BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 11. August 2008

Teil römisch eins

122. Bundesgesetz:

Abgabenänderungsgesetz 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 586 Ausschussbericht 648 Sitzung 68. Bundesrat:, Ausschussbericht 8008 Sitzung 759.)

122. Bundesgesetz, mit dem das Grundsteuergesetz 1955, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995 und das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Grundbesitz, der von einer internationalen Organisation mit Sitz in Österreich oder von einer Einrichtung einer internationalen Organisation mit Sitz im Ausland als ihr ständiger Amtssitz benutzt wird, wenn die internationale Organisation oder ihre Einrichtung in Österreich persönlich steuerbefreit ist. Internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung sind
    1. Litera a
      Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden,
    2. Litera b
      Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden.“

Artikel 2

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr als 22% vol,“ die Wortfolge „nicht mehr als 24% vol,“ und die Wendung „des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444“ wird gestrichen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,)“ die Wortfolge „über Antrag in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,)“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 2, werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 54, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 54, Absatz eins, Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz 2, lautet der 2. Satz:

„Wurde der ermäßigte Steuersatz gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, in Anspruch genommen, ist es für den Inhaber der Verschlussbrennerei verboten, den Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz 3, lautet der dritte Satz:

„Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins, 2, 4 und 6 sinngemäß.“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 46, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 46, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 46, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 49, Absatz 5, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 52, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins, 2, 4 und 6 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 54, Absatz 5, entfallen der dritte und die nachfolgenden Sätze und es wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 116 e, wird folgender Paragraph 116 f, angefügt:

Paragraph 116 f,

Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer 4, 6,, und 7, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 8 und Paragraph 54, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Unterabsatz, treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 3, tritt an die Stelle des Verweises „§ 10 Absatz eins bis 4 und 6 der Verweis „§ 10 Absatz eins bis 4, 6 und 7,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 23, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 29, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 46 d, wird folgender Paragraph 46 e, angefügt:

Paragraph 46 e,

Paragraph 10, Absatz 2 und 7, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 5, 6 und 7, Paragraph 29, Absatz 4, 7 und 8 und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 5, tritt an die Stelle des Verweises „§ 6 Absatz 2, die Wortfolge „§ 6 Absatz 2, oder 3“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 3, tritt an die Stelle des Verweises „§ 7 Absatz eins bis 4 und 6 der Verweis „§ 7 Absatz eins bis 4, 6 und 7,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 48 d, wird folgender Paragraph 48 e, angefügt:

Paragraph 48 e,

Paragraph 7, Absatz 2, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 3, tritt an die Stelle des Verweises „§ 12 Absatz eins bis 4 und 7 der Verweis „§ 12 Absatz eins bis 4, 7 und 8,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 24, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 27, Absatz 5, wird der folgende Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 44 h, wird folgender Paragraph 44 i, angefügt:

Paragraph 44 i,

Paragraph 12, Absatz 2 und 8, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „auf der Donau oder auf dem Bodensee“ die Wortfolge „auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 23, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 23, wird nach Absatz 8, der folgende Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 38, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 38, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 38, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 41, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 46, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 64 j, wird folgender Paragraph 64 k, angefügt:

Paragraph 64 k,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 3 und 9, Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 41, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 38, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

(6. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle)

Das IAKW-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Absatz 6, lautet wie folgt:

  1. Absatz 6,(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (Paragraph eins,) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.“

Fischer

Gusenbauer