114. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Verfassungsbestimmung |
§ 2.Paragraph 2, | Geltungsbereich |
§ 3.Paragraph 3, | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
§ 4.Paragraph 4, | Ziele |
§ 5.Paragraph 5, | Begriffsbestimmungen |
§ 6.Paragraph 6, | Anschlusspflicht |
§ 7.Paragraph 7, | Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger |
§ 8.Paragraph 8, | Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen |
§ 9.Paragraph 9, | Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten |
2. Teil |
Förderung von erneuerbarer Energie |
1. Abschnitt |
Förderung von Ökostrom |
§ 10.Paragraph 10, | Kontrahierungspflicht |
§ 10a.Paragraph 10 a, | Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht |
§ 11.Paragraph 11, | Vergütungen |
§ 11a.Rohstoffzuschlag für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Paragraph 11 a, Punkt R, o, h, s, t, o, f, f, z, u, s, c, h, l, a, g, für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von , | Biogas |
§ 11b.Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Paragraph 11 b, Punkt U, n, t, e, r, s, t, ü, t, z, u, n, g, s, m, ö, g, l, i, c, h, k, e, i, t, für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der , | Kontrahierungspflicht |
2. Abschnitt |
Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen |
§ 12.Paragraph 12, | Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge |
§ 12a.Paragraph 12 a, | Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen |
§ 13a.Paragraph 13 a, | Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen |
§ 13b.Paragraph 13 b, | Beirat für Investitionszuschüsse |
§ 13c.Paragraph 13 c, | Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
§ 13d.Paragraph 13 d, | Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen |
3. Teil |
Ökostromabwicklungsstelle |
§ 14.Paragraph 14, | Ausübungsvoraussetzungen |
§ 14a.Paragraph 14 a, | Antragsstellung |
§ 14b.Paragraph 14 b, | Konzessionserteilung |
§ 14c.Paragraph 14 c, | Konzessionsrücknahme |
§ 14d.Paragraph 14 d, | Erlöschen der Konzession |
§ 14e.Paragraph 14 e, | Änderung der Beteiligungsverhältnisse |
§ 15.Paragraph 15, | Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle |
§ 16.Paragraph 16, | Ökobilanzgruppe |
§ 17.Paragraph 17, | Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe |
§ 18.Paragraph 18, | Allgemeine Bedingungen |
§ 19.Paragraph 19, | Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber |
§ 20.Paragraph 20, | Marktpreis |
§ 21.Paragraph 21, | Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle |
3a. Teil |
Fördervolumen |
§ 21a.Paragraph 21 a, | Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen |
§ 21b.Paragraph 21 b, | Aufteilung des Einspeisetarifvolumens |
4. Teil |
Fördermittel |
1. Abschnitt |
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel |
§ 22.Paragraph 22, | Aufbringung der Fördermittel |
§ 22a.Paragraph 22 a, | Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007 |
§ 22b.Paragraph 22 b, | Verrechnungspreis |
§ 22c.Paragraph 22 c, | Ausgleichsregelung |
§ 23.Paragraph 23, | Verwaltung der Fördermittel |
2. Abschnitt |
Überwachungs- und Berichtspflichten |
§ 24.Paragraph 24, | Überwachung |
§ 25.Paragraph 25, | Berichte |
5. Teil |
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen |
§ 26.Paragraph 26, | Verordnungen |
§ 27.Paragraph 27, | Auskunftspflicht |
§ 28.Paragraph 28, | Automationsunterstützter Datenverkehr |
§ 29.Paragraph 29, | Allgemeine Strafbestimmungen |
6. Teil |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
§ 30.Paragraph 30, | Übergangsbestimmungen |
§ 30a.Paragraph 30 a, | Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH |
§ 30b.Paragraph 30 b, | Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle |
§ 30c.Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Paragraph 30 c, Punkt Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, zu Paragraph 13, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes , | BGBl. I Nr. 105/2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, |
§ 30d.Paragraph 30 d, | Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22bÜbergangsbestimmungen zu den Paragraphen 22 a und 22 b |
§ 31.Paragraph 31, | Schlussbestimmungen |
§ 32.Paragraph 32, | Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften |
§ 32a.Paragraph 32 a, | Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2006 |
§ 32b.Paragraph 32 b, | Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2007 |
§ 32c.Paragraph 32 c, | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008 |
§ 32d.Paragraph 32 d, | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 |
§ 33.Paragraph 33, | Vollziehung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:
„
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, §§ 2 und 3 lauten samt Überschriften:Paragraphen 2 und 3 lauten samt Überschriften:
„Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;
Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;
Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;
Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
„
§ 3.Paragraph 3,
Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 33, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, umgesetzt.“ Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 283 vom 27.10.2001 Seite 33, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 37, umgesetzt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;
die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;
die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2001/77/EG zu fördern.
(2)Absatz 2,Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Ökostromanlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Ökostromanlagen mit Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle, durch Ökostromanlagen auf Basis von Ablauge mit Anspruch auf Investitionszuschuss oder durch Ökostromanlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtanteil von 15%, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen, erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Ökostromanlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Ökostromanlagen mit Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle, durch Ökostromanlagen auf Basis von Ablauge mit Anspruch auf Investitionszuschuss oder durch Ökostromanlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtanteil von 15%, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen, erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.
(3)Absatz 3,Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2008 bis zum Jahr 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von insgesamt 3 500 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen), davon 350 MW Klein- und mittlere Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh), die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1 500 GWh) sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 600 GWh) anzustreben.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 1 entfallen die Z 3, 17, 18, 21, 23 und 24.In Paragraph 5, Absatz eins, entfallen die Ziffer 3, 17, 18, 21, 23 und 24,
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;“
„Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten; Abfälle, auf die Z 1 nicht anwendbar ist, sind nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Gas aus Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten; Abfälle, auf die Ziffer eins, nicht anwendbar ist, sind nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Gas aus Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
„Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
„Einspeisetarifvolumen“ die über die Dauer der Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen;
„jährliches Einspeisetarifvolumen“ den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
„kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“ das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a);“
„kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“ das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (Paragraph 21 a,);“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
„erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas), einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 5 Abs. 1 Z 27 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 27, lautet:
„Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden; hinsichtlich der Beurteilung des örtlichen Zusammenhangs findet § 74 GewO Anwendung;“
„Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden; hinsichtlich der Beurteilung des örtlichen Zusammenhangs findet Paragraph 74, GewO Anwendung;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 5 Abs. 1 Z 31, 31a und 32 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 31, 31 a und 32 lautet:
„Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus dem Zählpunktpauschale gemäß Z 34a sowie der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch alle sonstige an die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 abzugeltenden Aufwendungen, mit Ausnahme der gemäß § 21 Z 5 abzugeltenden Aufwendungen, enthalten;
„Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus dem Zählpunktpauschale gemäß Ziffer 34 a, sowie der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß Paragraph 20, zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch alle sonstige an die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 21, abzugeltenden Aufwendungen, mit Ausnahme der gemäß Paragraph 21, Ziffer 5, abzugeltenden Aufwendungen, enthalten;
„zusätzliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006 das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird.
„zusätzliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird.
„Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom abzunehmen;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 5 Abs. 1 Z 12a entfällt und nach § 5 Abs. 1 Z 34 wird folgende Z 34a eingefügt:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 a, entfällt und nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 34, wird folgende Ziffer 34 a, eingefügt:
„Zählpunktpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß § 22 Abs. 3 zu leisten ist und der Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß §§ 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 dient;“
„Zählpunktpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu leisten ist und der Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 12, 12 a und 13 a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 21, dient;“
12a.Novellierungsanordnung 12a, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der jeweils geltenden Fassung.“(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, sowie des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung.“
13.Novellierungsanordnung 13, §§ 6 bis 9 lauten samt Überschriften:Paragraphen 6 bis 9 lauten samt Überschriften:
„Anschlusspflicht
§ 6.Paragraph 6,
Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.
Anerkennung von Anlagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert), die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder auf Basis von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Ökostromanlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Der Antragsteller hat in diesen Fällen seinem Antrag auch ein Konzept über die Rohstoffversorgung über den gesamten Förderzeitraum anzuschließen. Dieses Konzept hat auch Angaben über einen allfälligen Deckungsbeitrag aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese im Anerkennungsbescheid gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(2)Absatz 2,Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch Energieträger verwendet werden, die nicht erneuerbare Energieträger sind, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Hybridanlagen oder Mischfeuerungsanlagen, die mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(3)Absatz 3,Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls zu enthalten:Bescheide gemäß Absatz eins und 2 haben jedenfalls zu enthalten:
die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen die Nennleistung des Wechselrichters;
Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 zu erstellende Dokumentation;einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, zu erstellende Dokumentation;
bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades;
bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung während der gesamten Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle; weiters sind bei Anlagen auf Basis von fester Biomasse auch die Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub anzuführen;
bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005.bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,.
Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und der Ökostromabwicklungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Tarifeinstufung auf die Angaben in den Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 und die Verständigungen des Landeshauptmanns gemäß § 11 Abs. 4 abzustellen.Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und der Ökostromabwicklungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Tarifeinstufung auf die Angaben in den Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 und die Verständigungen des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzustellen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Verbesserungen gemäß § 11b festzustellen, dass eine Anlage gemäß § 11b verbessert worden ist. Abs. 3 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in diesem Bescheid auch die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffwirkungsgrades festzustellen ist.Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Verbesserungen gemäß Paragraph 11 b, festzustellen, dass eine Anlage gemäß Paragraph 11 b, verbessert worden ist. Absatz 3, findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in diesem Bescheid auch die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffwirkungsgrades festzustellen ist.
(5)Absatz 5,Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen gemäß Abs. 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Abs. 1, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, die auch Anteile von Abfällen mit hohen biogenen Anteilen aufweisen, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 11 Abs. 4).Betreiber von Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen gemäß Absatz 2, haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Absatz 2, bestimmten Anteil erreichen. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Absatz eins,, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, die auch Anteile von Abfällen mit hohen biogenen Anteilen aufweisen, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 11, Absatz 4,).
(6)Absatz 6,Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 oder 2, die zur Erzeugung elektrischer Energie Erdgas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde (§ 10a Abs. 10), haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 11 Abs. 4).Betreiber von Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2, die zur Erzeugung elektrischer Energie Erdgas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde (Paragraph 10 a, Absatz 10,), haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 11, Absatz 4,).
Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(1a)Absatz eins a,Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Abs. 1 für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (§ 10a Abs. 10).Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Absatz eins, für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (Paragraph 10 a, Absatz 10,).
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu umfassen:Die Bescheinigung gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu umfassen:
die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Energieträger.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4)Absatz 4,Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
(5)Absatz 5,Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von der VKW-Netz AG auszustellen.Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Absatz eins, von der VKW-Netz AG auszustellen.
(6)Absatz 6,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die Ökoanlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie 2001/77/EG entsprechen.Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikel 5, der Richtlinie 2001/77/EG entsprechen.
(2)Absatz 2,Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.“Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, Die Überschrift des 2. Teils lautet:
„Förderung von erneuerbarer Energie“
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Kontrahierungspflicht“
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 erster Satz lautet:Paragraph 10, erster Satz lautet:
„Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:“
„Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 18, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:“
16.Novellierungsanordnung 16, In den §§ 10 Z 1, 2, 5 und 6, 10a Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Z 5, 16 Abs. 1 und 17 werden die Worte bzw. Wortfolgen „Abnahmepflicht“, „abnahmepflichtig“„Abnahmeverpflichtung“ bzw. „Pflicht zur Abnahme“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Kontrahierungspflicht“ bzw. „kontrahierungspflichtig“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ersetzt.In den Paragraphen 10, Ziffer eins, 2, 5 und 6, 10 a Absatz 2, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, Ziffer 5, 16, Absatz eins und 17 werden die Worte bzw. Wortfolgen „Abnahmepflicht“, „abnahmepflichtig“„Abnahmeverpflichtung“ bzw. „Pflicht zur Abnahme“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Kontrahierungspflicht“ bzw. „kontrahierungspflichtig“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 10 Z 1 bis 6 lautet:Paragraph 10, Ziffer eins bis 6 lautet:
aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Die Kontrahierungspflicht bei Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, festgelegten Fristen zu dem gemäß § 20 festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Kontrahierungspflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 nur mehr zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, zu den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10 a, Die Kontrahierungspflicht bei Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, festgelegten Fristen zu dem gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Die Kontrahierungspflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 nur mehr zu den gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen die Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10 a, Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen die Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind und für die kein Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß § 12a besteht oder hinsichtlich derer kein Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses gemäß § 32d Abs. 9 gestellt worden ist, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden; die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Die Kontrahierungspflicht für Kleinwasserkraftanlagen besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist nur mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen, die einen Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß § 12a haben, besteht eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind und für die kein Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, besteht oder hinsichtlich derer kein Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses gemäß Paragraph 32 d, Absatz 9, gestellt worden ist, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden; die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10 a, Die Kontrahierungspflicht für Kleinwasserkraftanlagen besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist nur mehr zu den gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen, die einen Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, haben, besteht eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für Anlagen im Anwendungsbereich der Ökostromverordnung 2006, BGBl. II Nr. 401, für die darin festgelegte Geltungsdauer der Preise und für die weiteren sonstigen Ökostromanlagen für die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 2a festgelegte Geltungsdauer der Preise. Nach der Kontrahierungspflicht zu den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Preisen besteht für Windkraftanlagen eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht, soweit keine Unterstützung gemäß § 11b erfolgt, eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (Paragraph 11, Absatz eins,) bestimmt werden. Die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für Anlagen im Anwendungsbereich der Ökostromverordnung 2006, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 401, für die darin festgelegte Geltungsdauer der Preise und für die weiteren sonstigen Ökostromanlagen für die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, festgelegte Geltungsdauer der Preise. Nach der Kontrahierungspflicht zu den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Preisen besteht für Windkraftanlagen eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht, soweit keine Unterstützung gemäß Paragraph 11 b, erfolgt, eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Darüber hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle bei Ökostromanlagen, die unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern deren Betreiber auf ihren Anspruch auf Abnahme von elektrischer Energie zu den in Z 1 bis 4 und 6 angeordneten Preisen für mindestens 12 Monate verzichten;aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Ziffer eins bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, sofern kein Preis gemäß Paragraph 11, festgelegt ist. Darüber hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle bei Ökostromanlagen, die unter die Ziffer eins bis 4 und 6 fallen, zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, sofern deren Betreiber auf ihren Anspruch auf Abnahme von elektrischer Energie zu den in Ziffer eins bis 4 und 6 angeordneten Preisen für mindestens 12 Monate verzichten;
aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß § 30 Abs. 3 besteht (Altanlagen), zu den in § 30 Abs. 3 bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß § 30 Abs. 3 für die Gewährung der Einspeistarife besteht eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Z 2 und 4;“aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, besteht (Altanlagen), zu den in Paragraph 30, Absatz 3, bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für die Gewährung der Einspeistarife besteht eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß Paragraph 20, abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Ziffer 2 und 4;“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu § 10a sowie § 10a Abs. 1 und 2 lauten:Die Überschrift zu Paragraph 10 a, sowie Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 lauten:
„Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
(1)Absatz eins,Von der Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 12a oder durch KWK-Anlagen gemäß § 12 erzeugt wird. Weiters besteht keine Kontrahierungspflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen, aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen, und die im Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung bis zu 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, sind Gegenstand von Förderungen zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien (§ 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007). Für diese Anlagen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4). Für Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen. Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Antragssteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Kontrahierungspflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Eine Kontrahierungspflicht besteht nicht für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden und nach Ablauf des Geltungsbereichs der Ökostromverordnung, BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind, und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH nicht erreichen oder kein Konzept über die Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht vorlegen.Von der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß Paragraph 12 a, oder durch KWK-Anlagen gemäß Paragraph 12, erzeugt wird. Weiters besteht keine Kontrahierungspflicht von Anlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen, aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des Paragraph 10, Ziffer 4, entsprechen, und die im Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung bis zu 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, sind Gegenstand von Förderungen zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (KLI.EN-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,). Für diese Anlagen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,). Für Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen. Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Antragssteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Kontrahierungspflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Eine Kontrahierungspflicht besteht nicht für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden und nach Ablauf des Geltungsbereichs der Ökostromverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind, und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH nicht erreichen oder kein Konzept über die Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht vorlegen.
(2)Absatz 2,Die Kontrahierungspflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist.“Die Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 10a Abs. 3 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von dieser erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen. Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.“
20.Novellierungsanordnung 20, (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (§ 21a). Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind, unbeschadet der für Photovoltaikanlagen geltenden Sonderregelungen gemäß Abs. 5a, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (Paragraph 21 a,). Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß Paragraph 18, genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind, unbeschadet der für Photovoltaikanlagen geltenden Sonderregelungen gemäß Absatz 5 a,, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß Paragraph 7, sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“
20a.Novellierungsanordnung 20a, (Verfassungsbestimmung) Nach § 10a Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 10 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„Absatz 5 a,(5a) (Verfassungsbestimmung) Für Photovoltaikanlagen, die keinen Antrag auf Vertragsabschluss mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im § 32d Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 114/2008 bestimmten Zeitpunkt gestellt haben, und für die gemäß § 10a eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen besteht, entfällt die Verpflichtung, dem Antrag auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom den auf die Anlage Bezug habenden Bescheid gemäß § 7 und einen Nachweis über die für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Der Antragsteller hat jedoch eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen worden sind. Der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie die sonstigen Nachweise und Unterlagen, die für die Beurteilung der Abnahmeverpflichtung zu den gemäß § 11 verordneten Preisen erforderlich sind, sind vom Antragsteller über Verlangen der Ökostromabwicklungsstelle vor Abschluss eines Abnahmevertrages vorzulegen. Im Übrigen ist Abs. 5 anzuwenden.“(5a) (Verfassungsbestimmung) Für Photovoltaikanlagen, die keinen Antrag auf Vertragsabschluss mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, bestimmten Zeitpunkt gestellt haben, und für die gemäß Paragraph 10 a, eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen besteht, entfällt die Verpflichtung, dem Antrag auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom den auf die Anlage Bezug habenden Bescheid gemäß Paragraph 7 und einen Nachweis über die für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Der Antragsteller hat jedoch eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen worden sind. Der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß Paragraph 7, sowie die sonstigen Nachweise und Unterlagen, die für die Beurteilung der Abnahmeverpflichtung zu den gemäß Paragraph 11, verordneten Preisen erforderlich sind, sind vom Antragsteller über Verlangen der Ökostromabwicklungsstelle vor Abschluss eines Abnahmevertrages vorzulegen. Im Übrigen ist Absatz 5, anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 10a Abs. 7 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökostromabwicklungsstelle zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2015 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.“(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökostromabwicklungsstelle zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2015 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 10a Abs. 8 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß Paragraph 21 b, zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, (Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9 entfällt.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 9, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 10a Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Nach Paragraph 10 a, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„Absatz 9,(9) Wird eine Ökostromanlage erweitert, dann sind auf den gesamten erweiterten Teil der Ökostromanlage die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 und § 10a sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß § 10a Abs. 5 für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.(9) Wird eine Ökostromanlage erweitert, dann sind auf den gesamten erweiterten Teil der Ökostromanlage die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4 und Paragraph 10 a, sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, auch Mengen an elektrischer Energie zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen, die jenen Mengen elektrischer Energie entsprechen, die aus jenen Mengen des dem Gasnetz entnommenen Erdgases erzeugt werden, das im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.“Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, auch Mengen an elektrischer Energie zu den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen abzunehmen, die jenen Mengen elektrischer Energie entsprechen, die aus jenen Mengen des dem Gasnetz entnommenen Erdgases erzeugt werden, das im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 11 Abs. 1 bis 2a lautet:
Paragraph 11, Absatz eins bis 2 a lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Soziales und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Für Photovoltaikanlagen können durch Verordnung Größenklassen bestimmt werden, denen ein Anteil an dem für die Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen gemäß § 21a zugewiesen wird. Dabei ist auf eine ausgewogene Verteilung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens auf die einzelnen Größenklassen Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß § 20 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 10a Abs. 5 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet. Zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicherzustellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. Die aufgrund dieser Verordnung bestimmten Preise erhöhen sich für Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2, für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreis gestellt worden ist, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß § 10a Abs. 10, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus). Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Antrag gemäß § 10a Abs. 5 auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008 , erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen, in denen diese Zuschläge von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas, bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad sowie bei Geothermieanlagen ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 vH vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vertragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden. In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet.(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Soziales und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Für Photovoltaikanlagen können durch Verordnung Größenklassen bestimmt werden, denen ein Anteil an dem für die Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 21 a, zugewiesen wird. Dabei ist auf eine ausgewogene Verteilung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens auf die einzelnen Größenklassen Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß Paragraph 20, zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet. Zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicherzustellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des Paragraph 25, ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. Die aufgrund dieser Verordnung bestimmten Preise erhöhen sich für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2, für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreis gestellt worden ist, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10,, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus). Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, , erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 a,) anzurechnen, in denen diese Zuschläge von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas, bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad sowie bei Geothermieanlagen ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 vH vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vertragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden. In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002, gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet.
(2)Absatz 2,Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt, wobei eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen (Biomasse und Biogas) nur bei nachweislich gesicherter Rohstoffversorgung anzustreben ist. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(2a)Absatz 2 a,Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Betrieb genommen werden, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmten Preisen beträgt für rohstoffabhängige Technologien (feste und flüssige Biomasse, Biogas) 15 Jahre und für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage.“Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, in Betrieb genommen werden, zu den durch Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmten Preisen beträgt für rohstoffabhängige Technologien (feste und flüssige Biomasse, Biogas) 15 Jahre und für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 11a Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Nach Paragraph 11 a, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„Absatz 6,(6) Für die dem Kalenderjahr 2008 folgenden Kalenderjahre kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, besteht, durch Verordnung Rohstoffzuschläge bestimmen, wenn aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrundeliegenden Rohstoffen diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind(6) Für die dem Kalenderjahr 2008 folgenden Kalenderjahre kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden, besteht, durch Verordnung Rohstoffzuschläge bestimmen, wenn aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrundeliegenden Rohstoffen diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind
Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
Anlagen, für die keine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.
(7)Absatz 7,Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen höchstens 4 Cent/kWh zu betragen. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) anzurechnen, in dem diese Zuschläge auf Grund dieser Bestimmung von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden.Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen höchstens 4 Cent/kWh zu betragen. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 a,) anzurechnen, in dem diese Zuschläge auf Grund dieser Bestimmung von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden.
(8)Absatz 8,Die Ökostromabwicklungsstelle hat unmittelbar nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 6 durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung des Rohstoffzuschlages aus dem zur Verfügung stehenden jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.“Die Ökostromabwicklungsstelle hat unmittelbar nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 6, durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung des Rohstoffzuschlages aus dem zur Verfügung stehenden jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.“
25a.Novellierungsanordnung 25a, Nach § 11a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 11 a, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich eine Senkung oder Aussetzung des Rohstoffzuschlages zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Abs. 4 und 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.“(9) Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich eine Senkung oder Aussetzung des Rohstoffzuschlages zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Absatz 4 und 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.“
26.Novellierungsanordnung 26, (Verfassungsbestimmung) § 11b samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 11 b, samt Überschrift lautet:
„Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
§ 11b.Paragraph 11 b,
(Verfassungsbestimmung) (1) Für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die in das öffentliche Netz einspeisen, kann sich nach Ablauf der Kontrahierungspflicht die Ökostromabwicklungsstelle zu einer weiteren Abnahme des von diesen Anlagen erzeugten Ökostroms verpflichten, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. § 10a Abs. 4 und 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Ökostromabwicklungsstelle kann Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen abschließen.
(Verfassungsbestimmung) (1) Für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die in das öffentliche Netz einspeisen, kann sich nach Ablauf der Kontrahierungspflicht die Ökostromabwicklungsstelle zu einer weiteren Abnahme des von diesen Anlagen erzeugten Ökostroms verpflichten, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Paragraph 10 a, Absatz 4 und 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Ökostromabwicklungsstelle kann Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen abschließen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für diese Anlagen durch Verordnung Preise bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Bestimmung der Preise die im § 11 Abs. 1 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für diese Anlagen durch Verordnung Preise bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Bestimmung der Preise die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. Die Abnahmeverpflichtung auf Grund dieser Verträge ist mit höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu beenden.“Der Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, darf pro Anlage nur einmal erfolgen. Die Abnahmeverpflichtung auf Grund dieser Verträge ist mit höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu beenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teils lautet:
„Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen“
28.Novellierungsanordnung 28, § 12 und § 13, mit Ausnahme des Abs. 10, entfallen. § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12 und Paragraph 13,, mit Ausnahme des Absatz 10,, entfallen. Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für KWK-Anlagen, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben werden und die nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt errichtet werden, ist eine Förderung zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird und die im § 7 Abs. 2 KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden.Für KWK-Anlagen, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben werden und die nach dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, genannten Zeitpunkt errichtet werden, ist eine Förderung zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird und die im Paragraph 7, Absatz 2, KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden.
(2)Absatz 2,Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer Anlage gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-AnlagenDie Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer Anlage gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 300 Euro/kW Engpassleistung,
ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 180 Euro/kW Engpassleistung und
ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von höchstens 120 Euro/kW Engpassleistung,
wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß Abs. 5 ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die folgenden drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (Paragraph 13 c,) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß Absatz 5, ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die folgenden drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 4 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 4) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Artikel 4, der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Absatz 4,) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.
(4)Absatz 4,Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit insgesamt 10 Millionen Euro begrenzt. Im Zählpunktpauschale ist ein Anteil von jährlich 2,5 Millionen Euro vorzusehen, der zur Abdeckung dieser Investitionszuschüsse zu verwenden ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
(5)Absatz 5,Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2009 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 2 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und – ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt – der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 4) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.“Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2009 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 bis 31, Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Absatz 2, erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und – ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt – der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Absatz 4,) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Für die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß § 11 haben, sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Investitionszuschüsse zu gewähren. Die Zuzählung des Investitionszuschusses erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Für die von Anlagen mit einer Engpassleistung bis 10 MW produzierten Strommengen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Der Anlagenbetreiber hat den Antrag auf Gewährung der Förderung vor Beginn der Errichtung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen, sofern nicht § 32d Abs. 9 Anwendung findet. Wird die Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zusage des Investitionszuschusses durch die Abwicklungsstelle in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusage für einen Investitionszuschuss als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß § 7 sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.Für die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß Paragraph 11, haben, sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Investitionszuschüsse zu gewähren. Die Zuzählung des Investitionszuschusses erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Für die von Anlagen mit einer Engpassleistung bis 10 MW produzierten Strommengen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Der Anlagenbetreiber hat den Antrag auf Gewährung der Förderung vor Beginn der Errichtung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen, sofern nicht Paragraph 32 d, Absatz 9, Anwendung findet. Wird die Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zusage des Investitionszuschusses durch die Abwicklungsstelle in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusage für einen Investitionszuschuss als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß Paragraph 7, sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) von Kleinwasserkraftanlagen gemäß Abs. 1, deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss gemäß den nachstehenden Bestimmungen, wobei von dem unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumen (exklusive Grundstückskosten) auszugehen ist. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind, soweit Abs. 3 nicht Anderes vorsieht, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 75 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung des Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils 12,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr vorzusehen sind. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4, der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) von Kleinwasserkraftanlagen gemäß Absatz eins,, deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss gemäß den nachstehenden Bestimmungen, wobei von dem unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumen (exklusive Grundstückskosten) auszugehen ist. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind, soweit Absatz 3, nicht Anderes vorsieht, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 75 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung des Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils 12,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr vorzusehen sind. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 4,, der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.
(3)Absatz 3,Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem im § 32d Abs. 1 genannten Zeitpunkt und bis spätestens 30. September 2013 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) der in Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.Anträge gemäß Absatz eins, sind nach dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, genannten Zeitpunkt und bis spätestens 30. September 2013 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, zu leistenden Zahlungen an die Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) der in Absatz eins, bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß Paragraph 13 b, unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß § 11 haben, auf Antrag des Anlagenbetreibers unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:Abweichend von Absatz 2, kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß Paragraph 11, haben, auf Antrag des Anlagenbetreibers unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:
Bei Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW beträgt die Höhe des Investitionszuschusses 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall lediglich ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen.
Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 50 kW bis 100 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; der Nachweis des für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse.
Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 100 kW bis 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, ist durch ein Gutachten eines vom Anlagenbetreiber bestimmten Sachverständigen nachzuweisen.
Bezüglich der übrigen Bestimmungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Für Anlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW bis 2 MW kann für die Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 in den Richtlinien gemäß § 13d vorgesehen werden.“Bezüglich der übrigen Bestimmungen ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Für Anlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW bis 2 MW kann für die Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, in den Richtlinien gemäß Paragraph 13 d, vorgesehen werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, (Verfassungsbestimmung) § 13 Abs. 10 entfällt.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 10, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 13a Abs. 1 lautet:Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung der Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.“(1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung der Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.“
33.Novellierungsanordnung 33, Die §§ 13b und 13c lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 13 b und 13 c lauten samt Überschriften:
„Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13b.Paragraph 13 b,
Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12, § 12a und § 13a dieses Bundesgesetzes sowie § 7 KWK-Gesetz ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG). Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß Paragraph 13 d, sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13 a, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 7, KWK-Gesetz ist ein Beirat einzurichten (Paragraph 26 b, Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG).
Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13c.Paragraph 13 c,
(1)Absatz eins,Für die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach den §§ 12, 12a und 13a hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.Für die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach den Paragraphen 12, 12 a und 13 a hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
Vertragsauflösungsgründe;
(3)Absatz 3,Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Abwicklungsstelle hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(5)Absatz 5,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren.
(6)Absatz 6,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8)Absatz 8,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9)Absatz 9,Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1945,, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.
(10)Absatz 10,Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß KWK-Gesetz sowie § 12, § 12a und § 13a verbundenen Kosten sind für Kleinwasserkraftanlagen, KWK-Anlagen und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 22 in Verbindung mit § 22a dieses Bundesgesetzes abzudecken.“Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß KWK-Gesetz sowie Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13 a, verbundenen Kosten sind für Kleinwasserkraftanlagen, KWK-Anlagen und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 22 a, dieses Bundesgesetzes abzudecken.“
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach § 22c Abs. 1 erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des § 15 Abs. 4 bestmöglich zu verwerten.“(1a) Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach Paragraph 22 c, Absatz eins, erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, bestmöglich zu verwerten.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Stromhändler sind berechtigt und über Verlangen von Endverbrauchern verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle, den Endverbrauchern, anderen Stromhändlern und der Energie-Control GmbH durch geeignete Mittel (wie zB Rechnungsbelege, Messwerte) nachzuweisen, in welchem Umfang diesen Endverbrauchern Ökostrom geliefert wurde, der gemäß § 19 Abs. 1 den Stromhändlern vorab zugewiesen wurde.“(1a) Stromhändler sind berechtigt und über Verlangen von Endverbrauchern verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle, den Endverbrauchern, anderen Stromhändlern und der Energie-Control GmbH durch geeignete Mittel (wie zB Rechnungsbelege, Messwerte) nachzuweisen, in welchem Umfang diesen Endverbrauchern Ökostrom geliefert wurde, der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, den Stromhändlern vorab zugewiesen wurde.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„
§ 21.Paragraph 21,
Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten: Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 4, folgende Mehraufwendungen abzugelten:
die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, abzuziehen sind,die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 22 b,) und den sich aus den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, abzuziehen sind,
die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen,
die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie,
die Aufwendungen für die Zuschläge gemäß § 11 Abs. 1,die Aufwendungen für die Zuschläge gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
die Aufwendungen zur Förderung von neuen Technologien sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß § 22b Abs. 6,die Aufwendungen zur Förderung von neuen Technologien sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6,,
die Aufwendungen für die Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas gemäß § 11a sowiedie Aufwendungen für die Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas gemäß Paragraph 11 a, sowie
die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den Aufwendungen für die Unterstützung von rohstoffabhängigen Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 11b ergeben.die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 22 b,) und den sich aus den Aufwendungen für die Unterstützung von rohstoffabhängigen Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 11 b, ergeben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid über deren Anerkennung zu entscheiden.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 21a lautet:Paragraph 21 a, lautet:
„
§ 21a.Paragraph 21 a,
Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) und für rohstoffabhängige Anlagen, für die Einspeisetarife gemäß § 11b gewährt werden, wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31a) im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 6 bis 8 sowie Zuschläge für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und für die Erzeugung von elektrischer Energie (Technologiebonus), die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden (§ 11) sind dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Verrechnungspreise auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 8,5 Millionen Euro. In den Kalenderjahren 2007 und 2008 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 17 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 21 Millionen Euro und darf nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10a Abs. 5, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.“ Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (Paragraph 10, Ziffer 4,) und für rohstoffabhängige Anlagen, für die Einspeisetarife gemäß Paragraph 11 b, gewährt werden, wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (Paragraph 5, Ziffer 31 a,) im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5,, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (Paragraph 20,) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6, an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Rohstoffzuschläge gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6 bis 8 sowie Zuschläge für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und für die Erzeugung von elektrischer Energie (Technologiebonus), die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden (Paragraph 11,) sind dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß Paragraph 22, vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß Paragraph 21, ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Verrechnungspreise auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 8,5 Millionen Euro. In den Kalenderjahren 2007 und 2008 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 17 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 21 Millionen Euro und darf nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5,, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Die aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 21b lautet:Paragraph 21 b, lautet:
„
§ 21b.Paragraph 21 b,
Von dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfällt ein Betrag von 2,1 Millionen Euro auf Photovoltaikanlagen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zur Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß §§ 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß §§ 12, 12a und 13a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraftanlagen, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstelle zu den gemäß § 11 oder gemäß § 30 Abs. 3 bestimmten Preisen besteht) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zählpunktpauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 34a zu leisten, das von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Bei Nichtbezahlung des Zählpunktpauschales durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zählpunktpauschales zu ergreifen. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, das Zählpunktpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Das Zählpunktpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Zählpunktpauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung des Zählpunktpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Zur Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 12, 12 a und 13 a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 21, (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraftanlagen, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstelle zu den gemäß Paragraph 11, oder gemäß Paragraph 30, Absatz 3, bestimmten Preisen besteht) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zählpunktpauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 34 a, zu leisten, das von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Bei Nichtbezahlung des Zählpunktpauschales durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zählpunktpauschales zu ergreifen. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, das Zählpunktpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Das Zählpunktpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Zählpunktpauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung des Zählpunktpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zählpunktpauschales, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschales im Sinne des Abs. 1, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder des Einkommensteuerbescheides sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen über das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten, die Frist innerhalb der das Zählpunktpauschale gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer das nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Zählpunktpauschale von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist, erlassen. Die Verordnung hat weiters auch vorzusehen, dass die Begünstigten verpflichtet sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse dem Netzbetreiber unverzüglich bekannt zu geben und die Netzbetreiber die Begünstigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen haben. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der den Netzbetreibern übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.“Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschales im Sinne des Absatz eins,, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder des Einkommensteuerbescheides sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen über das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten, die Frist innerhalb der das Zählpunktpauschale gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer das nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Zählpunktpauschale von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist, erlassen. Die Verordnung hat weiters auch vorzusehen, dass die Begünstigten verpflichtet sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse dem Netzbetreiber unverzüglich bekannt zu geben und die Netzbetreiber die Begünstigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen haben. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der den Netzbetreibern übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 22a Abs. 2 wird die Wortfolge „die Energie-Control Kommission“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.In Paragraph 22 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Energie-Control Kommission“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 22b wird folgender § 22c samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 22 b, wird folgender Paragraph 22 c, samt Überschrift angefügt:
„Ausgleichsregelung
§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz eins,Über Antrag hat die Energie-Control GmbH mittels Bescheid Endverbrauchern das Recht zuzuerkennen, für zwölf Kalendermonate beginnend mit einem Monatsersten nicht mit Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), beliefert zu werden. Voraussetzungen sind,Über Antrag hat die Energie-Control GmbH mittels Bescheid Endverbrauchern das Recht zuzuerkennen, für zwölf Kalendermonate beginnend mit einem Monatsersten nicht mit Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (Paragraph 19, Absatz eins,), beliefert zu werden. Voraussetzungen sind,
dass der Nachweis erbracht wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowiedass der Nachweis erbracht wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004,, besteht, sowie
dass die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen oder die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen hätten und im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Ausgleichsbetrag aufgrund eines Bescheids der Energie-Control GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle entrichtet wurde.dass die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (Paragraph eins, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen oder die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (Paragraph eins, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen hätten und im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Ausgleichsbetrag aufgrund eines Bescheids der Energie-Control GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle entrichtet wurde.
Dem Antrag sind der Bescheid, in dem die Energieabgabenvergütung zugesprochen wird, sowie ein Nachweis über die Höhe des Nettoproduktionswertes anzuschließen. Der Bescheid hat auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt dem Antragsteller das Recht auf Befreiung zusteht und hat dem Antragsteller die Entrichtung des Ausgleichsbetrags gemäß Abs. 2 an die Ökostromabwicklungsstelle in zwölf gleichen Raten aufzutragen. Eine Ausfertigung des Bescheides ist auch der Ökostromabwicklungsstelle zuzustellen.Dem Antrag sind der Bescheid, in dem die Energieabgabenvergütung zugesprochen wird, sowie ein Nachweis über die Höhe des Nettoproduktionswertes anzuschließen. Der Bescheid hat auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt dem Antragsteller das Recht auf Befreiung zusteht und hat dem Antragsteller die Entrichtung des Ausgleichsbetrags gemäß Absatz 2, an die Ökostromabwicklungsstelle in zwölf gleichen Raten aufzutragen. Eine Ausfertigung des Bescheides ist auch der Ökostromabwicklungsstelle zuzustellen.
(2)Absatz 2,Endverbrauchern, denen gemäß Abs. 1 das Recht zusteht, nicht mit Ökostrom beliefert zu werden, haben einen Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag hat 0,5% vom Nettoproduktionswert des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) des begünstigten Unternehmens zu betragen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinausgehend durch Verordnung bestimmen, in welchem Ausmaß die den Nettoproduktionswert von 0,5% übersteigenden fiktiven Ökostromaufwendungen im laufenden Kalenderjahr gemäß Abs. 4 als Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bemessung von den Auswirkungen des Ausgleichsbetrages auf die Leistungsfähigkeit der begünstigten Betriebe auszugehen, wobei auch auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher, die nicht unter die Begünstigung gemäß Abs. 1 fallen, Bedacht zu nehmen ist. Der Ausgleichsbetrag ist jedenfalls durch die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 3 letzter Satz begrenzt.Endverbrauchern, denen gemäß Absatz eins, das Recht zusteht, nicht mit Ökostrom beliefert zu werden, haben einen Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag hat 0,5% vom Nettoproduktionswert des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) des begünstigten Unternehmens zu betragen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinausgehend durch Verordnung bestimmen, in welchem Ausmaß die den Nettoproduktionswert von 0,5% übersteigenden fiktiven Ökostromaufwendungen im laufenden Kalenderjahr gemäß Absatz 4, als Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bemessung von den Auswirkungen des Ausgleichsbetrages auf die Leistungsfähigkeit der begünstigten Betriebe auszugehen, wobei auch auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher, die nicht unter die Begünstigung gemäß Absatz eins, fallen, Bedacht zu nehmen ist. Der Ausgleichsbetrag ist jedenfalls durch die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Absatz 3, letzter Satz begrenzt.
(3)Absatz 3,Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung auf Basis der bis zum 31. März des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten die den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Strommengen, aufgeteilt nach Kleinwasserkraft und sonstigen Ökostrom, im Verhältnis zur Gesamtabgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher in Österreich zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Abs. 1 errechnet sich aus den zugewiesenen Kleinwasserkraft- und sonstigen Ökostrommengen gemäß Abs. 3, multipliziert mit der Differenz des jeweiligen Verrechnungspreises zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen (Durchschnittswert des Kalenderjahres, das der Abrechnung zugrunde liegt).Die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Absatz eins, errechnet sich aus den zugewiesenen Kleinwasserkraft- und sonstigen Ökostrommengen gemäß Absatz 3,, multipliziert mit der Differenz des jeweiligen Verrechnungspreises zu den gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreisen (Durchschnittswert des Kalenderjahres, das der Abrechnung zugrunde liegt).
(5)Absatz 5,Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Abs. 1 zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (§ 15 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (§ 19 Abs. 1), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig. Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, Stromhändlern Auskünfte über das Vorliegen eines Bescheids nach Abs. 1 zu erteilen.“Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Absatz eins, zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a,) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (Paragraph 19, Absatz eins,), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig. Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, Stromhändlern Auskünfte über das Vorliegen eines Bescheids nach Absatz eins, zu erteilen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:(2) Die Fördermittel gemäß Absatz eins, werden aufgebracht:
aus dem Zählpunktpauschale gemäß §§ 22 und 22a;aus dem Zählpunktpauschale gemäß Paragraphen 22 und 22 a;
aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 in Verbindung mit § 22b vereinnahmten Mitteln;aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22 b, vereinnahmten Mitteln;
aus Ausgleichsbeiträgen gemäß § 22c Abs. 2;aus Ausgleichsbeiträgen gemäß Paragraph 22 c, Absatz 2,;
aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 29, verhängten Verwaltungsstrafen;
durch sonstige Zuwendungen;
aus Zinsen der veranlagten Mittel.“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.“
44.Novellierungsanordnung 44, (Verfassungsbestimmung) § 32a Abs. 4 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 32 a, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) §§ 22, 22a und 22b in der Fassung der Ökostromgesetznovelle 2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“(4) Paragraphen 22, 22 a und 22 b in der Fassung der Ökostromgesetznovelle 2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 32c wird folgender § 32d Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32 c, wird folgender Paragraph 32 d, Absatz eins, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
§ 32d.Paragraph 32 d,
(1)Absatz eins,Das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Absatz 2 bis 4 und Absatz 6, bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
46.Novellierungsanordnung 46, (Verfassungsbestimmung) Nach § 32d Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 32 d, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„Absatz 2,(2) (Verfassungsbestimmung) § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 5 und 5a und § 33 Z 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, treten mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. § 10a Abs. 5, 5a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 5 und 5 a und Paragraph 33, Ziffer eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, treten mit dem durch Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz 5, 5 a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) § 10a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, tritt mit dem durch Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet § 10a Abs. 9 auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. § 13 Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, tritt nach Maßgabe des Abs. 8 mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, tritt mit dem durch Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet Paragraph 10 a, Absatz 9, auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. Paragraph 13, Absatz 10,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, tritt nach Maßgabe des Absatz 8, mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß Paragraph 13, KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.“
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 32d Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 11 angefügt:Nach Paragraph 32 d, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 11 angefügt:
„Absatz 5,(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs. 1 in Verbindung mit § 30a ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß § 13c erforderlich. Der gemäß § 13c Abs. 1 abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß § 12 und § 12a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, anzupassen.(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß Paragraph 13 c, erforderlich. Der gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 12 und Paragraph 12 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, anzupassen.
(6)Absatz 6,§ 7 Abs. 1 vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß § 7 Abs. 1. Entgegen stehende Bescheide sind gemäß § 68 Abs. 2 AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.Paragraph 7, Absatz eins, vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Entgegen stehende Bescheide sind gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.
(7)Absatz 7,Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 in Kraft:Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, in Kraft:
Der in § 11 Abs. 1 enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 10 Z 4 besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ undDer in Paragraph 11, Absatz eins, enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und
§ 13a Abs. 1, § 21a, § 21b und § 25 Abs. 3.Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 b und Paragraph 25, Absatz 3,
(8)Absatz 8,§ 12 und § 13 Abs. 1 bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß § 13 KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008, weiterzuführen.Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß Paragraph 13, KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, weiterzuführen.
(9)Absatz 9,Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 einen Investitionszuschuss gemäß § 12a in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß § 10a Abs. 5 ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber § 10 Z 4 letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, einen Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber Paragraph 10, Ziffer 4, letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.
(10)Absatz 10,§ 11a Abs. 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 11 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11)Absatz 11,Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 15 die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 114/2008, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.“Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 15, die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.“
48.Novellierungsanordnung 48, (Verfassungsbestimmung) § 33 Z 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 33, Ziffer eins, lautet:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 10a Abs. 5 und 5a, § 22b Abs. 6, § 27, § 30, § 30d, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und 5, § 32a, § 32b Abs. 1, § 32c, § 32d Abs. 2 bis 4 und § 33 Z 1 die Bundesregierung;“
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 10 a, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 22 b, Absatz 6,, Paragraph 27,, Paragraph 30,, Paragraph 30 d,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins und 5, Paragraph 32 a,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 32 c,, Paragraph 32 d, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 33, Ziffer eins, die Bundesregierung;“
49.Novellierungsanordnung 49, § 33 Z 2 und 3 wird durch folgende Z 2 bis 6 ersetzt:Paragraph 33, Ziffer 2 und 3 wird durch folgende Ziffer 2 bis 6 ersetzt:
hinsichtlich des § 11 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
hinsichtlich des § 13c Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 13 c, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 13d Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 13 d, Absatz 5, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
hinsichtlich des § 25 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 4, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
Fischer
Gusenbauer