128. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 3 bis 7 lauten:Paragraph 4, Absatz 3 bis 7 lauten:
„Absatz 3,(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(4)Absatz 4,Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.Der Pauschalwert gemäß Absatz 3, ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.
(5)Absatz 5,Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
(6)Absatz 6,Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Absatz 5, liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
eine Definition der Begriffe ,,Betreuung“ und ,,Hilfe“,
Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,
verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf, und
verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 3 sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 5.“verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Absatz 3, sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Absatz 5,
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„
§ 5.Paragraph 5,
Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich
Stufe 6
1 242,00 Euro und
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers
in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,außerhalb einer der in Ziffer eins und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),
stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.“stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (Paragraph 22,) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21a Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
überwiegend pflegt, und“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 1 Z 4 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Absatz 6,„(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
Die Ausgleiche gemäß Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen wie folgt zu erhöhen und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden:
bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4%,
bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 3 bis 5 um 5% und
bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6%.
Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck
„195,30 Euro“
durch den Ausdruck
„203,10 Euro“
ersetzt.
In Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck
„195,30 Euro“
durch den Ausdruck
„203,10 Euro“
ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Verfahren ist von jenem Entscheidungsträger zu Ende zu führen, der bis zum 31. Dezember 2008 zuständig war.“(5) Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Verfahren ist von jenem Entscheidungsträger zu Ende zu führen, der bis zum 31. Dezember 2008 zuständig war.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 128/2008
„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008,
§ 48a.Paragraph 48 a,
(1)Absatz eins,Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Bundesgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Bundesgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.Die Entscheidung in Verfahren nach Absatz eins, hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(3)Absatz 3,Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 49 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:Dem Paragraph 49, werden folgende Absatz 13, und 14 angefügt:
„Absatz 13,(13) § 4 Abs. 3 bis 7, § 5, § 13 Abs. 1, § 21a Abs. 1 Z 1, § 44 Abs. 6, § 47 Abs. 1 und 5 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(13) Paragraph 4, Absatz 3 bis 7, Paragraph 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz eins, und 5 und Paragraph 48 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(14)Absatz 14,(Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer