BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 27. März 2008

Teil römisch zwei

98. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste

98. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006,, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 (Lehrberufsliste) erfolgt bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Konstrukteur und den bezughabenden Regelungen in verwandten Lehrberufen eine Umbennung in „Konstrukteur/Konstrukteurin“ und werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für Schwerpunktausbildungen samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik

4

Anlagenelektrik

1.

voll

   

Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin

1.

voll

   

Elektroanlagentechnik

1.

voll

   

Elektrobetriebstechnik

1.

voll

   

Elektroenergietechnik

1.

voll

   

Elektromaschinentechnik

1.

voll

   

Elektronik – angewandte Elektronik

1.

voll

   

Elektronik – Mikrotechnik

1.

voll

   

Elektroinstallationstechnik

1.

2.

voll

voll

   

Kälteanlagentechniker

1.

voll

   

Kommunikationstechniker- Audio- und Videoelektronik

1.

voll

   

Kommunikationstechniker- EDV- und Telekommunikation

1.

voll

   

Kommunikationstechniker- Nachrichtenelektronik

1.

voll

   

Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

   

Prozessleittechniker

1.

voll

   

Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin

1.

2.

3.

4.

voll

voll

voll

voll

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik

4

Bautechnischer Zeichner / Bautechnische Zeichnerin

1.

voll

   

Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser

1.

voll

   

Installations- und Gebäudetechnik

1.

2.

voll

voll

   

Kälteanlagentechnik,

1.

voll

   

Maschinenbautechnik,

1.

voll

   

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Blechtechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Metallbautechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

1.

voll

   

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Stahlbautechnik

1.

voll

   

Prozessleitechniker/in

1.

voll

   

Rohrleitungsmonteur/in

1.

voll

   

Spengler/in

1.

voll

   

Technischer Zeichner/technische Zeichnerin

1.

2.

3.

4.

voll

voll

voll

voll

Novellierungsanordnung 2, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin, Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektromaschinentechnik, Elektronik – angewandte Elektronik, Elektronik – Mikrotechnik, Kälteanlagentechniker, Kommunikationstechniker- Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker- EDV- und Telekommunikation, Kommunikationstechniker- Nachrichtenelektronik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 3, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektroinstallationstechnik sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 4, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser, Kälteanlagentechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik, Metalltechnik – Stahlbautechnik, Prozessleitechniker, Rohleitungsmonteur/in sowie Spengler wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 5, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Installations- und Gebäudetechnik sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin wird eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik jeweils im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Lebensmitteltechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Lebensmitteltechnik

3 1/2

Brau- und Getränketechnik

1.

voll

   

Destillateur

1.

voll

   

Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Metallbearbeitung

1.

voll

   

Molkereifachmann

1.

voll

   

Obst- und Gemüsekonservierer

1.

voll

   

Produktionstechniker

1.

voll

   

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft

1.

voll

Novellierungsanordnung 7, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Brau- und Getränketechnik, Destillateur, Maschinenbautechnik, Metallbearbeitung, Molkereifachmann, Obst- und Gemüsekonservierer, Produktionstechniker sowie Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen zurückgelegten Lehrzeit auf die Lehrzeit im Lehrberuf Lebensmitteltechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 8, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen entfallen. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Maurer/Maurerin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Maurer/Maurerin

3

Betonfertiger - Betonwarenerzeugung

1.

voll

   

Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung

1.

voll

   

Betonfertiger - Terazzoherstellung

1.

voll

   

Bodenleger

1.

voll

   

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

   

Fertigteilhausbauer

1.

voll

   

Isoliermonteur

1.

voll

   

Straßenerhaltungsfachmann

1.

voll

   

Stukkateur und Trockenausbauer

1.

voll

   

Schalungsbau

1.

2.

voll

voll

   

Tiefbauer

1.

2.

voll

voll

Novellierungsanordnung 10, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger- Betonwarenerzeugung, Betonfertiger- Betonwerksteinerzeugung, Betonfertiger- Terazzoherstellung, Bodenleger, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer, Isoliermonteur, Straßenerhaltungsfachmann sowie Stukkateur und Trockenausbauer wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 11, Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer wird eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Pharmatechnologie“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Pharmatechnologie

3 1/2

Chemielabortechnik

1.

voll

   

Chemieverfahrenstechnik

1.

2.

voll

voll

   

Drogist

1.

voll

   

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

   

Produktionstechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 13, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Chemielabortechnik, Produktionstechnik, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz sowie Drogist wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmatechnologie“ im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 14, Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik wird eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf ,,Pharmatechnologie“ im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 15, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen entfallen. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Schalungsbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Schalungsbau

3

Betonfertiger - Betonwarenerzeugung

1.

voll

   

Betonfertiger – Betonwerksteinerzeugung

1.

voll

   

Betonfertiger - Terazzoherstellung

1.

voll

   

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

   

Isoliermonteur

1.

voll

   

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

   

Tiefbauer

1.

voll

   

Zimmerer

1.

voll

Novellierungsanordnung 17, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertiger - Betonwarenerzeugung, Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung, Betonfertiger - Terazzoherstellung, Brunnen- und Grundbau, Isoliermonteur, Tiefbauer sowie Zimmerer wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Schalungsbau im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Bestimmungen für den Lehrberuf „Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Seilbahnfachmann/ Seilbahnfachfrau

3

Anlagenelektrik

1.

voll

   

Elektroanlagentechnik

1.

voll

   

Elektrobetriebstechnik

1.

voll

   

Elektroenergietechnik

1.

voll

   

Elektroinstallationstechnik

1.

voll

   

Elektromaschinentechnik

1.

voll

   

Maschinenbautechnik

1.

voll

   

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

   

Maschinenmechanik

1.

voll

   

Metallbearbeitung

1.

voll

   

Metalltechnik – Blechtechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Metallbautechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

1.

voll

   

Metalltechnik – Schmiedetechnik

1.

voll

   

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

voll

   

Mechatronik

1.

voll

   

Produktionstechniker

1.

voll

   

Prozessleittechniker

1.

voll

Novellierungsanordnung 19, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Anlagenelektrik, Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Metallbearbeitung, Metalltechnik-Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-Metallbautechnik, Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltechnik-Stahlbautechnik, Mechatronik, Produktionstechniker sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung auf die Lehrzeit im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 20, Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Konstrukteur/Konstrukteurin

Technischer Zeichner / Technische Zeichnerin

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.

Bartenstein