20. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 lauten Z 1 und 2:Im Paragraph eins, Absatz 2, lauten Ziffer eins und 2 :
die Vorarbeiten für das Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht;
die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lauten:
die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu (§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34 Abs. 3);die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes (Paragraph 12,) sowie des Strategieberichts dazu (Paragraph 12 g,) und an der Erstellung des Budgetberichts (Paragraph 34, Absatz 3,);
die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30);“die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraph 30,);“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 11 lautet die Überschrift:Nach dem Paragraph 11, lautet die Überschrift:
„3. Abschnitt
Bundesfinanzrahmengesetz und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Bundesfinanzrahmengesetz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht gemäß § 12g vorzulegen.Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht gemäß Paragraph 12 g, vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;
Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie
(3)Absatz 3,Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu unterteilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12g jeweils samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 12, werden die folgenden Paragraphen 12 a bis 12 g jeweils samt Überschriften eingefügt:
„Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:
der Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), undvariablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
(3)Absatz 3,Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:
der Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;
variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Abs. 4), undvariablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar sind (Absatz 4,), und
den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 17a, 53 und 101 Abs. 11 und 12) verfügbar sind.den Mitteln, die in Form von Rücklagen (Paragraphen 17 a, 53 und 101 Absatz 11 und 12) verfügbar sind.
(4)Absatz 4,In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.
(5)Absatz 5,Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.
Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12b.Paragraph 12 b,
(1)Absatz eins,Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG).Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG).
(2)Absatz 2,Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden.Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß Paragraph 41, überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die in den Grundzügen des Personalplanes (§ 12a Abs. 1) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.Die in den Grundzügen des Personalplanes (Paragraph 12 a, Absatz eins,) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.
Vorbereitung des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12c.Paragraph 12 c,
Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichts erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.
Vorbereitung der Grundzüge des Personalplanes
§ 12d.Paragraph 12 d,
Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen.
Erstellung des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12e.Paragraph 12 e,
Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 12c übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von § 12b zu erstellen. Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 12 c, übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von Paragraph 12 b, zu erstellen.
Vorlage des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes
§ 12f.Paragraph 12 f,
Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und der Strategiebericht gemäß § 12g sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um die Grundzüge des Personalplanes handelt, vom Bundeskanzler zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und der Strategiebericht gemäß Paragraph 12 g, sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um die Grundzüge des Personalplanes handelt, vom Bundeskanzler zur Beschlussfassung vorzulegen.
Strategiebericht
§ 12g.Paragraph 12 g,
(1)Absatz eins,Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;
den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
die Erläuterungen zur Entwicklung der Einnahmen;
eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden, sowie
die Erläuterungen zur Personalplanung.“
7.Novellierungsanordnung 7, §§ 13 und 13a jeweils samt Überschriften entfallen.Paragraphen 13 und 13 a jeweils samt Überschriften entfallen.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 16 Abs. 1 entfällt die Z 3.Im Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3,
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 16 Abs. 1 lautet die Z 4:Im Paragraph 16, Absatz eins, lautet die Ziffer 4 :
Entnahmen aus voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;“
9a.Novellierungsanordnung 9a, Im § 16 Abs. 1 lautet Z 5:Im Paragraph 16, Absatz eins, lautet Ziffer 5 :
Auflösung von voranschlagswirksam gebildeten Rücklagen;“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 16 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 16, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.“(5) Abweichend vom ersten Satz des Absatz eins, ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 16 wird nach dem neuen Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 16, wird nach dem neuen Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 40 Abs. 1 sowie gemäß §§ 65a und 65b die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto veranschlagt; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.“(6) Abweichend vom ersten Satz des Absatz eins, werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sowie gemäß Paragraphen 65 a und 65 b die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto veranschlagt; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 17 Abs. 2 wird das Wort „Stellenplan“ durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird das Wort „Stellenplan“ durch das Wort „Personalplan“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 17 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 17, wird nach dem Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 17a Abs. 4 lautet:Paragraph 17 a, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer Verminderung dieser Rücklage.“(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß Paragraph 94, für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Absatz 5, für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer Verminderung dieser Rücklage.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß § 12a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.“(1) Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß Paragraph 12 a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 19 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 19, Absatz eins bis 3 lauten:
„Absatz eins,(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß § 12 Abs. 2 zu gliedern.(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu gliedern.
(2)Absatz 2,Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
(3)Absatz 3,Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 21 Abs. 2 Z 1 entfällt lit. g und lautet lit. d:Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt Litera g und lautet lit. d:
im Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65) und aus Währungstauschverträgen (§ 65a Abs. 1);“im Ausgleichshaushalt die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,);“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 21 Abs. 2 Z 2 lautet lit. e:Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, lautet lit. e:
im Ausgleichshaushalt die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen;“
18a.Novellierungsanordnung 18a, Im § 21 Abs. 2 Z 2 lautet lit. h:Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, lautet lit. h:
im allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65) und aus Währungstauschverträgen (§ 65a Abs. 1) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (§ 16 Abs. 5).“im allgemeinen Haushalt die Nettogebarung von Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung und aus Währungstauschverträgen und den Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (Paragraph 65,) und aus Währungstauschverträgen (Paragraph 65 a, Absatz eins,) sowie die Nettogebarung von Ausgaben und den Einnahmen aus der Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt (Paragraph 16, Absatz 5,).“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 25 wird jeweils die Wortfolge „eines Kapitels“ durch die Wortfolge „einer Untergliederung“ ersetzt.Im Paragraph 25, wird jeweils die Wortfolge „eines Kapitels“ durch die Wortfolge „einer Untergliederung“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 26 wird das Wort „Stellenplan“ in der Überschrift sowie in den Abs. 3 und 5 jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt, wird im Abs. 4 die Wortfolge „nach Kapiteln“ durch die Wortfolge „nach Untergliederungen“ ersetzt und lautet der Abs. 1:Im Paragraph 26, wird das Wort „Stellenplan“ in der Überschrift sowie in den Absatz 3 und 5 jeweils durch das Wort „Personalplan“ ersetzt, wird im Absatz 4, die Wortfolge „nach Kapiteln“ durch die Wortfolge „nach Untergliederungen“ ersetzt und lautet der Absatz eins :
„Absatz eins,(1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1 nicht übersteigen.“(1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, nicht übersteigen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unter Beachtung des Budgetprogrammes“.Im Paragraph 30, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „unter Beachtung des Budgetprogrammes“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 30 Abs. 2 lautet der zweite Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 4)“.Im Paragraph 30, Absatz 2, lautet der zweite Klammerausdruck „(Paragraph 34, Absatz 4,)“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 31 samt Überschrift wird das Wort „Stellenplanentwurf“ jeweils durch das Wort „Personalplanentwurf“ grammatikalisch richtig ersetzt.Im Paragraph 31, samt Überschrift wird das Wort „Stellenplanentwurf“ jeweils durch das Wort „Personalplanentwurf“ grammatikalisch richtig ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 32 wird die Wortfolge „mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4“ durch die Wortfolge „mit den Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 32, wird die Wortfolge „mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, durch die Wortfolge „mit den Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6 ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 33 werden in der Überschrift der Ausdruck „Stellenplanentwurfes“ durch „Personalplanentwurfes“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes“ ersetzt.Im Paragraph 33, werden in der Überschrift der Ausdruck „Stellenplanentwurfes“ durch „Personalplanentwurfes“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Arbeitbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes (§ 13)“ durch die Wortfolge „des Budgetberichtes (Abs. 3) und des Arbeitsbehelfes (Abs. 4)“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes (§ 33)“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes (§ 33)“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Arbeitbehelfes (Absatz 3,) und des Budgetberichtes (Paragraph 13,)“ durch die Wortfolge „des Budgetberichtes (Absatz 3,) und des Arbeitsbehelfes (Absatz 4,)“ und die Wortfolge „Entwurf des Stellenplanes (Paragraph 33,)“ durch die Wortfolge „Entwurf des Personalplanes (Paragraph 33,)“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 34 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 34, Absatz 3 und 4 lauten:
„Absatz 3,(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung;
einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten;
eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.
(4)Absatz 4,Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:
die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie
aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„
§ 35.Paragraph 35,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:
budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;
Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;
Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;
EU-Gebarung im Bundeshaushalt;
forschungswirksame Ausgaben des Bundes.
28a.Novellierungsanordnung 28a, Nach dem § 35 wird folgender § 35a neu eingefügt:Nach dem Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, neu eingefügt:
„
§ 35a.Paragraph 35 a,
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 15b Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.“ Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, Ziffer 2, (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.“
28b.Novellierungsanordnung 28b, Im § 36 Abs. 1 ist die Wortfolge „der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4“ durch die Wortfolge „der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4 bis 6“ zu ersetzen.Im Paragraph 36, Absatz eins, ist die Wortfolge „der Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, durch die Wortfolge „der Anlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6 zu ersetzen.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erstellung des Stellenplanentwurfes“ durch die Wortfolge „Erstellung des Personalplanentwurfes“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „Erstellung des Stellenplanentwurfes“ durch die Wortfolge „Erstellung des Personalplanentwurfes“ ersetzt.
29a.Novellierungsanordnung 29a, Nach dem § 37 werden folgende §§ 37a und 37b eingefügt:Nach dem Paragraph 37, werden folgende Paragraphen 37 a und 37 b eingefügt:
„
§ 37a.Paragraph 37 a,
Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.
§ 37b.Paragraph 37 b,
Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des abgelaufenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat die Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages zu umfassen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 40 Abs. 1 wird folgender 2. Satz angefügt:Im Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender 2. Satz angefügt:
„Für Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.“
„Für Zahlungen des Bundes gemäß Paragraph 52, Absatz 5, kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 41 Abs. 2 bis 6 lauten:Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 lauten:
„Absatz 2,(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Absatz eins, erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
(3)Absatz 3,Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen oder
auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich werden.
(4)Absatz 4,Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51b Abs. 3 B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.Anderen als im Absatz 3, bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Artikel 51 b, Absatz 3, B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.
(5)Absatz 5,Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Absatz 2, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt ist:Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger Ausgaben gemäß Absatz 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt ist:
durch Einsparungen innerhalb derselben Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
unter Reduzierung der für diese Untergliederung gebildeten Rücklage gemäß § 53 durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen oder durch Mehreinnahmen auf Grund von Rücklagenentnahmen von Konten des Bundes, auf denen auf Grund spezieller Rechtsvorschriften Guthaben gesondert zu veranlagen sind, im Falle des § 53 Abs. 5 hingegen durch die tatsächlichen Mehreinnahmen, sofern deren Verwendung im selben Finanzjahr erfolgt;unter Reduzierung der für diese Untergliederung gebildeten Rücklage gemäß Paragraph 53, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen oder durch Mehreinnahmen auf Grund von Rücklagenentnahmen von Konten des Bundes, auf denen auf Grund spezieller Rechtsvorschriften Guthaben gesondert zu veranlagen sind, im Falle des Paragraph 53, Absatz 5, hingegen durch die tatsächlichen Mehreinnahmen, sofern deren Verwendung im selben Finanzjahr erfolgt;
im Falle der Entnahme oder Auflösung von Rücklagen gemäß § 101 Abs. 11 und 12 jeweils durch Mehreinnahmen;im Falle der Entnahme oder Auflösung von Rücklagen gemäß Paragraph 101, Absatz 11 und 12 jeweils durch Mehreinnahmen;
im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen;im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen;
durch Einsparungen bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik, sofern das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Z 1 ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird.“durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Ziffer eins, ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 41 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung „(7)“.Im Paragraph 41, erhält der bisherige Absatz 6, die Bezeichnung „(7)“.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 45 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „ein Kapitel“ durch die Wortfolge „eine Untergliederung“ und die Wortfolge „diesem Kapitel“ durch die Wortfolge „dieser Untergliederung“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „ein Kapitel“ durch die Wortfolge „eine Untergliederung“ und die Wortfolge „diesem Kapitel“ durch die Wortfolge „dieser Untergliederung“ ersetzt.
33a.Novellierungsanordnung 33a, Im § 51 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bestandsverrechnung (§ 80)“ die Wortfolge „und jene der Gebarungen gemäß § 16 Abs. 5 und 6“ eingefügt.Im Paragraph 51, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Bestandsverrechnung (Paragraph 80,)“ die Wortfolge „und jene der Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 52 Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder in der Buchhaltung“ und lautet der letzte Satz:Im Paragraph 52, Absatz 2, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „oder in der Buchhaltung“ und lautet der letzte Satz:
„Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.“
„Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des Paragraph 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 53 samt Überschrift lautet:Paragraph 53, samt Überschrift lautet:
„Rücklagen
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Sind am Ende eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere auszuklammern:
Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU;
variable Ausgaben (§ 12a Abs. 2 Z 2);variable Ausgaben (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2,);
Mittel gemäß § 17 Abs. 5a;Mittel gemäß Paragraph 17, Absatz 5 a,;
Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a flexibilisierten Organisationseinheit gehören, undAusgaben, die zu einer gemäß Paragraph 17 a, flexibilisierten Organisationseinheit gehören, und
Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 6 genehmigten Höhe.Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 6, genehmigten Höhe.
(2)Absatz 2,Sind am Ende eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen.
(3)Absatz 3,Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und können die Rücklagen gemäß Abs. 1 erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden und können die Rücklagen gemäß Absatz eins, erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
(4)Absatz 4,Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die Rücklagen gemäß Abs. 1, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden und erhöhen die Rücklagen gemäß Absatz eins,, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
(5)Absatz 5,Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden zweckgebundenen Einnahmenrücklagen Beträge zu entnehmen bzw. bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum Vollzug der Abs. 1 bis 6 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum Vollzug der Absatz eins bis 6 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:
Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben;
transparenter Ausweis der Rücklagen in zweckmäßiger Gliederung;
Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der Rücklage.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 65a wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:Im Paragraph 65 a, wird nach dem Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„Absatz eins b,(1b) Verändert sich im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines Finanzjahres (Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen gegenüber seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils betragsmäßig in diesem Umfang
im Falle einer Saldoverschlechterung im Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oderim Falle einer Saldoverschlechterung im Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 65 b, einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder
im Falle einer Saldoverbesserung die für Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 65a Abs. 2 wird die Wortfolge „bei Kapitel „Finanzschuld, Währungstauschverträge““ durch die Wortfolge „bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge““ ersetzt.Im Paragraph 65 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „bei Kapitel „Finanzschuld, Währungstauschverträge““ durch die Wortfolge „bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge““ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 65b Abs. 3 entfällt die Z 2.Im Paragraph 65 b, Absatz 3, entfällt die Ziffer 2,
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 81 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 81, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Gebarungen gemäß § 16 Abs. 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.“(5) Die Gebarungen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert von der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß Paragraphen 78 bis 80 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto im allgemeinen Haushalt darzustellen.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 84 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Kapitel“ durch die Wortfolge „die Untergliederung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung““.Im Paragraph 84, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Kapitel“ durch die Wortfolge „die Untergliederung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung““.
41.Novellierungsanordnung 41, Dem § 100 wird folgender Abs. 37 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 37, angefügt:
„Absatz 37,(37) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, die Überschrift des 3. Abschnittes, §§ 12 bis 12g jeweils samt Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 5a, § 17a Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2 Z 1 lit. d und Z 2 lit. e und h, § 25, die Überschrift zu § 26, § 26 Abs. 1 und 3 bis 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 samt Überschrift, § 32, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 3 und 4, § 35, § 36, § 37a, § 37b, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 bis 7, § 45 Abs. 4, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53 samt Überschrift, § 65a Abs. 1b und 2, § 81 Abs. 5, § 84 Abs. 4 sowie § 101 Abs. 5 und 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; §§ 13 und 13a samt Überschriften, § 21 Abs. 2 Z 1 lit. g sowie § 65b Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; § 16 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2009 außer Kraft.“(37) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraphen 12 bis 12 g jeweils samt Überschriften, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 16, Absatz 5 und 6, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 5 a,, Paragraph 17 a, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, Litera e und h, Paragraph 25,, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32,, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 35,, Paragraph 36,, Paragraph 37 a,, Paragraph 37 b,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 2 bis 7, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, samt Überschrift, Paragraph 65 a, Absatz eins b und 2, Paragraph 81, Absatz 5,, Paragraph 84, Absatz 4, sowie Paragraph 101, Absatz 5 und 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft; Paragraphen 13 und 13 a samt Überschriften, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, sowie Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2009 außer Kraft.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 101 lautet Abs. 5:Im Paragraph 101, lautet Absatz 5 :
„Absatz 5,(5) Die Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam aufzulösen.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 101 werden folgende Abs. 11 bis 15 angefügt:Dem Paragraph 101, werden folgende Absatz 11 bis 15 angefügt:
„Absatz 11,(11) Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Abs. 5 und der Rücklagen gemäß Abs. 12 können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs entnommen werden, welchem der seinerzeitige und nunmehr weggefallene Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.(11) Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2008 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Absatz 5 und der Rücklagen gemäß Absatz 12, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs entnommen werden, welchem der seinerzeitige und nunmehr weggefallene Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
(12)Absatz 12,Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam für die entsprechende Untergliederung entnommen werden.Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (Paragraph 17 a,), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam für die entsprechende Untergliederung entnommen werden.
(13)Absatz 13,Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Abs. 11 nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Absatz 11, nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden.
(14)Absatz 14,Wird der Bundeshaushalt im Jahr 2009 gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so darf dieser in der neuen ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen werden.Wird der Bundeshaushalt im Jahr 2009 gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG geführt, so darf dieser in der neuen ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung vollzogen werden.
(15)Absatz 15,Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch § 35a) anzuwenden.“Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch Paragraph 35 a,) anzuwenden.“
Fischer
Gusenbauer