werden die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 angefügt.

Fischer

Gusenbauer