119. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird119. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen)“
„Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7, wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:(9) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2008, treten in bzw. außer Kraft:
§ 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 7, treten mit 1. März 2007 in Kraft,
der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,der Titel sowie alle Änderungen in Anlage römisch eins Abschnitte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.Anlage römisch eins Abschnitt römisch sechs tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006/2007 begonnen haben und die dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften an einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule fortsetzen, findet die in Anlage I Abschnitt VI über die Abgeltung besonderer Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit vorgesehene Regelung für die Begutachtung der Diplomarbeit und die abgehaltenen Prüfungen sinngemäß Anwendung.“Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006 aus 2007, begonnen haben und die dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften an einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule fortsetzen, findet die in Anlage römisch eins Abschnitt römisch sechs über die Abgeltung besonderer Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit vorgesehene Regelung für die Begutachtung der Diplomarbeit und die abgehaltenen Prüfungen sinngemäß Anwendung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage I entfallen die Abschnitte IV und V mit Ausnahme von Abschnitt V Z 4.In Anlage römisch eins entfallen die Abschnitte römisch vier und römisch fünf mit Ausnahme von Abschnitt V Ziffer 4,
5.Novellierungsanordnung 5, In Anlage I wird Z 4 des bisherigen Abschnittes V zu Abschnitt IV; die Bezeichnung „4.“ wird durch „IV.“ ersetzt.In Anlage römisch eins wird Ziffer 4, des bisherigen Abschnittes römisch fünf zu Abschnitt römisch vier; die Bezeichnung „4.“ wird durch „IV.“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV die Bezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“ durch die Bezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ und „6.“ ersetzt.In Anlage römisch eins werden im nunmehrigen Abschnitt römisch vier die Bezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“ durch die Bezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ und „6.“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV Z 1 die Bezeichnungen „aa)“, „bb)“ und „cc)“ durch die Bezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.In Anlage römisch eins werden im nunmehrigen Abschnitt IV Ziffer eins, die Bezeichnungen „aa)“, „bb)“ und „cc)“ durch die Bezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV Z 1 lit. c die Bezeichnungen „a)“ und „b)“ durch die Bezeichnungen „aa)“ und „bb)“ und der Verweis „gemäß lit. a und b“ durch den Verweis „gemäß sublit. aa und bb“ ersetzt.In Anlage römisch eins werden im nunmehrigen Abschnitt IV Ziffer eins, Litera c, die Bezeichnungen „a)“ und „b)“ durch die Bezeichnungen „aa)“ und „bb)“ und der Verweis „gemäß Litera a und b“ durch den Verweis „gemäß Sub-Litera, a, a und bb“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage I wird im nunmehrigen Abschnitt IV Z 5 der Verweis „wie sublit. d“ durch den Verweis „wie Z 4“ ersetzt.In Anlage römisch eins wird im nunmehrigen Abschnitt römisch vier Ziffer 5, der Verweis „wie sublit. d“ durch den Verweis „wie Ziffer 4, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage I wird der Abschnitt „VI“ in Abschnitt „V“ umbenannt.In Anlage römisch eins wird der Abschnitt „VI“ in Abschnitt „V“ umbenannt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage I wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt „VI“ angefügt:In Anlage römisch eins wird nach dem Abschnitt römisch fünf folgender Abschnitt „VI“ angefügt:
„VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß Paragraph 38, des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß Paragraph 7, stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des Paragraph 5, nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“
Fischer
Gusenbauer