10. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet ab § 231 wie folgt:Das Inhaltsverzeichnis lautet ab Paragraph 231, wie folgt:
„§ 231: Dienstleistungen
§ 232: NiederlassungParagraph 232 :, Niederlassung
§ 233: Europäische VerwaltungszusammenarbeitParagraph 233 :, Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 234: Vollziehung“Paragraph 234 :, Vollziehung“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens neun Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat und ordentliches Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 99 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„Absatz eins,(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorläufig zu untersagen bei
Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des VerdachtesVorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210, bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 631, wegen des Verdachtes
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oderVerhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a, bis c aufgezählten Handlungen oder
rechtskräftiger Eröffnung eines Konkurs- oder eines Ausgleichsverfahrens oder
Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder
fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(2)Absatz 2,Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.“Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 116 lautet:Paragraph 116, lautet:
„
§ 116.Paragraph 116,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 231 Abs. 1 und 2 zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oderohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß Paragraph 231, Absatz eins und 2 zu sein einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in Paragraphen 3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 67 oder 84 unberechtigt verwendet odereine Berufsbezeichnung gemäß den Paragraphen 67, oder 84 unberechtigt verwendet oder
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 91, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 91,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 231 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 231, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
den Informationspflichten gemäß § 231 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.“den Informationspflichten gemäß Paragraph 231, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 125 Abs. 5 werden die Worte „VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975“ ersetzt durch die Worte „2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631“.In Paragraph 125, Absatz 5, werden die Worte „VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975“ ersetzt durch die Worte „2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 631“.
2b.Novellierungsanordnung 2b, In § 131 Abs. 3 werden die Worte „Personen, die gemäß § 39 Abs. 3 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, in die Verteidigerliste eingetragen sind“ ersetzt durch die Worte „Verteidiger gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631“.In Paragraph 131, Absatz 3, werden die Worte „Personen, die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in die Verteidigerliste eingetragen sind“ ersetzt durch die Worte „Verteidiger gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 631“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 153 wird nach Abs. 6. folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 153, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß § 19 des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2005, ist kein Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Er dient wie das gesamte Qualitätssicherungssystem nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz ausschließlich dem öffentlichen Interesse.“(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen gemäß Paragraph 19, des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, ist kein Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Er dient wie das gesamte Qualitätssicherungssystem nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz ausschließlich dem öffentlichen Interesse.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 155 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „und § 231“gestrichen und der Beistrich zwischen § 54 und § 179 durch ein „und“ ersetzt.In Paragraph 155, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „und Paragraph 231 g, e, s, t, r, i, c, h, e, n und der Beistrich zwischen Paragraph 54 und Paragraph 179, durch ein „und“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 229b wird die Wortfolge „gem. § 2 Abs. 2 Z 3 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung“ ersatzlos gestrichen.In Paragraph 229 b, wird die Wortfolge „gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz im Rahmen der externen Qualitätsprüfung“ ersatzlos gestrichen.
6.Novellierungsanordnung 6, § 231 samt Überschrift lautet:Paragraph 231, samt Überschrift lautet:
„Dienstleistungen
§ 231.Paragraph 231,
Absatz eins,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß § 3 und § 5 befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Abs. 2, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehörige der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines selbständigen, freiberuflichen Wirtschaftstreuhänders auf einem bestimmten diesem Bundesgesetz entsprechenden Fachgebiet gemäß Paragraph 3 und Paragraph 5, befugt ausüben, sind berechtigt, nach Maßgabe des Absatz 2,, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.
(2)Absatz 2, Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind: Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
die aufrechte Berechtigung im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß § 3 und § 5 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, unddie aufrechte Berechtigung im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Wirtschaftstreuhandberufe gemäß Paragraph 3 und Paragraph 5, zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 1.eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins,
(3)Absatz 3, Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind. Die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
(4)Absatz 4, Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 S. 35 unddie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Amtsblatt Nummer L 145 vom 13.06.1977 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.05.2004 Seite 35 und
Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 232 erhält die Bezeichnung „§ 234“und nach § 231 werden folgende §§ 232 und 233 samt Überschriften eingefügt:Paragraph 232, erhält die Bezeichnung „§ 234“und nach Paragraph 231, werden folgende Paragraphen 232 und 233 samt Überschriften eingefügt:
„Niederlassung
§ 232.Paragraph 232,
Absatz eins,(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes niederzulassen.
(2)Absatz 2, Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind: Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1,das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
die öffentliche Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(3)Absatz 3, Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, und
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4, Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Wirtschaftstreuhandberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera e, Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 141. Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
(5)Absatz 5, Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
(6)Absatz 6, Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG: Die Eignungsprüfung für Steuerberater umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 unddie schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, und
die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 30 Z 1, 2 und 5.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 30, Ziffer eins, 2, und 5.
(7)Absatz 7, Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG: Die Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
die schriftliche Ausarbeitung von drei Klausurarbeiten gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 7 und § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und 4 unddie schriftliche Ausarbeitung von drei Klausurarbeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 7, und Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2 und 4 und
die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, 2, 5, und 8.
(8)Absatz 8, Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und §§ 36 bis 54. Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 23 und Paragraphen 36 bis 54,
(9)Absatz 9, Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
(10)Absatz 10, Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 232 Abs. 1 bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt Paragraph 232, Absatz eins, bis 9 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
(11)Absatz 11,Im Sinne des Abs. 10 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“Im Sinne des Absatz 10, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird unddie Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 233.Paragraph 233,
Absatz eins,(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2)Absatz 2, Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen: Die Verpflichtungen nach Absatz eins, umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:
Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie
betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(3)Absatz 3, Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.“ Die Behörden haben die gemäß Absatz eins und Absatz 2, mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.“
Fischer
Gusenbauer