BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. August 2008

Teil römisch eins

118. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 577 Ausschussbericht 638 Sitzung 65. Bundesrat:, Ausschussbericht 7999 Sitzung 759.)

118. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
  2. Ziffer 5
    mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 9 und 10 angefügt:

  1. Ziffer 9
    Dienstprüfung gemäß Paragraph 28, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, bzw. Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in Verbindung mit Paragraph 28, BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. Ziffer 10
    erfolgreicher Abschluss des römisch drei. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, entfällt für Prüfungskandidaten, welche die schriftliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, in Form einer projektorientierten Arbeit ablegen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann
    1. Ziffer eins
      auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 lauten:

  1. Ziffer 5
    gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 sowie
  2. Ziffer 6
    den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird angefügt:

„Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, können die Angaben gemäß Ziffer 4, auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a und des Paragraph 11, Absatz eins, auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz eins a, wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Grundlage für die Beurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die dabei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten des Prüfungsgebietes, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Inhaltes des Prüfungsgebietes, die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes und die im Rahmen der Präsentation und Diskussion (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 4) nachgewiesenen Kompetenzen in der Ausdrucks- und Diskursfähigkeit in der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Über die Gesamtbeurteilung der einzelnen Teilprüfungen ist ein Zeugnis auszustellen, wobei im Zeugnis über die Teilprüfung im Fachbereich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, die Themenstellung dieser Prüfung und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzugeben ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Auf Antrag einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt ist, oder einer öffentlichen Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der zuständige Bundesminister einen Lehrgang als zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung geeignet anerkennen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird angefügt:

„Der zuständige Bundesminister kann, wenn es im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abschlüsse erforderlich ist, kompetenzbasierte Curricula für die Vorbereitung zu den einzelnen Teilprüfungen verordnen, welche den anerkannten Lehrgängen zu Grunde zu legen sind.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Anerkennung ist gemeinsam mit dem Lehr- oder Studienplan oder mit dem verordneten Curriculum, der bzw. das dem anerkannten Lehrgang zu Grunde liegt, durch den Rechtsträger gemäß Absatz eins, auf geeignete Weise kund zu machen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 8 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat der Landesschulrat auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Absatz eins,) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 8 a, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Absatz eins,) sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der Projektarbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von drei Monaten höchstens zweimal wiederholt werden.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 8 b, Absatz 2, wird nach der Wendung „an einem Fachhochschul-Studiengang“ die Wendung „an einer Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 9, dritter Satz lautet:

„Im Zeugnis über die Berufsreifeprüfung (Paragraph 9 a,) sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und im Falle der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer projektorientierten Arbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, das Thema der Projektarbeit anzuführen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dem Vorsitzenden, den Prüfern und dem Schriftführer der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen sowie dem vom Landesschulrat gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, bestellten Vorsitzenden und Prüfern, sofern sie aus dem öffentlichen Schulwesen kommen, gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß Paragraph 15, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung. Dabei gilt die in Form einer Projektarbeit (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) abgelegte Teilprüfung im Rahmen der Prüfung über den Fachbereich als schriftliche Klausurarbeit im Sinne der zitierten Bestimmung.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008,

Paragraph 11 b,

Prüfungskandidaten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, bereits zur Berufsreifeprüfung zugelassen wurden, sind berechtigt, die Berufsreifeprüfung nach der zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Rechtslage zu absolvieren oder im Wege über den Vorsitzenden der zulassenden Prüfungskommission eine neuerliche Zulassung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, zu begehren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, noch nicht zugelassene Prüfungskadidaten sind berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 den Antrag zu stellen, die Berufsreifeprüfung nach der am 31. August 2008 geltenden Rechtslage zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 8 bis 10, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz eins a und 3, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz eins und 5, Paragraph 8, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 8 a, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 11, Absatz eins, sowie Paragraph 11 b, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008, treten mit 1. September 2008 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer