BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2008

Ausgegeben am 6. März 2008

Teil römisch zwei

83. Verordnung:

Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

83. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    eine Grundgebühr von 3 000 € und
  2. Ziffer 2
    zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.

Paragraph 2,

Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    eine Grundgebühr von 1 500 € und
  2. Ziffer 2
    zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.

Paragraph 3,

Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist Paragraph 76, AVG anzuwenden.

Pröll