BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 20. Oktober 2008

Teil römisch eins

134. Bundesgesetz:

Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005 sowie des Studienförderungsgesetzes 1992

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 890/A Sitzung 72. Bundesrat:, 8017 Ausschussbericht 8027 Sitzung 760.)

134. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) und das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Absatz 3, bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß Paragraph 91, Absatz 2, weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß Paragraph 91, Absatz 2, dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,(1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie zB der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.
  2. Absatz 2,Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 92, werden in Absatz eins, folgende Ziffern 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Paragraphen 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.
  2. Ziffer 6
    Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 124 b, lautet:

„Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den Studien Medizin, Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 124 b, lautet:

Paragraph 124 b,

  1. Absatz eins,Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom und Doktoratsstudien Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 350 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass in den Studien Medizin und Zahnmedizin bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2400 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Medizinuniversitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Medizinuniversitäten zu vereinbaren. Die Aufteilung auf die Studien Medizin und Zahnmedizin ist durch die jeweilige Medizinuniversität zu regeln. In den Veterinärmedizinischen Studien ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 30 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 360 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Im Studium der Psychologie ist bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden in einem Stufenplan von jährlich mindestens 315 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2500 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Universitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Universitäten zu vereinbaren.
  3. Absatz 3,Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 124 b, gilt für alle Studierenden der Medizin, Zahnmedizin, der Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Juli 2009 zum Studium zugelassen werden.
  5. Absatz 5,In den Studien Human- und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 141, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß Paragraph 12, Weiters haben die Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 erfüllen.
  2. Absatz 9,Die den Universitäten durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten sind den Universitäten zur Gänze und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß Paragraph 12, zu ersetzen. Bei der Festlegung der Höhe des Ersatzes ist auf international übliche Betreuungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 143, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 124 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 143, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, sowie Paragraph 141, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 143, Absatz 11, des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 52, lautet:

Paragraph 52,

Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß Paragraph 69, Absatz 2, weiters den Studienbeitrag zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,(1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
  2. Absatz 2,Studierende von Studiengängen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des Paragraph 17, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 71, werden in Absatz eins, folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Paragraphen 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.
  2. Ziffer 4
    Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 9, sowie Paragraph 52, sowie Paragraph 69, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, treten mit 1. März 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, wird im ersten Halbsatz nach der Jahreszahl „1967“ die Wortfolge „abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 52 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 75, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,(32) Die Höhe des Studienzuschusses für Studierende an österreichischen Universitäten, österreichischen Universitäten der Künste gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 oder an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 für den Zeitraum 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 entspricht abweichend von Paragraph 52 c, Absatz 2, dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für ein Semester. Dieser Studienzuschuss ist abweichend von Paragraph 52 c, Absatz 6, zur Gänze im Wintersemester auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 78, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,(28) Paragraph 75, Absatz 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, tritt rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft. Paragraph 52 c, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer