BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. August 2008

Teil römisch eins

114. Bundesgesetz:

2. Ökostromgesetz-Novelle 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 553 Ausschussbericht 643 Sitzung 65. Bundesrat:, 7979 Ausschussbericht 7987 Sitzung 759.)

[CELEX-Nr.: 32001L0077, 32003L0054]

114. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird (2. Ökostromgesetz-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Verfassungsbestimmung

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 4,

Ziele

Paragraph 5,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 6,

Anschlusspflicht

Paragraph 7,

Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

Paragraph 8,

Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen

Paragraph 9,

Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie

1. Abschnitt

Förderung von Ökostrom

Paragraph 10,

Kontrahierungspflicht

Paragraph 10 a,

Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

Paragraph 11,

Vergütungen

Paragraph 11 a, Punkt R, o, h, s, t, o, f, f, z, u, s, c, h, l, a, g, für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von ,

              Biogas

Paragraph 11 b, Punkt U, n, t, e, r, s, t, ü, t, z, u, n, g, s, m, ö, g, l, i, c, h, k, e, i, t, für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der ,

              Kontrahierungspflicht

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen

Paragraph 12,

Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge

Paragraph 12 a,

Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen

Paragraph 13 a,

Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen

Paragraph 13 b,

Beirat für Investitionszuschüsse

Paragraph 13 c,

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 13 d,

Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

3. Teil

Ökostromabwicklungsstelle

Paragraph 14,

Ausübungsvoraussetzungen

Paragraph 14 a,

Antragsstellung

Paragraph 14 b,

Konzessionserteilung

Paragraph 14 c,

Konzessionsrücknahme

Paragraph 14 d,

Erlöschen der Konzession

Paragraph 14 e,

Änderung der Beteiligungsverhältnisse

Paragraph 15,

Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle

Paragraph 16,

Ökobilanzgruppe

Paragraph 17,

Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

Paragraph 18,

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 19,

Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

Paragraph 20,

Marktpreis

Paragraph 21,

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

3a. Teil

Fördervolumen

Paragraph 21 a,

Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen

Paragraph 21 b,

Aufteilung des Einspeisetarifvolumens

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Paragraph 22,

Aufbringung der Fördermittel

Paragraph 22 a,

Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007

Paragraph 22 b,

Verrechnungspreis

Paragraph 22 c,

Ausgleichsregelung

Paragraph 23,

Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

Paragraph 24,

Überwachung

Paragraph 25,

Berichte

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen

Paragraph 26,

Verordnungen

Paragraph 27,

Auskunftspflicht

Paragraph 28,

Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 29,

Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 30,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 30 a,

Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH

Paragraph 30 b,

Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle

Paragraph 30 c, Punkt Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, zu Paragraph 13, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes ,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,

Paragraph 30 d,

Übergangsbestimmungen zu den Paragraphen 22 a und 22 b

Paragraph 31,

Schlussbestimmungen

Paragraph 32,

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 32 a,

Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2006

Paragraph 32 b,

Inkrafttreten der Ökostromgesetz-Novelle 2007

Paragraph 32 c,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der Ökostromgesetz-Novelle 2008

Paragraph 32 d,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008

Paragraph 33,

Vollziehung“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraphen 2 und 3 lauten samt Überschriften:

„Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
    4. Ziffer 4
      die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Förderung durch Mindestpreise und Kontrahierungspflicht für Strom, der auf Basis von erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
    2. Ziffer 2
      Förderung von Photovoltaikanlagen ab einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW;
    3. Ziffer 3
      Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen sowie Kleinwasserkraft;
    4. Ziffer 4
      Förderung durch Investitionszuschüsse für die Erzeugung von Ökostrom aus Ablauge;
    5. Ziffer 5
      Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder Biogas.

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 3,

Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 283 vom 27.10.2001 Seite 33, und die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 37, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
    1. Ziffer eins
      den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG als Referenzwert angegebene Zielwert von 78,1% erreicht wird;
    2. Ziffer 2
      die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
    3. Ziffer 3
      eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife neuer Technologien vorzunehmen;
    4. Ziffer 4
      die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
    5. Ziffer 5
      die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2001/77/EG zu fördern.
  2. Absatz 2,Bis zum Jahr 2015 ist die Neuerrichtung und Erweiterung von Ökostromanlagen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass durch Ökostromanlagen mit Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle, durch Ökostromanlagen auf Basis von Ablauge mit Anspruch auf Investitionszuschuss oder durch Ökostromanlagen mit Anspruch auf Investitionszuschuss ein Gesamtanteil von 15%, gemessen an der Abgabemenge an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen, erzeugt wird. In diesem Zielwert ist die Stromerzeugung aus neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen sowie mittleren Wasserkraftanlagen sowie die durch Optimierung und Erweiterung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen erzielte zusätzliche Stromerzeugung seit Inkrafttreten des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, enthalten, nicht jedoch die Neuerrichtung und Erweiterung von Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW.
  3. Absatz 3,Zur Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2008 bis zum Jahr 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von insgesamt 3 500 GWh, inklusive den Effekten von Revitalisierungsmaßnahmen und Erweiterungen bestehender Anlagen), davon 350 MW Klein- und mittlere Wasserkraft (mit einer auf das Regeljahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung in Höhe von 1 750 GWh), die Errichtung von 700 MW Windkraft (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 1 500 GWh) sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, die Errichtung von 100 MW Biomasse (mit einer auf ein Durchschnittsjahr bezogenen zusätzlichen Ökostromerzeugung von 600 GWh) anzustreben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, entfallen die Ziffer 3, 17, 18, 21, 23 und 24,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten; Abfälle, auf die Ziffer eins, nicht anwendbar ist, sind nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Gas aus Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
  2. Ziffer 5
    „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    „Einspeisetarifvolumen“ die über die Dauer der Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen;
    1. Litera a
      „jährliches Einspeisetarifvolumen“ den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
    2. Litera b
      „kontrahierbares Einspeisetarifvolumen“ das für den Neuabschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (Paragraph 21 a,);“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas), einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden; hinsichtlich der Beurteilung des örtlichen Zusammenhangs findet Paragraph 74, GewO Anwendung;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 31, 31 a und 32 lautet:

  1. Ziffer 31
    „Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus dem Zählpunktpauschale gemäß Ziffer 34 a, sowie der Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der gemäß Paragraph 20, zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr ergeben; im Unterstützungsvolumen sind auch alle sonstige an die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 21, abzugeltenden Aufwendungen, mit Ausnahme der gemäß Paragraph 21, Ziffer 5, abzugeltenden Aufwendungen, enthalten;
  2. Ziffer 31 a
    „zusätzliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006, das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird.
  3. Ziffer 32
    „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom abzunehmen;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 a, entfällt und nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 34, wird folgende Ziffer 34 a, eingefügt:

  1. Ziffer 34 a
    „Zählpunktpauschale“ jenen Beitrag in Euro pro Zählpunkt, der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern mit Ausnahme der Endverbraucher gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu leisten ist und der Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 12, 12 a und 13 a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 21, dient;“

Novellierungsanordnung 12a, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, sowie des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraphen 6 bis 9 lauten samt Überschriften:

„Anschlusspflicht

Paragraph 6,

Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicher zu stellen. Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben hievon unberührt.

Anerkennung von Anlagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert), die technischen Größen (wie Engpassleistung) und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird, sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder auf Basis von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Ökostromanlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Der Antragsteller hat in diesen Fällen seinem Antrag auch ein Konzept über die Rohstoffversorgung über den gesamten Förderzeitraum anzuschließen. Dieses Konzept hat auch Angaben über einen allfälligen Deckungsbeitrag aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger in Anlagen, die auf Basis von Biomasse oder Biogas Ökostrom erzeugen, ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese im Anerkennungsbescheid gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
  2. Absatz 2,Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen auch Energieträger verwendet werden, die nicht erneuerbare Energieträger sind, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Der Anerkennungsbescheid für Anlagen mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse, von Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas hat Angaben zu enthalten, ob ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Bei Hybridanlagen oder Mischfeuerungsanlagen, die mit Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse oder von Biogas betrieben werden, hat der Anerkennungsbescheid weiters Angaben über die Rohstoffversorgung zu enthalten. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz eins und 2 haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
    2. Ziffer 2
      die Engpassleistung; bei Photovoltaikanlagen die Nennleistung des Wechselrichters;
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
    4. Ziffer 4
      den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, zu erstellende Dokumentation;
    7. Ziffer 7
      bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades;
    8. Ziffer 8
      bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung während der gesamten Laufzeit der Kontrahierungspflicht durch die Ökostromabwicklungsstelle; weiters sind bei Anlagen auf Basis von fester Biomasse auch die Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub anzuführen;
    9. Ziffer 9
      bei Anlagen auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) die der jeweiligen Anlage zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,.
    Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control GmbH, dem Netzbetreiber und der Ökostromabwicklungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Tarifeinstufung auf die Angaben in den Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 und die Verständigungen des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzustellen.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Verbesserungen gemäß Paragraph 11 b, festzustellen, dass eine Anlage gemäß Paragraph 11 b, verbessert worden ist. Absatz 3, findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass in diesem Bescheid auch die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffwirkungsgrades festzustellen ist.
  5. Absatz 5,Betreiber von Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2 haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen gemäß Absatz 2, haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Absatz 2, bestimmten Anteil erreichen. Betreiber von Ökostromanlagen gemäß Absatz eins,, die auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, die auch Anteile von Abfällen mit hohen biogenen Anteilen aufweisen, haben einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 11, Absatz 4,).
  6. Absatz 6,Betreiber von Anlagen gemäß Absatz eins, oder 2, die zur Erzeugung elektrischer Energie Erdgas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde (Paragraph 10 a, Absatz 10,), haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 11, Absatz 4,).

Herkunftsnachweise für Ökostromanlagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
  2. Absatz eins a,Weiters haben Netzbetreiber Stromerzeugern, die elektrische Energie auf Basis von Biogas im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz erzeugen, auch dann Bescheinigungen gemäß Absatz eins, für jene Mengen an elektrischer Energie auszustellen, die unter Verwendung von Erdgas erzeugt werden und jenen Mengen entsprechen, die an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Biogas entsprechen (Paragraph 10 a, Absatz 10,).
  3. Absatz 2,Die Bescheinigung gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Energieträger.
  4. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  5. Absatz 4,Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
  6. Absatz 5,Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Absatz eins, von der VKW-Netz AG auszustellen.
  7. Absatz 6,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Anlagenbetreiber zu übermitteln.
  8. Absatz 7,Die Ökoanlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

Anerkennung der Herkunftsnachweise für Ökostrom aus anderen Staaten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikel 5, der Richtlinie 2001/77/EG entsprechen.
  2. Absatz 2,Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 13a, Die Überschrift des 2. Teils lautet:

„Förderung von erneuerbarer Energie“

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Kontrahierungspflicht“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, erster Satz lautet:

„Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 18, genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu nachstehenden Preisen abzunehmen:“

Novellierungsanordnung 16, In den Paragraphen 10, Ziffer eins, 2, 5 und 6, 10 a Absatz 2, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, Ziffer 5, 16, Absatz eins und 17 werden die Worte bzw. Wortfolgen „Abnahmepflicht“, „abnahmepflichtig“„Abnahmeverpflichtung“ bzw. „Pflicht zur Abnahme“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Kontrahierungspflicht“ bzw. „kontrahierungspflichtig“ in der jeweilig grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, Ziffer eins bis 6 lautet:

  1. Ziffer eins
    aus Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, zu den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10 a, Die Kontrahierungspflicht bei Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, festgelegten Fristen zu dem gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Die Kontrahierungspflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 nur mehr zu den gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  2. Ziffer 2
    aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10 a, Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen die Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  3. Ziffer 3
    aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind und für die kein Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, besteht oder hinsichtlich derer kein Antrag auf Gewährung eines Investitionszuschusses gemäß Paragraph 32 d, Absatz 9, gestellt worden ist, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden; die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10 a, Die Kontrahierungspflicht für Kleinwasserkraftanlagen besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist nur mehr zu den gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen, die einen Anspruch auf Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, haben, besteht eine Kontrahierungspflicht zu den gemäß Paragraph 20, festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  4. Ziffer 4
    aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2015 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (Paragraph 11, Absatz eins,) bestimmt werden. Die Kontrahierungspflicht zu diesen Preisen besteht für Anlagen im Anwendungsbereich der Ökostromverordnung 2006, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 401, für die darin festgelegte Geltungsdauer der Preise und für die weiteren sonstigen Ökostromanlagen für die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, festgelegte Geltungsdauer der Preise. Nach der Kontrahierungspflicht zu den durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Preisen besteht für Windkraftanlagen eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht, soweit keine Unterstützung gemäß Paragraph 11 b, erfolgt, eine Kontrahierungspflicht zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh;
  5. Ziffer 5
    aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Ziffer eins bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, sofern kein Preis gemäß Paragraph 11, festgelegt ist. Darüber hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle bei Ökostromanlagen, die unter die Ziffer eins bis 4 und 6 fallen, zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh, sofern deren Betreiber auf ihren Anspruch auf Abnahme von elektrischer Energie zu den in Ziffer eins bis 4 und 6 angeordneten Preisen für mindestens 12 Monate verzichten;
  6. Ziffer 6
    aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, besteht (Altanlagen), zu den in Paragraph 30, Absatz 3, bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für die Gewährung der Einspeistarife besteht eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß Paragraph 20, abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Ziffer 2 und 4;“

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift zu Paragraph 10 a, sowie Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 lauten:

„Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht

  1. Absatz eins,Von der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm, durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW, durch Kleinwasserkraftanlagen gemäß Paragraph 12 a, oder durch KWK-Anlagen gemäß Paragraph 12, erzeugt wird. Weiters besteht keine Kontrahierungspflicht von Anlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub, die dem Stand der Technik entsprechen, aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 17 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Kontrahierungspflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des Paragraph 10, Ziffer 4, entsprechen, und die im Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung bis zu 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, sind Gegenstand von Förderungen zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (KLI.EN-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,). Für diese Anlagen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,). Für Photovoltaikanlagen mit einer Peak-Leistung von mehr als 5 kW, die keinen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben, besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen. Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im angemessenen Umfang zu berücksichtigen. Antragssteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Kontrahierungspflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht. Eine Kontrahierungspflicht besteht nicht für Anlagen, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil oder von Biogas betrieben werden und nach Ablauf des Geltungsbereichs der Ökostromverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2005,, genehmigt wurden oder in Betrieb gegangen sind, und einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH nicht erreichen oder kein Konzept über die Rohstoffversorgung über die gesamte Laufzeit der Kontrahierungspflicht vorlegen.
  2. Absatz 2,Die Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von dieser erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen. Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.“

Novellierungsanordnung 20, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung verordneten Preisen. Im Übrigen gelten die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom zugegangen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen (Paragraph 21 a,). Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom hat zu den gemäß Paragraph 18, genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann vorgesehen werden, dass Anträge (Anbote) unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten sind. Dem Antrag sind, unbeschadet der für Photovoltaikanlagen geltenden Sonderregelungen gemäß Absatz 5 a,, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß Paragraph 7, sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss, deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 20a, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 10 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) (Verfassungsbestimmung) Für Photovoltaikanlagen, die keinen Antrag auf Vertragsabschluss mit der Ökostromabwicklungsstelle bis zu dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, bestimmten Zeitpunkt gestellt haben, und für die gemäß Paragraph 10 a, eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen besteht, entfällt die Verpflichtung, dem Antrag auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom den auf die Anlage Bezug habenden Bescheid gemäß Paragraph 7 und einen Nachweis über die für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Der Antragsteller hat jedoch eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen worden sind. Der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß Paragraph 7, sowie die sonstigen Nachweise und Unterlagen, die für die Beurteilung der Abnahmeverpflichtung zu den gemäß Paragraph 11, verordneten Preisen erforderlich sind, sind vom Antragsteller über Verlangen der Ökostromabwicklungsstelle vor Abschluss eines Abnahmevertrages vorzulegen. Im Übrigen ist Absatz 5, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 10 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökostromabwicklungsstelle zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Ökostromabwicklungsstelle zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2015 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 10 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, zusätzliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß Paragraph 21 b, zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 22a, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 10 a, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Wird eine Ökostromanlage erweitert, dann sind auf den gesamten erweiterten Teil der Ökostromanlage die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 4 und Paragraph 10 a, sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.
  2. Absatz 10,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, auch Mengen an elektrischer Energie zu den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen abzunehmen, die jenen Mengen elektrischer Energie entsprechen, die aus jenen Mengen des dem Gasnetz entnommenen Erdgases erzeugt werden, das im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 11, Absatz eins bis 2 a lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Soziales und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Für Photovoltaikanlagen können durch Verordnung Größenklassen bestimmt werden, denen ein Anteil an dem für die Förderung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 21 a, zugewiesen wird. Dabei ist auf eine ausgewogene Verteilung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens auf die einzelnen Größenklassen Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Energieträger für Biomasse- bzw. Biogasanlagen) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß Paragraph 20, zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet. Zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden. Die Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicherzustellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des Paragraph 25, ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. Die aufgrund dieser Verordnung bestimmten Preise erhöhen sich für Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2, für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Tarifpreis gestellt worden ist, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an elektrischer Energie aus Gas gemäß Paragraph 10 a, Absatz 10,, wenn die in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind (Technologiebonus). Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008, , erfüllt. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 a,) anzurechnen, in denen diese Zuschläge von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas, bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad sowie bei Geothermieanlagen ein gesamtenergetischer Nutzungsgrad von mindestens 60 vH vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vertragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden. In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2002, gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. Paragraph 20, ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel WT=ET/4,4 – WP zu berechnen, wobei „WT“ den Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh, „ET“ den gewährten Einspeisetarif in Cent/kWh und „WP“ den Wärmepreis in Cent/kWh bezeichnet.
  2. Absatz 2,Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt, wobei eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen (Biomasse und Biogas) nur bei nachweislich gesicherter Rohstoffversorgung anzustreben ist. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
  3. Absatz 2 a,Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, in Betrieb genommen werden, zu den durch Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmten Preisen beträgt für rohstoffabhängige Technologien (feste und flüssige Biomasse, Biogas) 15 Jahre und für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 11 a, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Für die dem Kalenderjahr 2008 folgenden Kalenderjahre kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bestimmt werden, besteht, durch Verordnung Rohstoffzuschläge bestimmen, wenn aufgrund von Preissteigerungen der den eingesetzten Primärenergieträgern zugrundeliegenden Rohstoffen diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können. Diese Zuschläge sind den Betreibern dieser Anlagen zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen zu gewähren. Die Bestimmung der Zuschläge hat, sofern diese für mehrere Primärenergieträger bestimmt werden, getrennt für die Positionen flüssige Biomasse sowie Substrat-Einsatzstoffen für die Biogaserzeugung zu erfolgen. Ausgenommen von der Gewährung eines Rohstoffzuschlags sind
    1. Ziffer eins
      Mischfeuerungsanlagen, Hybridanlagen sowie
    2. Ziffer 2
      Anlagen, für die keine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle besteht oder diese Pflicht auf den Marktpreis, abzüglich der Aufwendungen für Ausgleichsenergie, beschränkt ist.
  2. Absatz 7,Die Höhe des Rohstoffzuschlages hat für Biogasanlagen und flüssige Biomasseanlagen höchstens 4 Cent/kWh zu betragen. Die Rohstoffzuschläge sind für jedes Kalenderjahr neu zu bestimmen. Die Zuschläge sind in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge zu bestimmen und auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen. Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind in jenem Kalenderjahr auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (Paragraph 21 a,) anzurechnen, in dem diese Zuschläge auf Grund dieser Bestimmung von den Begünstigten erstmals in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 8,Die Ökostromabwicklungsstelle hat unmittelbar nach Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 6, durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung des Rohstoffzuschlages aus dem zur Verfügung stehenden jährlichen zusätzlichen Unterstützungsvolumen bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 25a, Nach Paragraph 11 a, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Die Entwicklung der Rohstoffpreise ist laufend zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich eine Senkung oder Aussetzung des Rohstoffzuschlages zu verordnen. Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß Absatz 4 und 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.“

Novellierungsanordnung 26, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 11 b, samt Überschrift lautet:

„Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

Paragraph 11 b,

(Verfassungsbestimmung) (1) Für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die in das öffentliche Netz einspeisen, kann sich nach Ablauf der Kontrahierungspflicht die Ökostromabwicklungsstelle zu einer weiteren Abnahme des von diesen Anlagen erzeugten Ökostroms verpflichten, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. Paragraph 10 a, Absatz 4 und 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Ökostromabwicklungsstelle kann Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen abschließen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für diese Anlagen durch Verordnung Preise bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Bestimmung der Preise die im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, darf pro Anlage nur einmal erfolgen. Die Abnahmeverpflichtung auf Grund dieser Verträge ist mit höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu beenden.“

Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Teils lautet:

„Elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Ablauge sowie von Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftanlagen“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 12 und Paragraph 13,, mit Ausnahme des Absatz 10,, entfallen. Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für KWK-Anlagen, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben werden und die nach dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, genannten Zeitpunkt errichtet werden, ist eine Förderung zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird und die im Paragraph 7, Absatz 2, KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer Anlage gemäß Absatz eins, sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
    1. Ziffer eins
      bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 300 Euro/kW Engpassleistung,
    2. Ziffer 2
      ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 180 Euro/kW Engpassleistung und
    3. Ziffer 3
      ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von höchstens 120 Euro/kW Engpassleistung,
    wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (Paragraph 13 c,) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß Absatz 5, ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die folgenden drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Artikel 4, der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Absatz 4,) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.
  4. Absatz 4,Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit insgesamt 10 Millionen Euro begrenzt. Im Zählpunktpauschale ist ein Anteil von jährlich 2,5 Millionen Euro vorzusehen, der zur Abdeckung dieser Investitionszuschüsse zu verwenden ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
  5. Absatz 5,Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2009 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 bis 31, Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Absatz 2, erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und – ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt – der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Absatz 4,) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Für die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß Paragraph 11, haben, sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Investitionszuschüsse zu gewähren. Die Zuzählung des Investitionszuschusses erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Für die von Anlagen mit einer Engpassleistung bis 10 MW produzierten Strommengen besteht eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (Paragraph 15, Absatz 4,) je kWh. Der Anlagenbetreiber hat den Antrag auf Gewährung der Förderung vor Beginn der Errichtung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen, sofern nicht Paragraph 32 d, Absatz 9, Anwendung findet. Wird die Anlage nicht innerhalb von 2 Jahren nach Zusage des Investitionszuschusses durch die Abwicklungsstelle in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusage für einen Investitionszuschuss als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch Vorlage des Anerkennungsbescheides gemäß Paragraph 7, sowie einer Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) von Kleinwasserkraftanlagen gemäß Absatz eins,, deren Fertigstellung und Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss gemäß den nachstehenden Bestimmungen, wobei von dem unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumen (exklusive Grundstückskosten) auszugehen ist. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 20% begrenzt, maximal jedoch mit 1 000 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 10% begrenzt, maximal jedoch mit 400 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind, soweit Absatz 3, nicht Anderes vorsieht, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 75 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung des Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei in den Jahren 2009 bis 2014 jeweils 12,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr vorzusehen sind. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 4,, der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins, sind nach dem im Paragraph 32 d, Absatz eins, genannten Zeitpunkt und bis spätestens 30. September 2013 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, zu leistenden Zahlungen an die Errichter (Neuerrichtung oder Revitalisierung) der in Absatz eins, bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß Paragraph 13 b, unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen, deren Errichtung oder Revitalisierung nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurde und die keinen Anspruch auf Preise einer Verordnung gemäß Paragraph 11, haben, auf Antrag des Anlagenbetreibers unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Bei Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW beträgt die Höhe des Investitionszuschusses 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall lediglich ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 50 kW bis 100 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; der Nachweis des für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse.
    3. Ziffer 3
      Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 100 kW bis 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, ist durch ein Gutachten eines vom Anlagenbetreiber bestimmten Sachverständigen nachzuweisen.
    Bezüglich der übrigen Bestimmungen ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Für Anlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW bis 2 MW kann für die Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, in den Richtlinien gemäß Paragraph 13 d, vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 30, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre vor Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung der Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Beirats zulässig.“

Novellierungsanordnung 33, Die Paragraphen 13 b und 13 c lauten samt Überschriften:

„Beirat für Investitionszuschüsse

Paragraph 13 b,

Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß Paragraph 13 d, sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13 a, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 7, KWK-Gesetz ist ein Beirat einzurichten (Paragraph 26 b, Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG).

Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 13 c,

  1. Absatz eins,Für die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach den Paragraphen 12, 12 a und 13 a hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2,Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
    3. Ziffer 3
      den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
    5. Ziffer 5
      die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
    6. Ziffer 6
      die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    7. Ziffer 7
      die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
    8. Ziffer 8
      die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
    9. Ziffer 9
      die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
    10. Ziffer 10
      Vertragsauflösungsgründe;
    11. Ziffer 11
      den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsstelle hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
  5. Absatz 5,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren.
  6. Absatz 6,Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  9. Absatz 9,Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1945,, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.
  10. Absatz 10,Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß KWK-Gesetz sowie Paragraph 12,, Paragraph 12 a und Paragraph 13 a, verbundenen Kosten sind für Kleinwasserkraftanlagen, KWK-Anlagen und mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 22 a, dieses Bundesgesetzes abzudecken.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Weisen Stromhändler der Ökostromabwicklungsstelle nach, dass sie Endverbraucher beliefern, die einen Bescheid nach Paragraph 22 c, Absatz eins, erwirkt haben, so ist dieser Umstand von der Ökostromabwicklungsstelle bei der Festlegung der Quoten für die Stromhändler (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,) ohne Verzögerung zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Strommengen, für die keine Zuweisung erfolgen darf, erhöht sich die Quote aller Stromhändler für die übrigen Stromlieferungen. Sofern eine Quotenanpassung aufgrund der geltenden Marktregeln nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, ist die Ökostromabwicklungsstelle ermächtigt, den als Folge des Entfalls von Zuweisungsmöglichkeiten anfallenden Energieüberschuss im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, bestmöglich zu verwerten.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Stromhändler sind berechtigt und über Verlangen von Endverbrauchern verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle, den Endverbrauchern, anderen Stromhändlern und der Energie-Control GmbH durch geeignete Mittel (wie zB Rechnungsbelege, Messwerte) nachzuweisen, in welchem Umfang diesen Endverbrauchern Ökostrom geliefert wurde, der gemäß Paragraph 19, Absatz eins, den Stromhändlern vorab zugewiesen wurde.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 4, folgende Mehraufwendungen abzugelten:

  1. Ziffer eins
    die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 22 b,) und den sich aus den gemäß Paragraph 11, bestimmten Preisen ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, abzuziehen sind,
  2. Ziffer 2
    die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen,
  3. Ziffer 3
    die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie,
  4. Ziffer 4
    die Aufwendungen für die Zuschläge gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
  5. Ziffer 5
    die Aufwendungen zur Förderung von neuen Technologien sowie zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6,,
  6. Ziffer 6
    die Aufwendungen für die Rohstoffzuschläge für Ökostromanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas gemäß Paragraph 11 a, sowie
  7. Ziffer 7
    die Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 22 b,) und den sich aus den Aufwendungen für die Unterstützung von rohstoffabhängigen Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 11 b, ergeben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid über deren Anerkennung zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 21 a, lautet:

Paragraph 21 a,

Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (Paragraph 10, Ziffer 4,) und für rohstoffabhängige Anlagen, für die Einspeisetarife gemäß Paragraph 11 b, gewährt werden, wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (Paragraph 5, Ziffer 31 a,) im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5,, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (Paragraph 20,) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6, an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Rohstoffzuschläge gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6 bis 8 sowie Zuschläge für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz und für die Erzeugung von elektrischer Energie (Technologiebonus), die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden (Paragraph 11,) sind dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß Paragraph 22, vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß Paragraph 21, ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Verrechnungspreise auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 8,5 Millionen Euro. In den Kalenderjahren 2007 und 2008 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen 17 Millionen Euro pro Kalenderjahr. Ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen 21 Millionen Euro und darf nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unverzüglich nach Einlangen einer Mitteilung der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5,, dass mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden kann, die Ursachen für dieses Erschöpfen des zusätzlichen Unterstützungsvolumens zu untersuchen. Kommt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zu erwartenden Anträge mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen Unterstützungsvolumen für die folgenden Jahre nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat er eine Anhebung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren. Die aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 21 b, lautet:

Paragraph 21 b,

Von dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfällt ein Betrag von 2,1 Millionen Euro auf Photovoltaikanlagen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 22, lautet:

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zur Abdeckung des Kostenersatzes und der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 7 und 8 KWK-Gesetz sowie der Investitionszuschüsse gemäß Paragraphen 12, 12 a und 13 a sowie der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 21, (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraftanlagen, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungstelle zu den gemäß Paragraph 11, oder gemäß Paragraph 30, Absatz 3, bestimmten Preisen besteht) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ein Zählpunktpauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 34 a, zu leisten, das von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Bei Nichtbezahlung des Zählpunktpauschales durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zählpunktpauschales zu ergreifen. Die vereinnahmten Mittel sind von den Netzbetreibern vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, das Zählpunktpauschale vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Das Zählpunktpauschale ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Zählpunktpauschale enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung und Pauschalierung des Zählpunktpauschale erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zählpunktpauschales, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Zählpunktpauschales im Sinne des Absatz eins,, jeweils für deren Hauptwohnsitz, sind Empfänger der Sozialhilfe oder Ausgleichszulage sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt, wobei das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist. Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ist von den jeweils Berechtigten unter Vorlage der entsprechenden Bescheide oder Bescheinigungen, des Jahreslohnzettels bzw. der Arbeitnehmerveranlagung oder des Einkommensteuerbescheides sowie ihres Meldezettels gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft zu machen. Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung nähere Regelungen über das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern einzuhaltende Verfahren, insbesondere die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten, die Frist innerhalb der das Zählpunktpauschale gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer das nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Zählpunktpauschale von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist, erlassen. Die Verordnung hat weiters auch vorzusehen, dass die Begünstigten verpflichtet sind, eine Änderung der Einkommensverhältnisse dem Netzbetreiber unverzüglich bekannt zu geben und die Netzbetreiber die Begünstigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen haben. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der den Netzbetreibern übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 22 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Energie-Control Kommission“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 22 b, wird folgender Paragraph 22 c, samt Überschrift angefügt:

„Ausgleichsregelung

Paragraph 22 c,

  1. Absatz eins,Über Antrag hat die Energie-Control GmbH mittels Bescheid Endverbrauchern das Recht zuzuerkennen, für zwölf Kalendermonate beginnend mit einem Monatsersten nicht mit Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (Paragraph 19, Absatz eins,), beliefert zu werden. Voraussetzungen sind,
    1. Ziffer eins
      dass der Nachweis erbracht wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004,, besteht, sowie
    2. Ziffer 2
      dass die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (Paragraph eins, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen oder die Ökostromaufwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) mindestens 0,5% des Nettoproduktionswertes (Paragraph eins, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes) betragen hätten und im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Ausgleichsbetrag aufgrund eines Bescheids der Energie-Control GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle entrichtet wurde.
    Dem Antrag sind der Bescheid, in dem die Energieabgabenvergütung zugesprochen wird, sowie ein Nachweis über die Höhe des Nettoproduktionswertes anzuschließen. Der Bescheid hat auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt dem Antragsteller das Recht auf Befreiung zusteht und hat dem Antragsteller die Entrichtung des Ausgleichsbetrags gemäß Absatz 2, an die Ökostromabwicklungsstelle in zwölf gleichen Raten aufzutragen. Eine Ausfertigung des Bescheides ist auch der Ökostromabwicklungsstelle zuzustellen.
  2. Absatz 2,Endverbrauchern, denen gemäß Absatz eins, das Recht zusteht, nicht mit Ökostrom beliefert zu werden, haben einen Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag hat 0,5% vom Nettoproduktionswert des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) des begünstigten Unternehmens zu betragen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann darüber hinausgehend durch Verordnung bestimmen, in welchem Ausmaß die den Nettoproduktionswert von 0,5% übersteigenden fiktiven Ökostromaufwendungen im laufenden Kalenderjahr gemäß Absatz 4, als Ausgleichsbetrag an die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichten sind. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Bemessung von den Auswirkungen des Ausgleichsbetrages auf die Leistungsfähigkeit der begünstigten Betriebe auszugehen, wobei auch auf die Leistungsfähigkeit der Verbraucher, die nicht unter die Begünstigung gemäß Absatz eins, fallen, Bedacht zu nehmen ist. Der Ausgleichsbetrag ist jedenfalls durch die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Absatz 3, letzter Satz begrenzt.
  3. Absatz 3,Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung auf Basis der bis zum 31. März des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten die den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Strommengen, aufgeteilt nach Kleinwasserkraft und sonstigen Ökostrom, im Verhältnis zur Gesamtabgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher in Österreich zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Höhe der Ökostromaufwendungen gemäß Absatz eins, errechnet sich aus den zugewiesenen Kleinwasserkraft- und sonstigen Ökostrommengen gemäß Absatz 3,, multipliziert mit der Differenz des jeweiligen Verrechnungspreises zu den gemäß Paragraph 20, veröffentlichten Marktpreisen (Durchschnittswert des Kalenderjahres, das der Abrechnung zugrunde liegt).
  5. Absatz 5,Verträge zwischen Stromhändlern und Endverbrauchern haben für den Fall des Vorliegens eines Bescheids nach Absatz eins, zwingend vorzusehen, dass diesen Endverbrauchern ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Quote der Stromhändler (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a,) kein Ökostrom, der den Stromhändlern von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesen wird (Paragraph 19, Absatz eins,), geliefert wird und keine Überwälzung von Ökostromaufwendungen erfolgt. Entgegenstehende Vertragsbestimmungen sind nichtig. Die Energie-Control GmbH ist berechtigt, Stromhändlern Auskünfte über das Vorliegen eines Bescheids nach Absatz eins, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Fördermittel gemäß Absatz eins, werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus dem Zählpunktpauschale gemäß Paragraphen 22 und 22 a;
    2. Ziffer 2
      aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 22 b, vereinnahmten Mitteln;
    3. Ziffer 3
      aus Ausgleichsbeiträgen gemäß Paragraph 22 c, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 29, verhängten Verwaltungsstrafen;
    5. Ziffer 5
      durch sonstige Zuwendungen;
    6. Ziffer 6
      aus Zinsen der veranlagten Mittel.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 44, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 32 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Paragraphen 22, 22 a und 22 b in der Fassung der Ökostromgesetznovelle 2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 32 c, wird folgender Paragraph 32 d, Absatz eins, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008

Paragraph 32 d,

  1. Absatz eins,Das Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, mit Ausnahme der in Absatz 2 bis 4 und Absatz 6, bis 10 angeführten Bestimmungen, erfolgt nach Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die von diesem Absatz erfassten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 46, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 32 d, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2,(2) (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 5 und 5 a und Paragraph 33, Ziffer eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, treten mit dem durch Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 10 a, Absatz 5, 5 a und 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, sind nicht auf Anträge anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bei der Ökostromabwicklungsstelle eingereicht wurden.
  3. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 10 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, tritt mit dem durch Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt außer Kraft. Unbeschadet des Außerkrafttretens dieser Bestimmung findet Paragraph 10 a, Absatz 9, auf jene Verträge Anwendung, die vor dessen Außerkrafttreten abgeschlossen wurden. Paragraph 13, Absatz 10,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, tritt nach Maßgabe des Absatz 8, mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß Paragraph 13, KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 32 d, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Wurde vor Inkrafttreten der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, bereits ein Vertrag mit einer Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, ausgeschrieben und rechtsgültig abgeschlossen, so ist vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses kein Vorgehen gemäß Paragraph 13 c, erforderlich. Der gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, abgeschlossene Vertrag wird durch die 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, nicht in seiner Gültigkeit berührt und ist hinsichtlich der neuen Aufgaben der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 12 und Paragraph 12 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, anzupassen.
  2. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz eins, vorletzter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2003 in Kraft. Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits als Mischfeuerungs- oder Hybridanlagen genehmigt worden sind, obwohl sie auch im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß Energieträger einsetzen, die nicht erneuerbare Energieträger sind, gelten als Ökostromanlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Entgegen stehende Bescheide sind gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG rückwirkend zu beheben oder abzuändern.
  3. Absatz 7,Mit 1. Jänner 2009 treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Der in Paragraph 11, Absatz eins, enthaltene Satz „Die Preise für Anlagen, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 10, Ziffer 4, besteht und für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmals ein Vetragsabschluss bei der Ökostromabwicklungsstelle beantragt wird, sind für das Kalenderjahr 2009 neu zu bestimmen; für die diesem Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahre kann vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die technologiebezogenen Kosten, keinesfalls jedoch für die Brennstoff-Kostenkomponente vorgesehen werden.“ und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 21 a,, Paragraph 21 b und Paragraph 25, Absatz 3,
  4. Absatz 8,Paragraph 12 und Paragraph 13, Absatz eins bis 9, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, treten mit Ablauf jenes Tages außer Kraft, an dem gemäß Paragraph 13, KWK-Gesetz das Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008,, weiterzuführen.
  5. Absatz 9,Für Anlagen, mit deren Errichtung nach dem 1. Jänner 2008 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen worden ist, kann der Anlagenbetreiber anstelle des Abschlusses eines Vertrages gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, einen Investitionszuschuss gemäß Paragraph 12 a, in Anspruch nehmen. Der Abschluss eines Vertrages gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ist in diesem Falle unzulässig. Bereits abgeschlossene Verträge sind aufzulösen; der Anlagenbetreiber hat in diesem Falle die sich gegenüber Paragraph 10, Ziffer 4, letzter Satz ergebenden Mehrerlöse an die Ökostromabwicklungsstelle zurückzuzahlen. Anträge nach dieser Bestimmung sind spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, bei der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einzubringen. Die Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen hat die Ökostromabwicklungsstelle vom Einlangen des Antrages in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 10,Paragraph 11 a, Absatz 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 11,Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 15, die sich aus der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, ergebende geänderte Rechtslage zu beachten.“

Novellierungsanordnung 48, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 33, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 10 a, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 22 b, Absatz 6,, Paragraph 27,, Paragraph 30,, Paragraph 30 d,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins und 5, Paragraph 32 a,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 32 c,, Paragraph 32 d, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 33, Ziffer eins, die Bundesregierung;“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 33, Ziffer 2 und 3 wird durch folgende Ziffer 2 bis 6 ersetzt:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
  2. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 13 c, Absatz eins, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  3. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 13 d, Absatz 5, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  4. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 4, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  5. Ziffer 6
    im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

Fischer

Gusenbauer