99. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Elektrobetriebstechnik und Elektro-installationstechnik geändert werden
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:
Artikel 1
Die Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 326/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:Die Elektrobetriebstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik oder im Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik oder im Lehrberuf Elektroenergietechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker oder Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit Schwerpunkt Prozessleittechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleittechnik eingeschränkt auf die steuerungstechnische Arbeitsprobe und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.“Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker oder Elektrobetriebstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleittechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektrobetriebstechnik mit Schwerpunkt Prozessleittechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleittechnik eingeschränkt auf die steuerungstechnische Arbeitsprobe und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.“
Artikel 2
Die Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 103/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:Die Elektroinstallationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Die §§ 12 und 13 erhalten die Bezeichnung „13“ und „14“; folgender neuer § 12 samt Überschrift wird eingefügt:Die Paragraphen 12 und 13 erhalten die Bezeichnung „13“ und „14“; folgender neuer Paragraph 12, samt Überschrift wird eingefügt:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung“
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur oder Elektroinstallationstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektroinstallations-technik mit Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik eingeschränkt auf steuerungstechnische Inhalte und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallateur oder Elektroinstallationstechnik (ohne Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik) kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Elektroinstallations-technik mit Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik eingeschränkt auf steuerungstechnische Inhalte und das Fachgespräch. Für die Prüfarbeit ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden durchgeführt werden kann, sie ist nach spätestens drei Stunden zu beenden. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
Bartenstein