BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. August 2008

Teil römisch eins

116. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 548 Ausschussbericht 630 Sitzung 65. Bundesrat:, 7980 Ausschussbericht 7997 Sitzung 759.)

116. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, wird der Punkt am Ende der Litera j, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera k, angefügt:

  1. Litera k
    unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich eine der Grundlagen für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, die bei Überschreitung des Richtwertes auch für andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen können.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 8 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„An Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, obliegt die Regelung im Sinne des Absatz eins, gemäß Paragraph 33 a, Absatz 3, dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8 d, wird folgender Paragraph 8 e, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachförderkurse

Paragraph 8 e,

  1. Absatz eins,In den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein Unterrichtsjahr und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.
  2. Absatz 2,In den Sprachförderkursen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden
    1. Ziffer eins
      in der Volksschule an Stelle der in Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptschule an Stelle der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtgegenstände der Pflichtgegenstand „Deutsch“ unter Zugrundelegung der für Deutsch als Zweitsprache vorgesehenen besonderen didaktischen Grundsätze und
    3. Ziffer 3
      in der Polytechnischen Schule an Stelle der in Paragraph 29, Absatz eins, Litera a und b genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“
    Anwendung. Sprachförderkurse können auch integrativ im Unterricht der in Ziffer eins bis 3 genannten Pflichtgegenstände stattfinden.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, sind, können in den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Geschichte und Sozialkunde,“ die Wendung „Geschichte und Politische Bildung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Ziffer eins
      als selbständige Volksschulen oder
    2. Ziffer 2
      als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 14 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wendung „Geschichte und Sozialkunde,“ die Wendung „Geschichte und Politische Bildung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

„Organisationsformen der Hauptschule

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Ziffer eins
      als selbständige Hauptschulen oder
    2. Ziffer 2
      als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
    3. Ziffer 3
      als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
    Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

Paragraph 21,

Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Zahl „15“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Organisationsformen der Polytechnischen Schule

Paragraph 31,

Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. Ziffer eins
    als selbständige Polytechnische Schulen oder
  2. Ziffer 2
    als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
  3. Ziffer 3
    als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 33, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 33 a, Absatz 2, wird der Wortfolge „öffentliche Schulen“ die Wortfolge „oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 37, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule darf in der Unterstufe 25 und in der Oberstufe 30 nicht übersteigen und soll jeweils 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 43, Absatz eins a, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 56, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufe bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 59, Absatz eins, wird der Punkt nach Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern sind.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 62 a,

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 99, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 107, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, ist anzuwenden. Darüber hinaus können bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.“

Novellierungsanordnung 27, (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Absatz 21, Ziffer 5,) Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera j und k, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8 e, samt Überschrift (ausgenommen Absatz 3,), Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33 a, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 3 und Paragraph 107, Absatz 3, treten mit 1. September 2008 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 43, Absatz eins, tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen (5. und 6. Schulstufe) mit 1. September 2008, hinsichtlich der 3. Klassen (7. Schulstufe) mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen (8. Schulstufe) mit 1. September 2010 in Kraft,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins und Paragraph 62 a, samt Überschrift treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2009, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2010 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September und mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft,
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 a und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 18 a, samt Überschrift, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 33, sowie der Entfall des Paragraph 14 a, samt Überschrift treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen; sie sind hinsichtlich des Paragraph 8 e, Absatz 3,, des Paragraph 27, Absatz eins, das Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) betreffend und des Paragraph 33, für das Schuljahr 2008/09 und im Übrigen klassen- bzw. schulstufenweise aufsteigend so in Kraft zu setzen, dass sie hinsichtlich der Paragraphen 14 und 21 für die 4. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2010 und hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz eins, für die 4. und 8. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2011 wirksam werden.“

Fischer

Gusenbauer