138. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 81h Abs. 2 lautet:Paragraph 81 h, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des § 81c Abs. 2 sowie Anteile an verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen gemäß Posten B. II des § 81c Abs. 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§§ 206 und 207 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.“(2) Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Investmentfondsanteile gemäß Posten B. des Paragraph 81 c, Absatz 2, sowie Anteile an verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen gemäß Posten B. römisch zwei des Paragraph 81 c, Absatz 2,, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (Paragraphen 206, und 207 UGB unter Berücksichtigung von Paragraph 208, UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 81h wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 81 h, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Bei Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 1 Abs. 1 des Investmentfondgesetzes, BGBl. Nr. 818/1993 [InvFG] und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. III. des § 81c Abs. 2 enthalten sind, das Versicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden, wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.“(2a) Bei Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Investmentfondgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, [InvFG] und Spezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, InvFG oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. römisch drei. des Paragraph 81 c, Absatz 2, enthalten sind, das Versicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden, wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 61b Abs. 3, § 61e Abs. 8 und § 86 Abs. 1 wird der Verweis „§ 81h Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „§ 81h Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.In Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 61 e, Absatz 8 und Paragraph 86, Absatz eins, wird der Verweis „§ 81h Absatz eins, und 2“ durch den Verweis „§ 81h Absatz eins bis 2 a ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 119i wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„Absatz 22,(22) § 61b Abs. 3, § 61e Abs. 8, § 81h Abs. 2 und Abs. 2a, § 86 Abs. 1 und § 129k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2008 treten mit 30. September 2008 in Kraft.“(22) Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 61 e, Absatz 8,, Paragraph 81 h, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 129 k, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2008, treten mit 30. September 2008 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 129j wird folgender § 129k eingefügt:Nach Paragraph 129 j, wird folgender Paragraph 129 k, eingefügt:
„
§ 129k.Paragraph 129 k,
Für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen und vor dem 1. Jänner 2010 enden, gelten die folgenden Vorschriften:
Abweichend von § 81h Abs. 2 letzter Satz können Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen die gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt;Abweichend von Paragraph 81 h, Absatz 2, letzter Satz können Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen die gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt;
abweichend zu § 73b Abs. 5 fünfter Satz ist die Hinzurechnung stiller Reserven mit 100 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt.“abweichend zu Paragraph 73 b, Absatz 5, fünfter Satz ist die Hinzurechnung stiller Reserven mit 100 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt.“
Fischer
Gusenbauer