BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 26. Oktober 2008

Teil römisch eins

136. Bundesgesetz:

Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 682 Ausschussbericht 683 Sitzung 75. Bundesrat:, 8030 Ausschussbericht 8031 Sitzung 761.)

136. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG) und ein Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG) erlassen sowie das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sowie das Bundesfinanzgesetz 2008 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG)

Haftungsübernahme

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Stärkung des Vertrauens in den Interbankmarkt wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gegenüber einer Gesellschaft, die zu dem ausschließlichen Zweck eingerichtet ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen im Wege des Interbankmarktes Mittel auszuleihen und diese Mittel im Wege des Interbankmarktes an andere Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verleihen:
    1. Ziffer eins
      eine befristete Haftung für Forderungsausfälle aus derartigen Geschäften und
    2. Ziffer 2
      für eine solche Gesellschaft Haftungen – wie insbesondere Garantien oder Bürgschaften – für konkrete Verbindlichkeiten zu übernehmen.
    Eigentümer dieser Gesellschaft können nur Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder deren gesetzliche Interessensvertretungen auf Fachverbandsebene sein.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft nach Absatz eins, hat allen Kreditinstituten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, und inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, nach gleichen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Leistungen offen zu stehen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Geschäfte eines anderen Kreditinstitutes, das über die erforderlichen Konzessionen nach Paragraph eins, Absatz eins, BWG verfügt, bedienen.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft nach Absatz eins, erbringt ihre Leistungen gegen marktkonformes Entgelt und Ausleihzinsen, welches auch das von ihr gegenüber dem Bund zu leistende Haftungsentgelt berücksichtigt. Sicherheiten können vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 66, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach Paragraph 2, Absatz 5, Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Wertpapieremission

Paragraph 2,

Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Paragraph eins, Absatz 4, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Wertpapieremission von einem Kreditinstitut begeben wird, das auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG zur Durchführung des sonstigen Wertpapieremissionsgeschäftes berechtigt ist;
  2. Ziffer 2
    die Laufzeit der Wertpapieremission höchstens fünf Jahre beträgt.

Finanzierungsvolumen

Paragraph 3,

Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 75 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel römisch sieben Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 15, Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist Paragraph 41, Absatz 6, BHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008, nicht anzuwenden.

Informationsrechte und Entgelt

Paragraph 4,

In Vereinbarungen gemäß Paragraph eins, sind insbesondere Berichtspflichten der Gesellschaft, Informationsrechte des Bundes sowie ein angemessenes Haftungsentgelt vorzusehen, Sicherheiten können vereinbart werden. In diesen Vereinbarungen sind von Paragraph 66, BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, BHG sind jedenfalls vorzusehen.

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

Paragraph 5,

Soweit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 6,

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.

Berichtspflicht

Paragraph 7,

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Außerkrafttreten

Paragraph 11,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen bleiben unberührt.

Artikel 2

Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG)

Grundlagen für Stabilisierungsmaßnahmen

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Rekapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, und
  2. Ziffer 2
    inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,.
Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Instrumente

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:
    1. Ziffer eins
      die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger;
    3. Ziffer 3
      die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmittel an Kreditinstitute gemäß Paragraphen 23, und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 73 b, VAG;
    4. Ziffer 4
      der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen in Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen;
    5. Ziffer 5
      der Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft;
    6. Ziffer 6
      die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Verschmelzung nach Paragraph 235, Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,.
    Für Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen, insbesondere bei Ausübung der Instrumente nach Ziffer 4 bis 6, ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens gegenüber ihren Gläubigern steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, sofern mit den Instrumenten des Absatz eins, nicht das Auslangen gefunden werden kann oder diese nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt werden können, zur Abwendung eines schweren volkswirtschaftlichen Schadens weiters das Instrument der Übernahme von Eigentumsrechten des betroffenen Rechtsträgers zur Verfügung. Die Übernahme von Eigentumsrechten erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Eigentümerrechte verbriefende Wertpapiere gegenstandslos. Die Verordnung hat die näheren Einzelheiten für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu bestimmen. Für die Anteilseigner ist über Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig. Er tritt jedoch außer Kraft, wenn binnen vier Wochen ab Zustellung beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung gestellt wird. Auf das Neufestsetzungsverfahren sind die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbenen Gesellschaftsanteile sind nach Erreichen des Zwecks der Maßnahme nach Paragraph eins, unter Bedachtnahme auf die Kapitalmarktsituation zu privatisieren. Für Privatisierungen durch die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) oder eine andere Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gelten Paragraphen 7 und 8 ÖIAG-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,; hinsichtlich der Privatisierungserlöse gilt für die ÖIAG Paragraph 13, ÖIAG-Gesetz 2000. Für eine andere Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, sind Regelungen hinsichtlich der Privatisierungserlöse im Privatisierungsauftrag der Bundesregierung vorzusehen.
  4. Absatz 4,Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 15 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen. Der Betrag von 15 Milliarden Euro kann insoweit überschritten werden, als Maßnahmen nach Absatz eins, erforderlich sind und die nach Paragraph 3, Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, bestehende Ermächtigung noch nicht ausgeschöpft ist. Die für diese Maßnahmen erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel römisch sieben Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 15, Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist Paragraph 41, Absatz 6, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbesondere Regelungen vorgesehen werden, die
    1. Ziffer eins
      die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells;
    2. Ziffer 2
      die Verwendung der zugeführten Mittel;
    3. Ziffer 3
      die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen;
    4. Ziffer 4
      die Eigenmittelausstattung;
    5. Ziffer 5
      die Ausschüttung von Dividenden;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen;
    7. Ziffer 7
      den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;
    9. Ziffer 9
      die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist;
    10. Ziffer 10
      den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den vertretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflichtung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss,
    betreffen. Weiters können in dieser Verordnung auch Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Haftungsübernahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 an die ÖIAG als Bevollmächtigte des Bundes nach Paragraphen 1002, ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen. In diesen Vereinbarungen sind von Paragraph 66, BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, BHG sind jedenfalls vorzusehen.
  3. Absatz 3,Ebenso können Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch die Erteilung entsprechender Aufträge an die ÖIAG umgesetzt werden; diesfalls erwirbt die ÖIAG die Gesellschaftsanteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
  4. Absatz 4,Die vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, übernommenen Gesellschaftsanteile können an die ÖIAG übertragen werden.
  5. Absatz 5,Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ÖIAG eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des AktG zu gründen und zu errichten, deren Stammkapital zur Gänze im Eigentum der ÖIAG steht. Der Unternehmensgegenstand hat ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen zu umfassen, die der ÖIAG nach den Absatz 2 bis 4 übertragen werden können. Bei dieser Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sofern in diesem Bundesgesetz auf die ÖIAG Bezug genommen wird, ist darunter auch diese Tochtergesellschaft zu verstehen.
  6. Absatz 6,Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach Paragraph 20, BWG und Paragraph 11 b, VAG als erfüllt.

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

Paragraph 4,

Soweit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

Gebühren und Abgaben

Paragraph 5,

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.

Berichtspflicht

Paragraph 6,

Der Bundesminister für Finanzen hat dem Hauptausschuss jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 sowie hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 2, betreffend der Durchführung des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 3

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungs-Verwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Bestimmungen angefügt:

  1. Litera d
    die Abwicklung von Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, als Bevollmächtigte des Bundes;
  2. Litera e
    der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FinStaG.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Aufgaben nach Absatz eins, Litera d und e sind auf die nach Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9, wird eingefügt:

Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG, die vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG an den Bund.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß Paragraph 223, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 70, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,(4a) Unbeschadet des Absatz 4, hat die FMA einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe ein über das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, hinausgehendes Eigenmittelerfordernis in einem für die Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessenen und erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (Paragraphen 39 und 39 a) vorliegt und eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe nicht zu erwarten ist. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann unmittelbar vorzuschreiben, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten lassen, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Absatz 4, Ziffer eins, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 93, Absatz 3, wird der auf die Ziffer 4, folgende Text „die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten.“ durch folgenden Text ersetzt:

„die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 93, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Für Einlagen gemäß Absatz 2, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Absatz 3, die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 20 000 Euro sowie mit 90 vH der gesicherten Einlage pro Einleger begrenzt; für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die in Paragraph 221, Absatz eins, UGB genannten Kriterien erfüllen, erhöht sich der Höchstbetrag jeweils auf 50 000 Euro; ebenso ist bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, unbeschadet des in Absatz 3 a, genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 93, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortgruppe „des Absatz 3, durch die Wortgruppe „dieses Absatzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 93 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten; die Beitragsaufbringung für nach Maßgabe der Paragraphen 93 bis 93 c gesicherte Einlagen beschränkt sich auf das Ausmaß von höchstens 50 000 Euro je Einleger.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 93 a, Absatz eins, sechster Satz wird der Prozentsatz von „0,93 vH“ auf „1,5 vH“ erhöht.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 93 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Diesen Sicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge auf eine Sicherungssumme bis 20 000 Euro pro gesichertem Anspruch und der nachgewiesenen Kosten gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zu.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 93 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Sicherungseinrichtungen haben unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen jenen Betrag mitzuteilen, der sich aus der Summe der Beträge ergibt, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und der jeweiligen Einlage bilden. Der Bundesminister für Finanzen hat der Sicherungseinrichtung den Differenzbetrag so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die Frist für die Auszahlung gemäß Paragraph 93, Absatz 3, gewahrt wird. Können die Sicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung der gesicherten Einlagen bis zu einem Ausmaß von 50 000 Euro oder der gesicherten Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Ausmaß von 20 000 Euro nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus diesen Haftungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zweimal ein Rückgriffsanspruch gegen dieselbe Sicherungseinrichtung zu. Dieser Rückgriffsanspruch ist auf den Betrag, der sich aus dem Anspruch auf die Jahresbeitragsleistung der Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Absatz eins, zum Zeitpunkt des Rückgriffs errechnet, begrenzt.“

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 103 h, lautet:

Paragraph 103 h,

Ab dem 1. Jänner 2010 gilt Paragraph 93, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2010 Paragraph 93 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für Paragraph 93 a, Absatz 3, erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel römisch sieben Absatz eins, Ziffer 14 und Ziffer 15, Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist Paragraph 41, Absatz 6, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 60, angefügt:

  1. Absatz 60,(60) Paragraph 93, Absatz 3 und 4 und Paragraph 93 a, Absatz eins, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007, und durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48 c, erster Satz, lautet:

„Wer Marktmanipulation betreibt oder gegen eine gemäß Paragraph 48 d, Absatz 12, erlassene Verordnung der FMA verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 48 d, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Die FMA ist ermächtigt, zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt durch Verordnung Finanzinstrumente zu bezeichnen, die für einen in der Verordnung festzusetzenden, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein dürfen oder bei denen Leerverkäufe bestimmten Beschränkungen unterliegen. Solche Beschränkungen sind die Meldung jedes Leerverkaufs durch den Verkäufer, auch wenn die Voraussetzungen des Absatz 9, nicht vorliegen, die Verpflichtung zur Veröffentlichung von eingegangenen Positionen oder die Anforderung, dass der Verkäufer zum Abschlusszeitpunkt über einen bestimmten Prozentsatz der zu verkaufenden Instrumente nachweislich verfügen muss. Einem Leerverkauf ist das Eingehen derivativer Positionen, die Verkaufspositionen in den zu Grunde liegenden Finanzinstrumenten entsprechen, gleichzuhalten. Die FMA hat die Art und Dauer der Beschränkung in der Verordnung für jedes Finanzinstrument festzulegen. Sofern die Gefahr für den Finanzmarkt nach Ablauf von drei Monaten weiterhin andauert, kann die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in diesem Absatz genannten Maßnahmen für jeweils bis zu weiteren sechs Monaten verlängern.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 48 t, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 26, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, und durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Wenn die FMA erkennt, dass im Bezug auf einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, die Voraussetzungen des Paragraph eins, FinStaG vorliegen könnten, hat sie dies dem Bundesminister für Finanzen umgehend mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.“

Artikel 7

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008

Das Bundesfinanzgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2007,, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2008):

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch zwei Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, neu eingefügt:

  1. Ziffer 4
    zuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig ist“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch sieben Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 12, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 13 bis 15 neu angefügt:

  1. Ziffer 13
    bei den Voranschlagsansätzen 1/54748, 1/54749 und 1/54858 bis zu einem Betrag von insgesamt 90 Milliarden Euro für Maßnahmen des Bundes nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,;
  2. Ziffer 14
    beim Voranschlagsansatz 1/54858 bis zu einem Betrag von 10 Milliarden Euro für Leistungen des Bundes gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, Bankwesengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,;
  3. Ziffer 15
    bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58108, 1/58208, 1/58218, 1/58228, 1/58308, 1/58408, 1/58418 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Euro für Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditoperationen gemäß Artikel römisch zwei Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel römisch sieben Absatz eins, Ziffer 13 und 14,

Novellierungsanordnung 3, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/54739:

„1/5474

 

Haftungen gemäß IBSG und FinStaG:

 

1/54748

36

Aufwendungen

 

1/54749

36

Zahlungen aus Finanzhaftungen (B)“

 

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/54737:

„2/5474

 

Haftungen gemäß IBSG und FinStaG:

 

2/54744

36

Erfolgswirksame Einnahmen

 

2/54747

36

Zahlungen aus Finanzhaftungen (B)“

 

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/54848:

„1/5485

 

Leistungen gemäß FinStaG und Paragraph 93 a, Absatz 3, BWG

 

1/54858

36

Aufwendungen“

 

Fischer

Gusenbauer