129. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 108h Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 108 h, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:Im Paragraph 607, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.Im Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, Im § 634 Abs. 12 Z 1 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.Im Paragraph 634, Absatz 12, Ziffer eins, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
6b.Novellierungsanordnung 6b, Im § 634 Abs. 12 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.Im Paragraph 634, Absatz 12, Ziffer 2, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 636 Abs. 2 lautet:Paragraph 636, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 636 wird folgender § 637 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 636, wird folgender Paragraph 637, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008
„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,
§ 637.Paragraph 637,
(1)Absatz eins,Die §§ 108h Abs. 1, 607 Abs. 12 und 14 sowie 636 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.Die Paragraphen 108 h, Absatz eins, 607, Absatz 12 und 14 sowie 636 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (vorzeitige Knappschaftsalterspension) nach § 607 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 86 Abs. 3 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (vorzeitige Knappschaftsalterspension) nach Paragraph 607, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 637 wird folgender § 638 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 637, wird folgender Paragraph 638, samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 638.Paragraph 638,
(1)Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
(2)Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3)Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
(4)Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3.Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3,
(5)Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 637 wird folgender § 639 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 637, wird folgender Paragraph 639, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 639.Paragraph 639,
(1)Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 50 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 50, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:Im Paragraph 298, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.Im Paragraph 298, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, Im § 319 Abs. 7 Z 1 der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.Im Paragraph 319, Absatz 7, Ziffer eins, der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
6b.Novellierungsanordnung 6b, Im § 319 Abs. 7 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.Im Paragraph 319, Absatz 7, Ziffer 2, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 320 Abs. 2 lautet:Paragraph 320, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 320 wird folgender § 321 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 320, wird folgender Paragraph 321, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008
„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,
§ 321.Paragraph 321,
(1)Absatz eins,Die §§ 50 Abs. 1, 298 Abs. 12 und 13a sowie 320 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.Die Paragraphen 50, Absatz eins, 298, Absatz 12 und 13 a sowie 320 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 55 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 298, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 321 wird folgender § 322 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 321, wird folgender Paragraph 322, samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 322.Paragraph 322,
(1)Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
(2)Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3)Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
(4)Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3.Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3,
(5)Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 321 wird folgender § 323 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 321, wird folgender Paragraph 323, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 323.Paragraph 323,
(1)Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 46 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 46, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:Im Paragraph 287, Absatz 12, wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.“Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.Im Paragraph 287, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.
6a.Novellierungsanordnung 6a, Im § 309 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.Im Paragraph 309, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.
6b.Novellierungsanordnung 6b, Im § 309 Abs. 7 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.Im Paragraph 309, Absatz 7, Ziffer 2, wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 310 Abs. 2 lautet:Paragraph 310, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 310 wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 310, wird folgender Paragraph 311, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008
„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008,
§ 311.Paragraph 311,
(1)Absatz eins,Die §§ 46 Abs. 1, 287 Abs. 12 und 13a sowie 310 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.Die Paragraphen 46, Absatz eins, 287, Absatz 12 und 13 a sowie 310 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 51 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach Paragraph 287, Absatz 12, erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 311 wird folgender § 312 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 311, wird folgender Paragraph 312, samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 312.Paragraph 312,
(1)Absatz eins,Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.
(2)Absatz 2,Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.
(3)Absatz 3,Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Absatz eins und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.
(4)Absatz 4,Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3.Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3,
(5)Absatz 5,Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 311 wird folgender § 313 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 311, wird folgender Paragraph 313, samt Überschrift angefügt:
„Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 313.Paragraph 313,
(1)Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in § 236b Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 236 b, Absatz eins, lautet:
|
„bis einschließlich 31. Dezember 1953
|
60.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
2.Novellierungsanordnung 2, In § 236b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:In Paragraph 236 b, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowieZeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
Artikel 5
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in § 166d Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 166 d, Absatz eins, lautet:
|
„bis einschließlich 31. Dezember 1953
|
60.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
2.Novellierungsanordnung 2, In § 166d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:In Paragraph 166 d, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowieZeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
Artikel 6
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in § 115d Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 115 d, Absatz eins, lautet:
|
„bis einschließlich 31. Dezember 1953
|
60.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
2.Novellierungsanordnung 2, In § 115d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:In Paragraph 115 d, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowieZeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Tabelle in § 124d Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 124 d, Absatz eins, lautet:
|
„bis einschließlich 31. Dezember 1953
|
60.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
2.Novellierungsanordnung 2, In § 124d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:In Paragraph 124 d, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 5 :
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowieZeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
Artikel 8
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 2b wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2 b, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 41 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 41, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
2a.Novellierungsanordnung 2a, § 95 lautet samt Überschrift:Paragraph 95, lautet samt Überschrift:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 95.Paragraph 95,
§ 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“ Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 95, wird folgender Paragraph 95 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 95a.Paragraph 95 a,
§ 638 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“ Paragraph 638, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 109 Abs. 49 Z 3 wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.In Paragraph 109, Absatz 49, Ziffer 3, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5b Abs. 2b wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.In Paragraph 5 b, Absatz 2 b, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“(2) Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Tabelle in § 18g Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 18 g, Absatz eins, lautet:
|
„bis einschließlich 31. Dezember 1953
|
60.
|
|
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
|
64.“
|
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18g Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 6:In Paragraph 18 g, Absatz 2, treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Ziffer 6 :
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG),
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowieZeiten eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) sowie
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 Abs. 26 Z 4 wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 26, Ziffer 4, wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 37 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 11a angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 11 a, angefügt:
„Absatz 11 a,(11a) § 638 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“(11a) Paragraph 638, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 60 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“(12) Paragraph 638, Absatz eins bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt: Nach Paragraph 113 b, wird folgender Paragraph 113 c, eingefügt:
„
§ 113c.Paragraph 113 c,
Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, ist die Anpassung der Renten gemäß den Paragraphen 11, 12, Absatz 2, 16, 42, Absatz eins und 46 Absatz eins bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 115 wird folgender Abs. 13 angefügt: Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) § 113c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“(13) Paragraph 113 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 113c wird folgender § 113d samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 113 c, wird folgender Paragraph 113 d, samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 113d.Paragraph 113 d,
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“ Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 113c werden folgende §§ 113e und f samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 113 c, werden folgende Paragraphen 113 e und f samt Überschrift angefügt:
„
§ 113e.Paragraph 113 e,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 113f.Paragraph 113 f,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 12
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt: Nach Paragraph 17 d, wird folgender Paragraph 17 e, eingefügt:
„
§ 17e.Paragraph 17 e,
Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß Paragraph 11, Absatz 5, für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt: Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“(12) Paragraph 17 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 17e wird folgender § 17f samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 17 e, wird folgender Paragraph 17 f, samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 17f.Paragraph 17 f,
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.“ Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 17e werden folgende §§ 17g und h samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 17 e, werden folgende Paragraphen 17 g und h samt Überschrift angefügt:
„
§ 17g.Paragraph 17 g,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 17h.Paragraph 17 h,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen oder eine Einmalzahlung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 13
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 98b wird folgender § 98c eingefügt: Nach Paragraph 98 b, wird folgender Paragraph 98 c, eingefügt:
„
§ 98c.Paragraph 98 c,
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 24b Abs. 1 und 46b Abs. 2 erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach § 46b Abs. 2 zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.“
Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 24 b, Absatz eins und 46 b Absatz 2, erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach Paragraph 46 b, Absatz 2, zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 99 wird folgender Abs. 16 angefügt: Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„Absatz 16,(16) § 98c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“(16) Paragraph 98 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 98c werden folgende §§ 98d und e samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 98 c, werden folgende Paragraphen 98 d und e samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 98d.Paragraph 98 d,
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Heeresversorgungsgesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben. Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Heeresversorgungsgesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.
§ 98e.Paragraph 98 e,
§ 98d ist entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der geltenden Fassung anzuwenden.“ Paragraph 98 d, ist entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, in der geltenden Fassung anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 98c werden folgende §§ 98f bis h samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 98 c, werden folgende Paragraphen 98 f bis h samt Überschrift angefügt:
„
§ 98f.Paragraph 98 f,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 98g.Paragraph 98 g,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
§ 98h.Paragraph 98 h,
Die §§ 98f und 98g sind entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der geltenden Fassung anzuwenden.“ Die Paragraphen 98 f und 98 g sind entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, in der geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt: Nach Paragraph 15 c, wird folgender Paragraph 15 d, eingefügt:
„
§ 15d.Paragraph 15 d,
Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt: Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) § 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“(9) Paragraph 15 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2008, tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15d wird folgender § 15e samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 15 d, wird folgender Paragraph 15 e, samt Überschrift angefügt:
„Zuschuss zu den Energiekosten
§ 15e.Paragraph 15 e,
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen Zusatzleistung (§ 3a) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“ Die Bestimmungen des Paragraph 638, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen Zusatzleistung (Paragraph 3 a,) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15d werden folgende §§ 15f und g samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 15 d, werden folgende Paragraphen 15 f und g samt Überschrift angefügt:
„
§ 15f.Paragraph 15 f,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.
Einmalzahlung für das Jahr 2008
§ 15g.Paragraph 15 g,
(1)Absatz eins,Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.“
Fischer
Gusenbauer