Jahrgang 2008 |
Ausgegeben am 4. März 2008 |
Teil II |
82. Verordnung: | Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV |
Auf Grund des § 82 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 133/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Telekommunikationsgebührenverordnung- TKGV, BGBl. römisch II Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 438/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Lit. B Z römisch fünf wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Lit. B und E wird der Betrag „196,22 Euro“ durch den Betrag „199,56 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Lit. B wird der Betrag „981,08 Euro“ durch den Betrag „997,76 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Lit. B wird der Betrag „588,65 Euro“ durch den Betrag „598,66 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Lit. B und E wird der Betrag „98,11 Euro“ durch den Betrag „99,78 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Lit. B wird der Betrag „490,54 Euro“ durch den Betrag „498,88 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Lit. B wird der Betrag „294,32 Euro“ durch den Betrag „299,32 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Lit. B wird der Betrag „197 Euro“ durch den Betrag „200,35 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Lit. B wird der Betrag „982 Euro“ durch den Betrag „998,69 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Lit. B wird der Betrag „589 Euro“ durch den Betrag „599,01 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Lit. B wird der Betrag „1962,17 Euro“ durch den Betrag „1995,53 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Lit. B und E wird der Betrag „49,05 Euro“ durch den Betrag „49,88 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Lit. D wird der Betrag „436,04 Euro“ durch den Betrag „443,45 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Lit. D wird der Betrag „218,02 Euro“ durch den Betrag „221,73 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Lit. E wird der Betrag „50,87 Euro“ durch den Betrag „51,73 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Lit. E wird der Betrag „50 Euro“ durch den Betrag „50,85 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Lit. E wird der Betrag „36,34 Euro“ durch den Betrag „36,96 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Lit. E wird der Betrag „19,62 Euro“ durch den Betrag „19,95 Euro“ ersetzt.
Faymann