19. Bundesgesetz, mit dem das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Soldaten,
die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,
die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,“die im Flugdienst eingesetzt werden sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WG 2001 mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden,“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) § 10a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(13) Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer