BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 8. August 2008

Teil römisch eins

112. Bundesgesetz:

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 589 Ausschussbericht 645 Sitzung 65. Bundesrat:, Ausschussbericht 7989 Sitzung 759.)

112. Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, in den Paragraphen 16, Absatz 2, 25, 36, 38, 45, 45 a, 45 c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Absatz 2 bis 6, 66 a Absatz 2 bis 7, 66 c Absatz 2, 69, 70, Absatz eins und 71 Absatz eins, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 7, Ziffer 8, 11, 23, 26 und 37 ElWOG wird das Wort „Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7, Ziffer 14 a, lautet:

  1. Ziffer 14 a
    „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Endkunden abgibt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „Höchstspannungsebene“ durch das Wort „Höchstspannung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 lautet:

  1. Ziffer eins
    Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):
    1. Litera a
      Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Verbund-Austrian Power Grid AG sowie das Höchstspannungsnetz und die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH;
    2. Litera b
      Tiroler Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TIWAG-Netz AG;
    3. Litera c
      Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG und Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Verbund-Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, basieren, die dem Bereich gemäß Litera a, zuzuordnen sind;
  2. Ziffer 2
    für die anderen Netzebenen, soweit Ziffer 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage römisch eins angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Ziffer 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH bzw. der EVN Netz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
  3. Ziffer 3
    für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH und der Verbund-Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der LINZ STROM Netz GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
  4. Ziffer 4
    für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH, der  Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Paragraph 45 a, Absatz 6, wird vor der Wortfolge „gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“die Wortfolge „allgemein beeideten und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage römisch eins lautet:

„Anlage römisch eins (zu Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2,)

Die Unternehmen, auf die in Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2, Bezug genommen wird, sind:

  1. Ziffer eins
    die BEWAG Netz GmbH für das Bundesland Burgenland,
  2. Ziffer 2
    die KELAG Netz GmbH für das Bundesland Kärnten,
  3. Ziffer 3
    die EVN Netz GmbH für das Bundesland Niederösterreich,
  4. Ziffer 4
    die Salzburg Netz GmbH für das Bundesland Salzburg,
  5. Ziffer 5
    die Stromnetz Steiermark GmbH für das Bundesland Steiermark,
  6. Ziffer 6
    die TIWAG-Netz AG für das Bundesland Tirol,
  7. Ziffer 7
    die VKW-Netz AG für das Bundesland Vorarlberg und
  8. Ziffer 8
    die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH für das Bundesland Wien."

Fischer

Gusenbauer