122. Bundesgesetz, mit dem das Grundsteuergesetz 1955, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995 und das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004 wird wie folgt geändert:Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgende Z 11 angefügt:In Paragraph 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Grundbesitz, der von einer internationalen Organisation mit Sitz in Österreich oder von einer Einrichtung einer internationalen Organisation mit Sitz im Ausland als ihr ständiger Amtssitz benutzt wird, wenn die internationale Organisation oder ihre Einrichtung in Österreich persönlich steuerbefreit ist. Internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung sind
Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden,
Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden.“
Artikel 2
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 6 Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr als 22% vol,“ die Wortfolge „nicht mehr als 24% vol,“ und die Wendung „des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444“ wird gestrichen.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr als 22% vol,“ die Wortfolge „nicht mehr als 24% vol,“ und die Wendung „des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444“ wird gestrichen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „in Verschlussbrennereien (§ 20)“ die Wortfolge „über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20)“.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,)“ die Wortfolge „über Antrag in Verschlussbrennereien (Paragraph 20,)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 2 werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 10, Absatz 2, werden nach dem dritten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“
„Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 54, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 54, Absatz eins, Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 6 lautet:Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 2 lautet der 2. Satz:In Paragraph 20, Absatz 2, lautet der 2. Satz:
„Wurde der ermäßigte Steuersatz gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 in Anspruch genommen, ist es für den Inhaber der Verschlussbrennerei verboten, den Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen.“
„Wurde der ermäßigte Steuersatz gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, in Anspruch genommen, ist es für den Inhaber der Verschlussbrennerei verboten, den Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 1 entfällt die Z 5.In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Ziffer 5,
8.Novellierungsanordnung 8, In § 39 Abs. 3 lautet der dritte Satz:In Paragraph 39, Absatz 3, lautet der dritte Satz:
„Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.“.
„Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins, 2, 4 und 6 sinngemäß.“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 46 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 46, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat.“Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 46 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.In Paragraph 46, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.
11.Novellierungsanordnung 11, § 46 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:Paragraph 46, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 49 Abs. 5 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph 49, Absatz 5, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.“
„Für die Anmeldung gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 52 Abs. 8 lautet:Paragraph 52, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.“(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins, 2, 4 und 6 sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 54 Abs. 5 entfallen der dritte und die nachfolgenden Sätze und es wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 54, Absatz 5, entfallen der dritte und die nachfolgenden Sätze und es wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.“
„Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 116e wird folgender § 116f angefügt:Nach Paragraph 116 e, wird folgender Paragraph 116 f, angefügt:
„
§ 116f.Paragraph 116 f,
§ 1 Abs. 6 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2 und 6, § 20 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 5 Z 4, 6, und 7, § 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und § 54 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 21 Abs. 1 Z 5, § 46 Abs. 5 zweiter Unterabsatz, treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“ Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 5, Ziffer 4, 6,, und 7, Paragraph 49, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 8 und Paragraph 54, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Unterabsatz, treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Biersteuergesetzes 1995
Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 10, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 12, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 14, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 6“ der Verweis „§ 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7“.In Paragraph 16, Absatz 3, tritt an die Stelle des Verweises „§ 10 Absatz eins bis 4 und 6 der Verweis „§ 10 Absatz eins bis 4, 6 und 7,
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 23, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat.“Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 23 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.In Paragraph 23, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.
8.Novellierungsanordnung 8, § 23 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:Paragraph 23, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 29 Abs. 8 lautet:Paragraph 29, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anträge gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß.“
„Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 7, sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 46d wird folgender § 46e angefügt:Nach Paragraph 46 d, wird folgender Paragraph 46 e, angefügt:
„
§ 46e.Paragraph 46 e,
§ 10 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 23 Abs. 5, 6 und 7, § 29 Abs. 4, 7 und 8 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 10 Abs. 2 letzter Satz, § 12 Abs. 4 letzter Satz, § 23 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“ Paragraph 10, Absatz 2 und 7, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 5, 6 und 7, Paragraph 29, Absatz 4, 7 und 8 und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 7, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verweises „§ 6 Abs. 2“ die Wortfolge „§ 6 Abs. 2 oder 3“.In Paragraph 7, Absatz 5, tritt an die Stelle des Verweises „§ 6 Absatz 2, die Wortfolge „§ 6 Absatz 2, oder 3“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6“ der Verweis „§ 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7“.In Paragraph 13, Absatz 3, tritt an die Stelle des Verweises „§ 7 Absatz eins bis 4 und 6 der Verweis „§ 7 Absatz eins bis 4, 6 und 7,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 20, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat.“Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.In Paragraph 20, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:Paragraph 20, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 23, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anmeldung gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“
„Für die Anmeldung gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 Abs. 8 lautet:Paragraph 26, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 28, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“
„Für die Anträge gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 48d wird folgender § 48e angefügt:Nach Paragraph 48 d, wird folgender Paragraph 48 e, angefügt:
„
§ 48e.Paragraph 48 e,
§ 7 Abs. 2, 5 und 7, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 7 Abs. 2 letzter Satz und § 20 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“ Paragraph 7, Absatz 2, 5 und 7, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 12, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „§ 12 Abs. 1 bis 4 und 7“ der Verweis „§ 12 Abs. 1 bis 4, 7 und 8“.In Paragraph 18, Absatz 3, tritt an die Stelle des Verweises „§ 12 Absatz eins bis 4 und 7 der Verweis „§ 12 Absatz eins bis 4, 7 und 8,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 24, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat.“Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.In Paragraph 24, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.
6.Novellierungsanordnung 6, § 24 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:Paragraph 24, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 Abs. 5 wird der folgende Satz angefügt:In Paragraph 27, Absatz 5, wird der folgende Satz angefügt:
„Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.“
„Für die Anmeldung gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.“
„Für die Anträge gilt Paragraph 12, Absatz 8, sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 44h wird folgender § 44i angefügt:Nach Paragraph 44 h, wird folgender Paragraph 44 i, angefügt:
„
§ 44i.Paragraph 44 i,
§ 12 Abs. 2 und 8, § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 12 Abs. 2 letzter Satz und § 24 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“ Paragraph 12, Absatz 2 und 8, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „auf der Donau oder auf dem Bodensee“ die Wortfolge „auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee“.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „auf der Donau oder auf dem Bodensee“ die Wortfolge „auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 23, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 23 wird nach Abs. 8 der folgende Abs. 9 angefügt:In Paragraph 23, wird nach Absatz 8, der folgende Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.“
„Für die Anmeldung gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 38 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 38, Absatz 5, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:
Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.“Im Falle des Absatz eins, ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 38 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.In Paragraph 38, Absatz 5, entfällt der zweite Unterabsatz.
7.Novellierungsanordnung 7, § 38 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:Paragraph 38, Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(7)“ und Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“(6) Für die Anmeldung gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Absatz eins, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 41, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.“
„Für die Anmeldung gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 46, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.“
„Für die Anträge gilt Paragraph 23, Absatz 9, sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 64j wird folgender § 64k angefügt:Nach Paragraph 64 j, wird folgender Paragraph 64 k, angefügt:
„
§ 64k.Paragraph 64 k,
§ 4 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 3 und 9, § 38 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 23 Abs. 3 letzter Satz und § 38 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“ Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 23, Absatz 3 und 9, Paragraph 38, Absatz 5, Ziffer 4, 6 und 7, Paragraph 41, Absatz 5 und Paragraph 46, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 38, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes
(6. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle)
Das IAKW-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:Das IAKW-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 6 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 6, lautet wie folgt:
„Absatz 6,(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.“(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (Paragraph eins,) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.“
Fischer
Gusenbauer