BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 20. Oktober 2008

Teil römisch eins

129. Bundesgesetz:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 889/A Sitzung 72. Bundesrat:, 8013 Ausschussbericht 8022 Sitzung 760.)

129. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 108 h, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 607, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 607, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 607, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 634, Absatz 12, Ziffer eins, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6b, Im Paragraph 634, Absatz 12, Ziffer 2, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 636, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 636, wird folgender Paragraph 637, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 637,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 108 h, Absatz eins, 607, Absatz 12 und 14 sowie 636 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (vorzeitige Knappschaftsalterspension) nach Paragraph 607, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 637, wird folgender Paragraph 638, samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 638,

  1. Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
  4. Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 637, wird folgender Paragraph 639, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 639,

  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 50, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 298, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 298, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 298, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 298, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 319, Absatz 7, Ziffer eins, der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6b, Im Paragraph 319, Absatz 7, Ziffer 2, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 320, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 320, wird folgender Paragraph 321, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 321,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 50, Absatz eins, 298, Absatz 12 und 13 a sowie 320 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 298, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 321, wird folgender Paragraph 322, samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 322,

  1. Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
  4. Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 321, wird folgender Paragraph 323, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 323,

  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 46, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 287, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 287, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 287, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 287, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 309, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6b, Im Paragraph 309, Absatz 7, Ziffer 2, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 310, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 310, wird folgender Paragraph 311, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,

Paragraph 311,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 46, Absatz eins, 287, Absatz 12 und 13 a sowie 310 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 287, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 311, wird folgender Paragraph 312, samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 312,

  1. Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
  2. Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
  3. Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
  4. Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 311, wird folgender Paragraph 313, samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 313,

  1. Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in Paragraph 236 b, Absatz eins, lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 236 b, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
  2. Ziffer 6
    Zeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
  3. Ziffer 7
    nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 5
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in Paragraph 166 d, Absatz eins, lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 166 d, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
  2. Ziffer 6
    Zeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
  3. Ziffer 7
    nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 6
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in Paragraph 115 d, Absatz eins, lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 115 d, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
  2. Ziffer 6
    Zeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
  3. Ziffer 7
    nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in Paragraph 124 d, Absatz eins, lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 124 d, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
  2. Ziffer 6
    Zeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
  3. Ziffer 7
    nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2 b, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 41, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 95, lautet samt Überschrift:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 95,

Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2a, Nach Paragraph 95, wird folgender Paragraph 95 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 95 a,

Paragraph 638, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 109, Absatz 49, Ziffer 3, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5 b, Absatz 2 b, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Tabelle in Paragraph 18 g, Absatz eins, lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18 g, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 6 :

  1. Ziffer 6
    Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
  2. Ziffer 7
    Zeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
  3. Ziffer 8
    nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz 26, Ziffer 4, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 11 a, angefügt:

  1. Absatz 11 a,(11a) Paragraph 638, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 11
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Nach Paragraph 113 b, wird folgender Paragraph 113 c, eingefügt:

Paragraph 113 c,

 Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, ist die Anpassung der Renten gemäß den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 16, 42, Absatz eins und 46 Absatz eins bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2,  Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,(13) Paragraph 113 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 113 c, wird folgender Paragraph 113 d, samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 113 d,

Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 113 c, werden folgende Paragraphen 113 e und f samt Überschrift angefügt:

Paragraph 113 e,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 113 f,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 12
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Nach Paragraph 17 d, wird folgender Paragraph 17 e, eingefügt:

Paragraph 17 e,

 Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2,  Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Paragraph 17 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17 e, wird folgender Paragraph 17 f, samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 17 f,

Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17 e, werden folgende Paragraphen 17 g und h samt Überschrift angefügt:

Paragraph 17 g,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 17 h,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen oder eine Einmalzahlung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 13

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Nach Paragraph 98 b, wird folgender Paragraph 98 c, eingefügt:

Paragraph 98 c,

 Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 24 b, Absatz eins und 46 b Absatz 2, erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach Paragraph 46 b, Absatz 2, zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.“

Novellierungsanordnung 2,  Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) Paragraph 98 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 98 c, werden folgende Paragraphen 98 d und e samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 98 d,

Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Heeresversorgungsgesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.

Paragraph 98 e,

Paragraph 98 d, ist entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, in der geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 98 c, werden folgende Paragraphen 98 f bis h samt Überschrift angefügt:

Paragraph 98 f,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 98 g,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Paragraph 98 h,

Die Paragraphen 98 f und 98 g sind entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, in der geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 14
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Nach Paragraph 15 c, wird folgender Paragraph 15 d, eingefügt:

Paragraph 15 d,

 Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2,  Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraph 15 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15 d, wird folgender Paragraph 15 e, samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

Paragraph 15 e,

Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen Zusatzleistung (Paragraph 3 a,) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15 d, werden folgende Paragraphen 15 f und g samt Überschrift angefügt:

Paragraph 15 f,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 15 g,

  1. Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
  2. Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.“

Fischer

Gusenbauer