11. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Der schriftliche Prüfungsteil kann teilweise oder zur Gänze unter Verwendung von informationstechnischen Werkzeugen sowie auch im Rahmen eines Multiple-Choice-Prüfungsverfahrens durchgeführt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „die einzelnen“ durch die Wortfolge „aufgrund des Ergebnisses der einzelnen“ und die Wortfolge „Der Prüfungsausschuss“durch die Worte „Die Prüfungskommission“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „die einzelnen“ durch die Wortfolge „aufgrund des Ergebnisses der einzelnen“ und die Wortfolge „Der Prüfungsausschuss“durch die Worte „Die Prüfungskommission“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 44 Abs.1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„Absatz eins,(1) Über den Verlauf der Prüfung der einzelnen Prüfungsfächer hat das prüfende Mitglied der Prüfungskommission eine unterzeichnete Niederschrift vorzulegen.
(2)Absatz 2,Über das Gesamtergebnis des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „in einzelnen Prüfungsfächern“ durch die Wortfolge „im jeweiligen Prüfungsfach“ und die Wortfolge „der Prüfungsausschuss“ durch die Wortfolge „das prüfende Mitglied der Prüfungskommission“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „in einzelnen Prüfungsfächern“ durch die Wortfolge „im jeweiligen Prüfungsfach“ und die Wortfolge „der Prüfungsausschuss“ durch die Wortfolge „das prüfende Mitglied der Prüfungskommission“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 68 wird folgender Abs. 3 eingefügt und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4:In Paragraph 68, wird folgender Absatz 3, eingefügt und der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung Absatz 4 :
„Absatz 3,(3) Berufsberechtigte sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 69 Abs. 2 wird folgende Z 3 eingefügt und die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „4“ und „5“:In Paragraph 69, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt und die bisherigen Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „4“ und „5“:
die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß § 68 Abs. 3.“die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 3,
9.Novellierungsanordnung 9, § 80 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 80, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„Absatz eins,(1) Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des VerdachtesVorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210, bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oderVerhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a, bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2)Absatz 2,Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.“Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 86 Abs. 2 wird die Wortfolge „und des § 56 Abs. 1 Z 6 zu beseitigen.“ durch die Wortfolge „und des § 56 Abs. 1 Z 6 unverzüglich zu beseitigen.“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz 2, wird die Wortfolge „und des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, zu beseitigen.“ durch die Wortfolge „und des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, unverzüglich zu beseitigen.“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 89 lautet:Paragraph 89, lautet:
„
§ 89.Paragraph 89,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 58, oder 70 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 76,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 BiBuG zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, BiBuG zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.“den Informationspflichten gemäß Paragraph 100, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 91a samt Überschrift lautet:Paragraph 91 a, samt Überschrift lautet:
„Rechtspersönlichkeit
§ 91a.Paragraph 91 a,
Der Paritätischen Kommission kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und
andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendig sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 98 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 98, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere für das Recht auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden.“
„Dies gilt insbesondere für das Recht auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 98 Abs. 8 wird der Ausdruck „bis 31.12.2007“ durch den Ausdruck „bis 31. März 2008“ ersetzt und der Ausdruck „Mit Beginn des 1.1.2008“ durch den Ausdruck „Mit Beginn des 1. April 2008“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 8, wird der Ausdruck „bis 31.12.2007“ durch den Ausdruck „bis 31. März 2008“ ersetzt und der Ausdruck „Mit Beginn des 1.1.2008“ durch den Ausdruck „Mit Beginn des 1. April 2008“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 98 Abs. 8 werden die folgenden Abs. 9 und 10 angefügt:Nach Paragraph 98, Absatz 8, werden die folgenden Absatz 9 und 10 angefügt:
„Absatz 9,(9) Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Abs. 8 sind Selbständige Buchhalter, die bis bis 31. März 2008 vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie(9) Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Absatz 8, sind Selbständige Buchhalter, die bis bis 31. März 2008 vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie
alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder
sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.
(10)Absatz 10, Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit 1. Juli 2009, wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit 31. Dezember 2016, wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Abs. 9 widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.“ Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit 1. Juli 2009, wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit 31. Dezember 2016, wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Absatz 9, widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 100 samt Überschrift lautet:Paragraph 100, samt Überschrift lautet:
„Dienstleistungen
§ 100.Paragraph 100,
Absatz eins,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Abs. 2 zu erbringen.(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2, bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Absatz 2, zu erbringen.
(2)Absatz 2, Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind: Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, unddie aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2, bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 zweiter Satz.bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz.
(3)Absatz 3, Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind. Die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
(4)Absatz 4, Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 S. 35, unddie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Amtsblatt Nummer L 145 vom 13.06.1977 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.05.2004 Seite 35, und
Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 101 erhält die Bezeichnung „§103“ und die folgenden §§ 101 und 102 samt Überschriften werden eingefügt:Paragraph 101, erhält die Bezeichnung „§103“ und die folgenden Paragraphen 101 und 102 samt Überschriften werden eingefügt:
„Niederlassung
§ 101.Paragraph 101,
Absatz eins,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.
(2)Absatz 2, Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind: Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1,das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,,
das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission.
(3)Absatz 3, Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4, Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
(5)Absatz 5, Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6)Absatz 6, Die Inhalte und die Dauer des Anpassungslehrganges sind durch die Paritätische Kommission entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Der Anpassungslehrgang hat bei einem Berufsberechtigten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten Berufsberechtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers der Bewertung durch den Berufsberechtigten.
(7)Absatz 7, Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG: Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 22, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 5, und
die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 23 Z 1, 3, 4, 6 und 8.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, 3, 4, 6 und 8,
(8)Absatz 8, Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 27 Z 1, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG). Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG).
(9)Absatz 9, Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG: Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, und
die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 31 Z 1, 2 und 4.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, 2 und 4,
(10)Absatz 10, Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 und §§ 33 bis 48. Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 19 und Paragraphen 33 bis 48,
(11)Absatz 11, Die Paritätische Kommission hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
(12)Absatz 12, Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 101 Abs. 1 bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Paragraph 101, Absatz eins, bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
(13)Absatz 13,Im Sinne des Abs. 12 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“Im Sinne des Absatz 12, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird unddie Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 102.Paragraph 102,
Absatz eins,(1) Die Paritätische Kommission hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2)Absatz 2, Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen: Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(3)Absatz 3, Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.“ Die Behörden haben die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.“
Fischer
Gusenbauer