83. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für jede Überprüfung gemäß § 10b des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, des Emissionszertifikategesetzes (EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, idgF, im Zusammenhang mit der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
eine Grundgebühr von 3 000 € und
zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die die unabhängige Prüfeinrichtung zugelassen ist.
§ 2.Paragraph 2,
Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten: Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
eine Grundgebühr von 1 500 € und
zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.
§ 3.Paragraph 3,
Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist Paragraph 76, AVG anzuwenden.
Pröll